Schemata
Rückforderung der Schenkung
§§ 528, 530 BGBAnspruch des Schenkers gegen den Beschenkten auf Herausgabe des Geschenkten gem. §§ 528 Abs. 1, 530 Abs. 1 BGB
- I. Wirksamer Schenkungsvertrag (§ 516 BGB)
Einigung über eine unentgeltliche Zuwendung, durch die der Empfänger aus dem Vermögen des Zuwendenden bereichert wird (§ 516 Abs. 1 BGB). Vollzogene Handschenkung oder formwirksames Schenkungsversprechen (§ 518 BGB).
- II. Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB)
- 1. Nachträgliche Verarmung des Schenkers
Der Schenker ist nach Vollzug der Schenkung außerstande, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten oder seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nachzukommen (§ 528 Abs. 1 S. 1 BGB). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs.
- 2. Kein Ausschluss des Anspruchs
- a. Keine Entreicherung des Beschenkten (§ 528 Abs. 1 S. 1 BGB)
Der Beschenkte ist nur insoweit zur Herausgabe verpflichtet, als er noch bereichert ist; § 818 Abs. 3 BGB gilt entsprechend.
- b. Kein Ausschluss nach § 529 BGB
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat (§ 529 Abs. 1 BGB) oder wenn seit der Leistung zehn Jahre verstrichen sind (§ 529 Abs. 2 BGB).
- c. Kein Ausschluss nach § 534 BGB
Anstandsschenkungen und Schenkungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht sind von der Rückforderung ausgenommen (§ 534 BGB).
- 3. Rechtsfolge
Herausgabe des Geschenkten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 528 Abs. 1 S. 1 BGB). Bei Unmöglichkeit der Herausgabe in Natur: Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB).
- III. Rückforderung wegen groben Undanks (§§ 530, 531 BGB)
- 1. Widerruf der Schenkung (§ 530 Abs. 1 BGB)
Der Widerruf ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung des Schenkers gegenüber dem Beschenkten; er wandelt den Schenkungsvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis um.
Grober Undank liegt vor, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegenüber dem Schenker oder einem nahen Angehörigen des Schenkers einer groben Undankbarkeit schuldig gemacht hat (§ 530 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist ein objektiv schwerwiegendes Fehlverhalten sowie subjektiv ein tadelnswürdiges Verhalten, das eine Gesinnung des Undanks erkennen lässt; bloße Undankbarkeit oder Gleichgültigkeit genügt nicht.
- a. Objektive Schwere der Verfehlung
Erhebliche Verletzung von Körper, Ehre oder Vermögen des Schenkers oder eines nahen Angehörigen; Maßstab: Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.
- b. Subjektives Element
Vorsatz des Beschenkten hinsichtlich der Verfehlung; Fahrlässigkeit genügt grundsätzlich nicht, es sei denn, sie ist besonders grob (h.M.).
- 3. Widerrufsfrist (§ 532 BGB)
Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt, in dem der Schenker von dem Undank Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist (§ 532 BGB).
- 4. Kein Ausschluss nach § 534 BGB
Anstandsschenkungen und Schenkungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht können nicht wegen groben Undanks widerrufen werden (§ 534 BGB).
- 5. Rechtsfolge (§ 531 Abs. 2 BGB)
Nach wirksamem Widerruf ist der Beschenkte zur Herausgabe des Geschenkten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet (§ 531 Abs. 2 BGB). Ab Kenntnis des Widerrufsgrundes haftet der Beschenkte verschärft (§§ 818 Abs. 4, 819 BGB analog, str.).
- IV. Ergebnis
Liegen die Voraussetzungen des § 528 BGB oder des § 530 BGB vor, kann der Schenker Herausgabe des Geschenkten verlangen. Bei Unmöglichkeit der Herausgabe in Natur ist Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB geschuldet.