Schemata
Kündigung des Mietverhältnisses
§§ 543, 573 BGBWirksamkeit der Kündigung des Mietverhältnisses gem. §§ 543, 573 BGB
- I. Ordentliche Kündigung (§ 573 BGB)
- 1. Anwendungsbereich
§ 573 BGB gilt für Wohnraummietverhältnisse; für Gewerberaum gilt § 580a BGB (freie Kündbarkeit ohne berechtigtes Interesse).
- 2. Kündigungserklärung
Einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung; gem. § 568 I BGB zwingend in Schriftform (§ 126 BGB); Zugang gem. § 130 BGB erforderlich.
- a. Schriftform (§ 568 I BGB)
Eigenhändige Unterzeichnung; bei mehreren Vermietern/Mietern müssen alle unterzeichnen bzw. alle als Empfänger adressiert werden.
- b. Begründungspflicht (§ 573 III BGB)
Der Kündigungsgrund muss im Kündigungsschreiben angegeben werden; Nachschieben von Gründen ist ausgeschlossen.
- 3. Berechtigtes Interesse des Vermieters (§ 573 I BGB)
Generalklausel; das Interesse muss das Besitzinteresse des Mieters überwiegen. Regelbeispiele in § 573 II BGB.
- a. Pflichtverletzung des Mieters (§ 573 II Nr. 1 BGB)
Erhebliche schuldhafte Verletzung vertraglicher Pflichten, z.B. wiederholte unpünktliche Mietzahlung oder vertragswidriger Gebrauch.
- b. Eigenbedarf (§ 573 II Nr. 2 BGB)
Vermieter benötigt die Räume für sich, Familienangehörige oder Haushaltsangehörige; Bedarf muss ernsthaft, vernünftig und nachvollziehbar sein; vorgetäuschter Eigenbedarf begründet Schadensersatzpflicht.
- c. Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung (§ 573 II Nr. 3 BGB)
Vermieter wird durch Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert und erleidet erhebliche Nachteile; bloße Gewinnoptimierung genügt nicht.
- 4. Kündigungsfristen (§ 573c BGB)
Grundfrist drei Monate; verlängert sich nach fünf und acht Jahren Mietdauer um je drei Monate (§ 573c I BGB); Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zugehen.
- 5. Kein Ausschluss der Kündigung
- a. Zeitmietvertrag (§ 575 BGB)
Ordentliche Kündigung ist während der Laufzeit eines wirksam vereinbarten Zeitmietvertrags ausgeschlossen.
- b. Kündigungsausschlussvereinbarung
Vertraglicher Ausschluss für bestimmten Zeitraum ist zulässig; bei Formularverträgen Grenze der §§ 307 ff. BGB beachten.
- c. Sozialklausel/Widerspruch (§§ 574 ff. BGB)
Mieter kann der Kündigung widersprechen, wenn Beendigung für ihn oder seine Familie eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde; Vermieterinteresse ist abzuwägen.
- 6. Rechtsfolge
Mietverhältnis endet mit Ablauf der Kündigungsfrist; Rückgabepflicht gem. § 546 BGB.
- II. Außerordentliche fristlose Kündigung (§ 543 BGB)
- 1. Anwendungsbereich
Gilt für alle Mietverhältnisse (Wohn- und Gewerberaum); daneben spezielle Tatbestände in §§ 543 II, 569 BGB.
- 2. Kündigungserklärung
Schriftform gem. § 568 I BGB; unverzügliche Erklärung nach Kenntnis des Kündigungsgrundes empfohlen, um Verwirkung zu vermeiden; Begründung gem. § 569 IV BGB bei Wohnraum erforderlich.
- 3. Wichtiger Grund (§ 543 I BGB)
Vorliegen eines wichtigen Grundes, d.h. Umstände, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar machen.
- a. Gesetzliche Regelbeispiele (§ 543 II BGB)
- aa. Vorenthalten des vertragsgemäßen Gebrauchs (§ 543 II Nr. 1 BGB)
Vermieter gewährt dem Mieter den Gebrauch der Mietsache nicht rechtzeitig oder entzieht ihn wieder.
- bb. Störung des Hausfriedens (§ 543 II Nr. 2 BGB)
Vertragspartei verletzt nachhaltig die Rechte des anderen Teils durch Gefährdung der Mietsache oder durch rücksichtsloses Verhalten.
- cc. Zahlungsverzug des Mieters (§ 543 II Nr. 3 BGB)
Mieter ist mit Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils in Verzug; erheblich ist Rückstand von mehr als einer Monatsmiete (§ 543 II Nr. 3 lit. a BGB) oder über zwei aufeinanderfolgende Termine mit je einem nicht unerheblichen Teil (§ 543 II Nr. 3 lit. b BGB); Schonfristzahlung gem. § 569 III Nr. 2 BGB bei Wohnraum beachten.
- b. Sonstige wichtige Gründe (§ 543 I BGB)
Generalklausel; z.B. unerlaubte Untervermietung, vertragswidriger Gebrauch, schwerwiegende Beleidigung des Vertragspartners.
- 4. Abmahnung/Abhilfefrist (§ 543 III BGB)
Grundsätzlich ist vor der fristlosen Kündigung eine Abmahnung oder Abhilfefrist erforderlich; Ausnahme: Abmahnung ist offensichtlich erfolglos oder besondere Umstände rechtfertigen sofortige Kündigung (§ 543 III S. 2 BGB).
- 5. Kein Ausschluss durch Zeitablauf/Verwirkung
Recht zur fristlosen Kündigung erlischt, wenn es nicht in angemessener Frist nach Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgeübt wird (Rechtsgedanke des § 314 III BGB analog).
- 6. Rechtsfolge
Mietverhältnis endet mit Zugang der Kündigung; Schadensersatzanspruch des kündigenden Teils gem. § 543 IV BGB; Rückgabepflicht gem. § 546 BGB; bei unberechtigter Kündigung Schadensersatzpflicht des Kündigenden.
- III. Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist (§ 575a BGB, § 580 BGB)
Sonderfälle: Kündigung bei Tod des Mieters (§ 580 BGB) oder nach Ablauf der Befristung beim Zeitmietvertrag (§ 575a BGB); jeweils gesetzliche Fristen einzuhalten.
- IV. Gesamtergebnis
Die Kündigung ist wirksam, wenn Erklärungsvoraussetzungen (Form, Zugang, Begründung) und materiell-rechtliche Voraussetzungen (berechtigtes Interesse bzw. wichtiger Grund, Fristen, kein Ausschluss) erfüllt sind; andernfalls ist die Kündigung unwirksam und das Mietverhältnis besteht fort.