Schemata
Kaufvertrag
§ 433 BGBAnspruch des Käufers gegen den Verkäufer auf Übereignung und Übergabe der Kaufsache bzw. Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme aus § 433 BGB
- I. Wirksamer Kaufvertrag
- 1. Angebot (§ 145 BGB)
Empfangsbedürftige Willenserklärung, die alle wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) enthält und auf Vertragsschluss gerichtet ist; beim Kaufvertrag mindestens Kaufsache und Kaufpreis.
- 2. Annahme (§ 147 BGB)
Vorbehaltlose, inhaltlich übereinstimmende Willenserklärung des Empfängers; Abweichungen gelten als neues Angebot (§ 150 II BGB).
- 3. Wirksamkeit der Willenserklärungen
- a. Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB)
Volle Geschäftsfähigkeit ab 18 Jahren; beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger (§§ 106 ff. BGB) führt zur Schwebewirksamkeit, sofern der Vertrag nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist (§ 107 BGB).
- b. Keine Anfechtung (§§ 119 ff. BGB)
Wirksame Anfechtung vernichtet die Willenserklärung ex tunc (§ 142 I BGB); Anfechtungsgründe: Irrtum (§ 119 BGB), arglistige Täuschung/Drohung (§ 123 BGB).
- c. Kein Verstoß gegen Verbotsgesetz oder gute Sitten (§§ 134, 138 BGB)
Gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder Sittenwidrigkeit/Wucher (§ 138 BGB) führen zur Nichtigkeit des Vertrags.
- 4. Formwirksamkeit
Grundsätzlich formfrei; Ausnahme: Grundstückskaufvertrag bedarf notarieller Beurkundung (§ 311b I BGB).
- II. Hauptpflichten des Verkäufers (§ 433 I BGB)
- 1. Pflicht zur Übergabe der Kaufsache (§ 433 I 1 BGB)
Übergabe meint die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes (§ 854 BGB) an der Kaufsache.
- 2. Pflicht zur Verschaffung des Eigentums (§ 433 I 1 BGB)
Der Verkäufer muss dem Käufer das Eigentum an der Sache verschaffen; bei beweglichen Sachen durch Einigung und Übergabe (§ 929 S. 1 BGB), bei Grundstücken durch Auflassung und Eintragung (§ 925 BGB i.V.m. § 873 BGB).
- 3. Pflicht zur Lieferung frei von Sach- und Rechtsmängeln (§ 433 I 2 BGB)
- a. Freiheit von Sachmängeln (§ 434 BGB)
Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat; fehlt eine Vereinbarung, ist auf die vertraglich vorausgesetzte, hilfsweise auf die gewöhnliche Verwendung abzustellen.
- b. Freiheit von Rechtsmängeln (§ 435 BGB)
Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn Dritte in Bezug auf die Sache Rechte geltend machen können, die der Käufer nicht übernehmen muss.
- III. Hauptpflichten des Käufers (§ 433 II BGB)
- 1. Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises (§ 433 II BGB)
Der Käufer schuldet den vereinbarten Kaufpreis in Geld; Fälligkeit richtet sich nach §§ 433 II, 271 BGB.
- 2. Pflicht zur Abnahme der Kaufsache (§ 433 II BGB)
Abnahme meint die tatsächliche Entgegennahme der Kaufsache sowie die Billigung als vertragsgemäße Leistung; sie ist Nebenpflicht mit Gläubigermitwirkungscharakter, aber zugleich eigenständige Vertragspflicht.
- IV. Kein Erlöschen des Anspruchs
- 1. Erfüllung (§ 362 BGB)
Der Anspruch erlischt, wenn die geschuldete Leistung bewirkt wird.
- 2. Sonstige Erlöschensgründe
Aufrechnung (§ 387 BGB), Erlass (§ 397 BGB), Rücktritt (§§ 346 ff. BGB), Unmöglichkeit (§ 275 BGB).
- V. Durchsetzbarkeit des Anspruchs
- 1. Keine Verjährung (§§ 195, 438 BGB)
Regelverjährung drei Jahre (§ 195 BGB); für Mängelansprüche gilt § 438 BGB (zwei Jahre bei beweglichen Sachen, fünf Jahre bei Bauwerken).
- 2. Kein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners
Z.B. Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) oder Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB).