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Abnahme

§ 640 BGB

Prüfung der Abnahme gem. § 640 BGB und ihrer Rechtsfolgen

  • I. Abnahmefähigkeit des Werks

    Das Werk muss im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt sein, d.h. es darf allenfalls unwesentliche Mängel aufweisen (§ 640 Abs. 1 S. 2 BGB).

    • 1. Vollendung des Werks

      Das Werk ist fertiggestellt, wenn der Unternehmer die geschuldete Leistung erbracht hat; bloße Teilleistungen genügen grundsätzlich nicht.

    • 2. Wesentlichkeit etwaiger Mängel

      Ein Mangel ist wesentlich, wenn er die Gebrauchstauglichkeit des Werks erheblich beeinträchtigt oder die Abnahme nach Treu und Glauben unzumutbar macht; unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung.

    • 3. Kein berechtigtes Abnahmeverweigerungsrecht

      Der Besteller darf die Abnahme nur verweigern, wenn wesentliche Mängel vorliegen (§ 640 Abs. 1 S. 2 BGB); bei unwesentlichen Mängeln ist die Abnahme zu erklären, Rechte bleiben vorbehalten.

  • II. Abnahmeerklärung

    Die Abnahme ist die körperliche Entgegennahme des Werks verbunden mit der Billigung als im Wesentlichen vertragsgemäße Leistung; sie kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen.

    • 1. Ausdrückliche Abnahme

      Ausdrückliche Erklärung des Bestellers, das Werk als vertragsgemäß zu billigen.

    • 2. Konkludente Abnahme

      Schlüssiges Verhalten des Bestellers, aus dem sich die Billigung ergibt, z.B. Inbetriebnahme, vorbehaltlose Nutzung oder Zahlung der Vergütung ohne Beanstandung.

    • 3. Fiktive Abnahme (§ 640 Abs. 2 BGB)

      Setzt der Unternehmer dem Besteller eine angemessene Frist zur Abnahme und nimmt dieser die Abnahme nicht innerhalb der Frist vor, ohne einen Mangel zu benennen, gilt das Werk als abgenommen; die Fristsetzung muss hinreichend bestimmt sein.

    • 4. Abnahme nach § 641a BGB a.F. / förmliche Abnahme

      Haben die Parteien eine förmliche Abnahme vereinbart, ist diese einzuhalten; Protokollierung von Vorbehalten ist dann besonders relevant.

  • III. Rechtsfolgen der Abnahme
    • 1. Fälligkeit der Vergütung (§ 641 Abs. 1 BGB)

      Mit der Abnahme wird die Werklohnforderung des Unternehmers fällig.

    • 2. Gefahrübergang (§ 644 Abs. 1 S. 1 BGB)

      Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs des Werks geht mit der Abnahme auf den Besteller über.

    • 3. Beginn der Verjährung der Mängelansprüche (§ 634a Abs. 2 BGB)

      Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme zu laufen.

    • Vor der Abnahme trägt der Unternehmer die Beweislast für die Mangelfreiheit; nach der Abnahme trägt der Besteller die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels.

    • 5. Verlust von Mängelrechten bei bekannten Mängeln (§ 640 Abs. 3 BGB)

      Nimmt der Besteller ein Werk ab, obwohl er einen Mangel kennt, stehen ihm Mängelrechte nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält; ohne Vorbehalt verliert er seine Rechte hinsichtlich des bekannten Mangels.

    • 6. Wegfall des Erfüllungsanspruchs

      Mit der Abnahme erlischt der primäre Erfüllungsanspruch des Bestellers; an seine Stelle treten die Mängelrechte nach § 634 BGB.

  • IV. Abnahmepflicht des Bestellers

    Den Besteller trifft nach § 640 Abs. 1 S. 1 BGB eine Pflicht zur Abnahme des vertragsgemäß hergestellten Werks; kommt er dieser Pflicht nicht nach, gerät er in Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB) mit den entsprechenden Rechtsfolgen (Gefahrübergang gem. § 644 Abs. 1 S. 2 BGB, Vergütungsgefahr gem. § 645 BGB analog).

  • V. Besonderheiten
    • 1. Teilabnahme

      Eine Teilabnahme ist möglich, wenn in sich abgeschlossene Teile des Werks gesondert abgenommen werden; die Rechtsfolgen treten dann nur für den abgenommenen Teil ein.

    • 2. Abnahme beim VOB/B-Vertrag

      Bei Vereinbarung der VOB/B gelten die speziellen Abnahmeregeln des § 12 VOB/B; die fiktive Abnahme tritt nach § 12 Abs. 5 VOB/B unter abweichenden Voraussetzungen ein.

    • 3. Verhältnis zu § 377 HGB

      Im kaufmännischen Werklieferungsvertrag kann neben § 640 BGB eine Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB bestehen.

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