Schemata
Verbraucherdarlehensvertrag
§§ 491 ff. BGBAnspruch des Darlehensnehmers auf Rückabwicklung bzw. Prüfung der Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit eines Verbraucherdarlehensvertrags gem. §§ 491 ff. BGB
- I. Anwendbarkeit der §§ 491 ff. BGB
Die §§ 491 ff. BGB gelten für entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer.
- 1. Darlehensvertrag, § 488 BGB
Vertrag, durch den der Darlehensgeber verpflichtet wird, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, und der Darlehensnehmer verpflichtet wird, den geschuldeten Zins zu zahlen und das Darlehen bei Fälligkeit zurückzuzahlen.
- 2. Verbraucher als Darlehensnehmer, § 13 BGB
Natürliche Person, die das Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
- 3. Unternehmer als Darlehensgeber, § 14 BGB
Natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
- 4. Entgeltlichkeit
Das Darlehen muss entgeltlich sein, d.h. es ist ein Zins oder eine sonstige Vergütung vereinbart; unentgeltliche Darlehen fallen nicht unter § 491 BGB.
- 5. Kein Ausschluss gem. § 491 II, III BGB
Ausgenommen sind u.a. Darlehen unter 200 € (§ 491 II Nr. 1 BGB), Arbeitgeberdarlehen zu Vorzugsbedingungen (§ 491 II Nr. 4 BGB) sowie bestimmte Immobiliar-Verbraucherdarlehen, soweit Sonderregeln greifen (§§ 491 III, 503 BGB).
- a. Bagatellgrenze, § 491 II Nr. 1 BGB
Nettodarlehensbeträge unter 200 € sind ausgenommen (§ 491 II Nr. 1 BGB).
- b. Sonstige Ausnahmen, § 491 II Nr. 2–5 BGB
Darlehen ohne Zinsen und Kosten, Arbeitgeberdarlehen, Darlehen an einen beschränkten Personenkreis zu Vorzugsbedingungen.
- c. Immobiliar-Verbraucherdarlehen, § 491 III BGB
Für durch Grundpfandrechte gesicherte Darlehen gelten §§ 491a–495 BGB nur eingeschränkt; §§ 505a ff. BGB sind vorrangig zu prüfen.
- aa. Voraussetzungen des Immobiliar-Verbraucherdarlehens, § 491 III BGB
Darlehen, das durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert ist oder das zum Erwerb oder zur Erhaltung des Eigentumsrechts an einem Grundstück oder Gebäude bestimmt ist.
- bb. Rechtsfolge
Anwendung der §§ 505a–505e BGB (Kreditwürdigkeitsprüfung) sowie Modifikationen bei Widerruf und Informationspflichten.
- II. Vorvertragliche Informationspflichten, § 491a BGB i.V.m. Art. 247 EGBGB
Der Darlehensgeber ist verpflichtet, dem Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss des Vertrags die in Art. 247 §§ 1–13 EGBGB vorgeschriebenen Informationen in der vorgeschriebenen Form zu erteilen.
- 1. Europäisches Standardisiertes Merkblatt (ESIS) bzw. vorvertragliche Informationen
Zu erteilen sind insbesondere: Nettodarlehensbeträge, Sollzinssatz, effektiver Jahreszins, Gesamtbetrag, Laufzeit, Tilgungsplan (Art. 247 §§ 1-13 EGBGB).
- 2. Erläuterungspflicht, § 491a III BGB
Der Darlehensgeber hat dem Verbraucher angemessene Erläuterungen zu geben, damit dieser beurteilen kann, ob der Vertrag seinem Bedürfnis und seiner finanziellen Situation entspricht.
- 3. Rechtsfolge bei Verletzung
Kein eigenständiges Lösungsrecht; jedoch Schadensersatz aus §§ 280 I, 241 II BGB (culpa in contrahendo, § 311 II BGB) sowie ggf. Auswirkungen auf den Widerruf.
- III. Formvorschriften, § 492 BGB
Der Verbraucherdarlehensvertrag bedarf der Schriftform (§ 492 I BGB); er muss die in Art. 247 §§ 6–13 EGBGB vorgeschriebenen Angaben enthalten.
- 1. Schriftformerfordernis, § 492 I BGB
Der Vertrag muss schriftlich abgeschlossen werden; die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 492 I S. 2 BGB a.F.; nach aktueller Fassung: Textform ausreichend für bestimmte Fälle, vgl. § 492 I BGB).
- 2. Pflichtangaben, Art. 247 §§ 6 ff. EGBGB
Mindestangaben: Nettodarlehensbeträge, Sollzinssatz (gebunden oder variabel), effektiver Jahreszins, Gesamtbetrag, Laufzeit, Betrag, Zahl und Fälligkeit der Raten, Warnhinweis bei Überziehung.
- 3. Rechtsfolge bei Formmangel, § 494 BGB
Fehlt die Schriftform oder eine Pflichtangabe, ist der Vertrag grundsätzlich nichtig (§ 494 BGB); er wird jedoch geheilt, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt (§ 494 II BGB) mit der Maßgabe, dass fehlende Angaben durch gesetzliche Mindestbedingungen ersetzt werden.
- a. Nichtigkeit, § 494 BGB
Der Vertrag ist nichtig, wenn die Schriftform nicht eingehalten oder eine der in § 494 BGB genannten Pflichtangaben fehlt.
- b. Heilung, § 494 II BGB
Heilung tritt ein, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt; der Vertrag gilt dann mit gesetzlich modifizierten Konditionen (z.B. gesetzlicher Zinssatz, keine Kosten).
