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Darlehensvertrag

§ 488 BGB

Anspruch des Darlehensgebers gegen den Darlehensnehmer auf Rückzahlung des Darlehens und Zinszahlung aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB

  • I. Anspruch entstanden
    • 1. Abschluss eines wirksamen Darlehensvertrags

      Der Darlehensvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den der Darlehensgeber verpflichtet wird, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in vereinbarter Höhe zur Verfügung zu stellen, und der Darlehensnehmer verpflichtet wird, den empfangenen Betrag zurückzuzahlen und den vereinbarten Zins zu entrichten (§ 488 Abs. 1 BGB).

      • a. Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB)

        Zwei übereinstimmende Willenserklärungen über die wesentlichen Vertragsbestandteile: Darlehensbetrag, Laufzeit, Zinssatz.

      • b. Einigung über essentialia negotii

        Mindestinhalt: Darlehensbetrag und Rückzahlungspflicht; Zinspflicht nur bei ausdrücklicher oder konkludenter Vereinbarung (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB); ohne Zinsabrede gilt § 488 Abs. 3 BGB.

      • c. Wirksamkeit der Willenserklärungen
        • aa. Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB)
        • bb. Keine Anfechtbarkeit (§§ 119 ff. BGB)
        • cc. Kein Verstoß gegen Verbotsgesetz oder gute Sitten (§§ 134, 138 BGB)

          Bei Sittenwidrigkeit insb. Prüfung des Wucherdarlehens (§ 138 Abs. 2 BGB): auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sowie Ausnutzung einer Schwächesituation.

        • dd. Formwirksamkeit

          Grundsatz: Formfreiheit. Ausnahme: Verbraucherdarlehensvertrag bedarf der Schriftform (§ 492 Abs. 1 BGB); Heilung durch Auszahlung möglich (§ 494 Abs. 2 BGB).

      • d. Besonderheiten beim Verbraucherdarlehensvertrag (§§ 491 ff. BGB)

        Liegt ein Verbraucherdarlehensvertrag vor (Darlehensgeber als Unternehmer, § 14 BGB; Darlehensnehmer als Verbraucher, § 13 BGB), gelten die §§ 491 ff. BGB mit erhöhten Formerfordernissen und Widerrufsrecht (§ 495 BGB).

    • 2. Valutierung: Zurverfügungstellung des Darlehensbetrags

      Der Darlehensvertrag ist ein Konsensualvertrag; die Pflicht des Darlehensgebers zur Auszahlung entsteht mit Vertragsschluss. Die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs setzt nach h.M. die tatsächliche Überlassung des Geldbetrags voraus (§ 488 Abs. 1 S. 1 BGB).

    • 3. Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs

      Die Rückzahlung ist zum vereinbarten Zeitpunkt fällig. Fehlt eine Vereinbarung, gilt § 488 Abs. 3 S. 1 BGB: Fälligkeit nach Kündigung. Kündigungsfrist: drei Monate (§ 488 Abs. 3 S. 2 BGB).

    • 4. Fälligkeit des Zinsanspruchs

      Zinsen sind nach dem Ende jedes Jahres sowie bei Rückzahlung des Darlehens zu entrichten (§ 488 Abs. 2 BGB). Abweichende Vereinbarungen sind möglich.

  • II. Anspruch nicht erloschen
    • 1. Erfüllung (§ 362 BGB)

      Der Anspruch erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

    • 2. Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB)

      Gegenseitige, fällige, gleichartige und durchsetzbare Forderungen; Aufrechnungserklärung.

    • 3. Erlass (§ 397 BGB)
    • 4. Verjährung (§§ 195, 199 BGB)

      Regelverjährung drei Jahre (§ 195 BGB); Beginn: Schluss des Jahres, in dem Anspruch entstanden und Gläubiger Kenntnis erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB). Einrede nach § 214 BGB.

    • 5. Widerruf beim Verbraucherdarlehen (§ 495 i.V.m. §§ 355 ff. BGB)

      Der Verbraucher kann seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen (§ 355 Abs. 2 BGB). Bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung verlängert sich die Frist (§ 356b BGB).

  • III. Anspruch durchsetzbar
    • 1. Keine Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB)

      Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung verweigern, solange der Darlehensgeber seine Pflicht zur Auszahlung noch nicht erfüllt hat.

    • 2. Keine Stundungsabrede
    • 3. Kein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB)
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