Schemata
Rücktritt beim Kauf
§§ 437 Nr. 2, 323, 440 BGBRücktrittsrecht des Käufers gem. §§ 437 Nr. 2, 323, 440 BGB wegen eines Sachmangels
- I. Wirksamer Kaufvertrag
Einigung über Kaufgegenstand und Kaufpreis, §§ 433, 145 ff. BGB.
- II. Sachmangel bei Gefahrübergang
- 1. Sachmangel, § 434 BGB
Die Sache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 Abs. 1 BGB); fehlt eine Vereinbarung, ist auf die objektiven Anforderungen (§ 434 Abs. 3 BGB) abzustellen.
- 2. Gefahrübergang, § 446 BGB
Beim Kauf geht die Gefahr mit Übergabe der Sache auf den Käufer über; beim Versendungskauf mit Übergabe an die Transportperson, § 447 BGB.
- 3. Beweislast / Vermutung, § 477 BGB
Beim Verbrauchsgüterkauf wird vermutet, dass ein innerhalb von einem Jahr nach Gefahrübergang aufgetretener Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag (§ 477 BGB).
- 4. Ausschluss der Mängelrechte
- a. Kenntnis des Käufers, § 442 BGB
Kannte der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss, sind Mängelrechte ausgeschlossen; bei grob fahrlässiger Unkenntnis nur eingeschränkt.
- b. Haftungsausschluss durch Vereinbarung
Vertraglicher Ausschluss ist möglich, jedoch bei arglistigem Verschweigen unwirksam, § 444 BGB; im Verbrauchsgüterkauf zudem AGB-rechtliche Grenzen.
- III. Fristsetzung zur Nacherfüllung und Fristablauf, § 323 Abs. 1 BGB
Der Käufer muss dem Verkäufer grundsätzlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung, § 439 BGB) setzen und diese muss erfolglos abgelaufen sein.
- 1. Angemessenheit der Frist
Die Frist muss dem Verkäufer ausreichend Zeit zur Nacherfüllung lassen; eine zu kurz bemessene Frist setzt eine angemessene Frist in Gang.
- 2. Entbehrlichkeit der Fristsetzung, §§ 323 Abs. 2, 440 BGB
- a. Ernsthafte und endgültige Verweigerung, § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB
Der Verkäufer verweigert die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig.
- b. Fixgeschäft / besondere Umstände, § 323 Abs. 2 Nr. 2, 3 BGB
Relatives Fixgeschäft oder sonstige besondere Umstände, die den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
- c. Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung, § 440 BGB
Die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen (nach zwei erfolglosen Versuchen wird dies vermutet), dem Käufer unzumutbar oder vom Verkäufer verweigert worden.
- d. Unmöglichkeit der Nacherfüllung, § 275 BGB
Ist die Nacherfüllung unmöglich, bedarf es keiner Fristsetzung.
- IV. Kein Ausschluss des Rücktrittsrechts
- 1. Unerheblichkeit des Mangels, § 323 Abs. 5 S. 2 BGB
Bei einem unerheblichen Mangel ist der Rücktritt ausgeschlossen; die Erheblichkeit ist anhand einer Interessenabwägung zu bestimmen (h.M.: unter 5 % des Kaufpreises regelmäßig unerheblich).
- 2. Alleiniges oder überwiegendes Verschulden des Käufers, § 323 Abs. 6 BGB
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend zu vertreten hat.
- 3. Verjährung der Mängelansprüche, § 438 BGB
Die Mängelansprüche verjähren grundsätzlich in zwei Jahren ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB); das Rücktrittsrecht erlischt nach § 218 BGB, wenn der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.
- V. Rücktrittserklärung, § 349 BGB
Der Rücktritt erfolgt durch empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Verkäufer; einer Begründung bedarf es nicht.
- VI. Rechtsfolgen des Rücktritts, §§ 346 ff. BGB
- 1. Rückgewährpflichten, § 346 Abs. 1 BGB
Beide Parteien sind verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen herauszugeben.
- 2. Wertersatz statt Rückgewähr, § 346 Abs. 2 BGB
Ist die Rückgewähr unmöglich oder die Sache verschlechtert, schuldet der Rücktrittsgegner Wertersatz; beim Käufer ist für Nutzungen eine Nutzungsentschädigung zu leisten.
- 3. Ausschluss des Wertersatzes, § 346 Abs. 3 BGB
Wertersatz entfällt u.a., wenn die Verschlechterung auf dem Mangel beruht oder der Gläubiger die Verschlechterung zu vertreten hat.
- 4. Schadensersatz neben dem Rücktritt, § 325 BGB
Das Rücktrittsrecht schließt die Geltendmachung von Schadensersatz nicht aus.