- c. Rechtsfolgen der Heilung
Fehlender Sollzinssatz: Zinspflicht entfällt. Fehlender effektiver Jahreszins oder Gesamtbetrag: Ermäßigung auf gesetzlichen Zinssatz. Fehlende Laufzeit: Kündigung jederzeit möglich.
- IV. Widerrufsrecht, § 495 BGB
Dem Verbraucher steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu.
- 1. Entstehung des Widerrufsrechts
Das Widerrufsrecht entsteht mit Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags kraft Gesetzes, § 495 I BGB.
- 2. Widerrufsfrist, § 356b BGB
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab Vertragsschluss, frühestens jedoch ab Erteilung der Pflichtinformationen gem. Art. 247 §§ 6–13 EGBGB und Aushändigung der Widerrufsbelehrung.
- 3. Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung
Die Belehrung muss den Anforderungen des Art. 247 § 6 II EGBGB entsprechen; bei Verwendung des Musters gem. Anlage 7 zu Art. 247 § 6 II EGBGB gilt die Gesetzlichkeitsfiktion.
- 4. Ewiges Widerrufsrecht bei fehlerhafter Belehrung
Ist die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erteilt worden, beginnt die Frist nicht zu laufen; das Widerrufsrecht erlischt jedoch spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356b II BGB).
- 5. Ausübung des Widerrufs, § 355 I BGB
Der Widerruf ist durch Erklärung gegenüber dem Darlehensgeber in Textform oder durch Rücksendung der Sache (hier nicht einschlägig) zu erklären; keine Begründung erforderlich.
- 6. Rechtsfolgen des Widerrufs, §§ 357a, 357b BGB
Nach wirksamem Widerruf sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren; der Darlehensnehmer schuldet Wertersatz für gezogene Nutzungen (Zinsen) nur für den Zeitraum bis zum Widerruf.
- 7. Ausschluss des Widerrufsrechts, § 495 II BGB
Das Widerrufsrecht ist ausgeschlossen bei Darlehen, die durch ein Notariat beurkundet wurden (§ 495 II Nr. 1 BGB), sowie bei Überziehungskrediten unter bestimmten Voraussetzungen.
- V. Kreditwürdigkeitsprüfung, § 505a BGB
Der Darlehensgeber ist verpflichtet, vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu prüfen.
- 1. Inhalt der Prüfungspflicht
Prüfung anhand ausreichender Informationen, ob der Verbraucher voraussichtlich in der Lage sein wird, seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag vertragsgemäß nachzukommen (§ 505a I BGB).
- 2. Informationspflicht des Verbrauchers, § 505b BGB
Der Darlehensgeber hat den Verbraucher aufzufordern, die für die Kreditwürdigkeitsprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen; der Verbraucher ist zur wahrheitsgemäßen Auskunft verpflichtet.
- 3. Rechtsfolge bei Pflichtverletzung, § 505d BGB
Verletzt der Darlehensgeber die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung, kann er aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche auf Zinsen und Kosten herleiten; der Verbraucher schuldet nur die Rückzahlung des Nettodarlehensbetrags (§ 505d BGB). Ausnahme: Pflichtverletzung beruht auf falschen Angaben des Verbrauchers (§ 505d II BGB).
- VI. Besondere Darlehensarten
- 1. Überziehungskredit, §§ 504, 504a BGB
Vereinbarung, durch die der Darlehensgeber dem Verbraucher das Recht einräumt, sein laufendes Konto bis zu einem bestimmten Betrag zu überziehen; vereinfachte Informationspflichten, kein Widerrufsrecht nach § 495 BGB.
- 2. Geduldete Überziehung, § 505 BGB
Inanspruchnahme eines Kontos über das Guthaben oder den eingeräumten Überziehungsrahmen hinaus ohne ausdrückliche Vereinbarung; der Darlehensgeber hat unverzüglich über Zinssatz und Kosten zu informieren.
- 3. Verbundener Vertrag, § 358 BGB
Darlehensvertrag und finanziertes Geschäft bilden eine wirtschaftliche Einheit; Widerruf des Darlehensvertrags erfasst auch den verbundenen Vertrag (§ 358 II BGB); Einwendungsdurchgriff gem. § 359 BGB.
- a. Voraussetzungen der wirtschaftlichen Einheit, § 358 III BGB
Der Darlehensgeber bedient sich bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers, oder das Darlehen ist zweckgebunden zur Finanzierung des verbundenen Vertrags.
- b. Einwendungsdurchgriff, § 359 BGB
Der Verbraucher kann dem Darlehensgeber Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag entgegenhalten, soweit die Einwendungen so beschaffen sind, dass er gegenüber dem Unternehmer die Zahlung verweigern könnte.
- VII. Vorzeitige Rückzahlung und Vorfälligkeitsentschädigung, § 500 BGB
Der Verbraucher kann den Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlen (§ 500 II BGB).
- 1. Recht zur vorzeitigen Rückzahlung, § 500 II BGB
Der Verbraucher ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zu erfüllen.
- 2. Vorfälligkeitsentschädigung, § 502 BGB
Der Darlehensgeber kann eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, wenn der Verbraucher das Darlehen vorzeitig zurückzahlt; die Entschädigung ist auf 1 % (bei Restlaufzeit über 1 Jahr) bzw. 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags begrenzt (§ 502 BGB).
- 3. Ausschluss der Vorfälligkeitsentschädigung, § 502 II BGB
Kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung, wenn der Rückzahlungsbetrag unter 75.000 € liegt und der Vertrag eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr hat, oder wenn der Darlehensgeber die Pflichtangaben nicht ordnungsgemäß erteilt hat.