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Rückgriff des Verkäufers

§§ 445a, 445b BGB

Anspruch des Verkäufers (V) gegen seinen Lieferanten (L) auf Rückgriff gem. §§ 445a, 445b BGB

  • I. Anwendungsbereich des Lieferantenregresses

    § 445a BGB gewährt dem Verkäufer einen eigenständigen Regressanspruch gegen seinen Lieferanten, wenn der Verkäufer wegen eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 BGB) oder eines gleichgestellten Kaufs auf Nacherfüllung in Anspruch genommen wurde oder Aufwendungen gem. § 439 II, III BGB getragen hat.

    • 1. Verbrauchsgüterkauf oder gleichgestellter Kauf

      Kaufvertrag zwischen Unternehmer (V) und Verbraucher (§ 13 BGB) über eine Ware (§ 474 I i.V.m. § 241a I BGB); § 445a III BGB erstreckt den Regress auf die gesamte Lieferkette zwischen Unternehmern.

    • 2. Letztverkäufer in der Lieferkette

      V muss als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB gehandelt haben und die Sache von einem anderen Unternehmer (L) erworben haben.

  • II. Anspruchsvoraussetzungen des § 445a I BGB
    • 1. Mangel der Kaufsache

      Die Sache war bereits bei Gefahrübergang auf V mangelhaft i.S.d. § 434 BGB; ein Verschulden des Lieferanten L ist nicht erforderlich; ausreichend ist, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang auf den Verkäufer (Lieferung von L an V) vorhanden war.

    • 2. Inanspruchnahme des Verkäufers durch den Käufer

      V muss vom Käufer (Verbraucher) auf Nacherfüllung (§ 439 BGB) in Anspruch genommen worden sein oder Aufwendungen gem. § 439 II, III BGB getragen haben; eine tatsächliche Leistung des V ist erforderlich.

      • a. Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung

        V hat die mangelhafte Sache nachgebessert oder eine mangelfreie Sache nachgeliefert (§ 439 I BGB).

      • b. Aufwendungsersatz gem. § 439 II, III BGB

        V hat die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (Transport, Wege, Arbeits- und Materialkosten) getragen.

    • 3. Berechtigung der Inanspruchnahme

      Die Inanspruchnahme durch den Käufer muss berechtigt gewesen sein, d.h. dem Käufer stand tatsächlich ein Nacherfüllungsanspruch zu; eine irrtümliche Leistung des V begründet keinen Regress nach § 445a BGB, sondern allenfalls einen Bereicherungsanspruch.

  • III. Inhalt des Regressanspruchs (§ 445a I BGB)

    V kann von L Ersatz der Aufwendungen verlangen, die V im Verhältnis zum Käufer zu tragen hatte; der Anspruch umfasst insbesondere die Kosten der Nacherfüllung sowie etwaige Schadensersatzleistungen, soweit diese auf dem Mangel beruhen.

    • 1. Aufwendungsersatz

      Erstattung der Kosten, die V für die Nacherfüllung gegenüber dem Käufer aufgewendet hat (§ 445a I BGB i.V.m. § 439 II, III BGB).

    • 2. Entbehrlichkeit der Fristsetzung bei Rücknahme oder Minderung (§ 445a II BGB)

      Musste V die Sache infolge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen oder hat der Käufer den Kaufpreis gemindert, bedarf es für die in § 437 BGB bezeichneten Rechte des V gegen L (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) keiner Fristsetzung (§ 445a II BGB).

  • IV. Ausschluss und Modifikation des Regressanspruchs
    • 1. Abweichende Vereinbarungen (§ 445a III BGB)

      Der Regressanspruch kann durch Vereinbarung zwischen V und L ausgeschlossen oder beschränkt werden, sofern dem V ein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird; andernfalls ist die Vereinbarung insoweit unwirksam.

    • 2. Eigenes Verschulden des Verkäufers

      Hat V den Mangel selbst verursacht oder verschlimmert, entfällt oder mindert sich der Regressanspruch entsprechend § 254 BGB analog.

  • V. Verjährung (§ 445b BGB)

    § 445b BGB enthält eine Sonderregelung zur Verjährung des Regressanspruchs.

    • 1. Regelverjährung (§ 445b I BGB)

      Der Regressanspruch verjährt in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache durch L an V (§ 445b I BGB); die allgemeine Verjährungsfrist des § 438 I Nr. 3 BGB gilt entsprechend.

    • 2. Ablaufhemmung (§ 445b II BGB)

      Die Verjährung des Regressanspruchs tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem V die Ansprüche des Käufers erfüllt hat (Ablaufhemmung); damit wird verhindert, dass der Regressanspruch verjährt, bevor V überhaupt in Anspruch genommen wird.

    • 3. Ausschluss der Ablaufhemmung

      Eine Ablaufhemmung tritt nicht ein, wenn V die Ansprüche des Käufers ohne Berechtigung erfüllt hat; dies ergibt sich nicht aus einem eigenständigen § 445b II 2 BGB (eine solche Vorschrift existiert nicht), sondern bereits aus dem Erfordernis einer berechtigten Inanspruchnahme des V durch den Käufer (§ 445a I BGB).

  • VI. Ergebnis

    Liegen alle Voraussetzungen vor, hat V gegen L einen Regressanspruch auf Aufwendungsersatz gem. §§ 445a, 445b BGB.

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