Definitionen
Wirtschaftliche Einheit
§ 93 BGB · ZivilrechtEine wirtschaftliche Einheit liegt vor, wenn mehrere Gegenstände oder Rechte nach der Verkehrsanschauung eine einheitliche wirtschaftliche Funktion erfüllen und als zusammengehörig anzusehen sind. Wirtschaftliche Zusammengehörigkeit allein hebt die rechtliche Selbstständigkeit der einzelnen Gegenstände oder Rechte nicht auf.
Mehrere Gegenstände können wirtschaftlich zusammengehören und trotzdem rechtlich selbstständig bleiben.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Buchhändlerin hält in ihrem Laden 2.000 Bücher zum Verkauf bereit. Sie führt sie gemeinsam als Warenbestand des Geschäfts.
Trifft „Wirtschaftliche Einheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMehrere Gegenstände oder RechteDie einzelnen Bücher sind mehrere körperliche Gegenstände.
- 2erfülltEinheitliche Funktion und Zusammengehörigkeit nach der VerkehrsanschauungDie Bücher dienen gemeinsam dem Buchverkauf und gehören nach der Verkehrsanschauung als Warenbestand zusammen.
Mira besitzt 1ein Fahrrad, mit dem sie zur Arbeit fährt, und eine Briefmarkensammlung, die sie nur als Hobby pflegt.
Trifft „Wirtschaftliche Einheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMehrere Gegenstände oder RechteMit dem Fahrrad und den Briefmarken sind mehrere Gegenstände vorhanden.
- 2fehltEinheitliche Funktion und Zusammengehörigkeit nach der VerkehrsanschauungArbeitsweg und Sammelhobby bilden keinen einheitlichen wirtschaftlichen Zusammenhang; das gemeinsame Eigentum allein genügt nicht.
Typische Fehler
FehlerAus einer gemeinsamen wirtschaftlichen Funktion wird unmittelbar auf wesentliche Bestandteile einer einzigen Sache geschlossen.
RichtigFür die Einordnung als wesentliche Bestandteile sind die Folgen einer Trennung maßgeblich; ein gemeinsamer wirtschaftlicher Zweck allein genügt nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema