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Kaufvertrag

§ 433 BGB

Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer auf Übereignung und Übergabe der Kaufsache bzw. Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme aus § 433 BGB

  • I. Wirksamer Kaufvertrag
    • 1. Angebot (§ 145 BGB)

      Empfangsbedürftige Willenserklärung, die alle wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) enthält und auf Vertragsschluss gerichtet ist; beim Kaufvertrag mindestens Kaufsache und Kaufpreis.

    • 2. Annahme (§ 147 BGB)

      Vorbehaltlose, inhaltlich übereinstimmende Willenserklärung des Empfängers; Abweichungen gelten als neues Angebot (§ 150 II BGB).

    • 3. Wirksamkeit der Willenserklärungen
      • a. Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB)

        Volle Geschäftsfähigkeit ab 18 Jahren; beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger (§§ 106 ff. BGB) führt zur Schwebewirksamkeit, sofern der Vertrag nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist (§ 107 BGB).

      • b. Keine Anfechtung (§§ 119 ff. BGB)

        Wirksame Anfechtung vernichtet die Willenserklärung ex tunc (§ 142 I BGB); Anfechtungsgründe: Irrtum (§ 119 BGB), arglistige Täuschung/Drohung (§ 123 BGB).

      • c. Kein Verstoß gegen Verbotsgesetz oder gute Sitten (§§ 134, 138 BGB)

        Gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder Sittenwidrigkeit/Wucher (§ 138 BGB) führen zur Nichtigkeit des Vertrags.

    • 4. Formwirksamkeit

      Grundsätzlich formfrei; Ausnahme: Grundstückskaufvertrag bedarf notarieller Beurkundung (§ 311b I BGB).

  • II. Hauptpflichten des Verkäufers (§ 433 I BGB)
    • 1. Pflicht zur Übergabe der Kaufsache (§ 433 I 1 BGB)

      Übergabe meint die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes (§ 854 BGB) an der Kaufsache.

    • 2. Pflicht zur Verschaffung des Eigentums (§ 433 I 1 BGB)

      Der Verkäufer muss dem Käufer das Eigentum an der Sache verschaffen; bei beweglichen Sachen durch Einigung und Übergabe (§ 929 S. 1 BGB), bei Grundstücken durch Auflassung und Eintragung (§ 925 BGB i.V.m. § 873 BGB).

    • 3. Pflicht zur Lieferung frei von Sach- und Rechtsmängeln (§ 433 I 2 BGB)
      • a. Freiheit von Sachmängeln (§ 434 BGB)

        Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat; fehlt eine Vereinbarung, ist auf die vertraglich vorausgesetzte, hilfsweise auf die gewöhnliche Verwendung abzustellen.

      • b. Freiheit von Rechtsmängeln (§ 435 BGB)

        Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn Dritte in Bezug auf die Sache Rechte geltend machen können, die der Käufer nicht übernehmen muss.

  • III. Hauptpflichten des Käufers (§ 433 II BGB)
    • 1. Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises (§ 433 II BGB)

      Der Käufer schuldet den vereinbarten Kaufpreis in Geld; Fälligkeit richtet sich nach §§ 433 II, 271 BGB.

    • 2. Pflicht zur Abnahme der Kaufsache (§ 433 II BGB)

      Abnahme meint die tatsächliche Entgegennahme der Kaufsache sowie die Billigung als vertragsgemäße Leistung; sie ist Nebenpflicht mit Gläubigermitwirkungscharakter, aber zugleich eigenständige Vertragspflicht.

  • IV. Kein Erlöschen des Anspruchs
    • 1. Erfüllung (§ 362 BGB)

      Der Anspruch erlischt, wenn die geschuldete Leistung bewirkt wird.

    • 2. Sonstige Erlöschensgründe

      Aufrechnung (§ 387 BGB), Erlass (§ 397 BGB), Rücktritt (§§ 346 ff. BGB), Unmöglichkeit (§ 275 BGB).

  • V. Durchsetzbarkeit des Anspruchs
    • 1. Keine Verjährung (§§ 195, 438 BGB)

      Regelverjährung drei Jahre (§ 195 BGB); für Mängelansprüche gilt § 438 BGB (zwei Jahre bei beweglichen Sachen, fünf Jahre bei Bauwerken).

    • 2. Kein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners

      Z.B. Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) oder Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB).

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