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Rücktritt beim Kauf

§§ 437 Nr. 2, 323, 440 BGB

Rücktrittsrecht des Käufers gem. §§ 437 Nr. 2, 323, 440 BGB wegen eines Sachmangels

  • I. Wirksamer Kaufvertrag

    Einigung über Kaufgegenstand und Kaufpreis, §§ 433, 145 ff. BGB.

    • 1. Sachmangel, § 434 BGB

      Die Sache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 Abs. 1 BGB); fehlt eine Vereinbarung, ist auf die objektiven Anforderungen (§ 434 Abs. 3 BGB) abzustellen.

    • 2. Gefahrübergang, § 446 BGB

      Beim Kauf geht die Gefahr mit Übergabe der Sache auf den Käufer über; beim Versendungskauf mit Übergabe an die Transportperson, § 447 BGB.

    • 3. Beweislast / Vermutung, § 477 BGB

      Beim Verbrauchsgüterkauf wird vermutet, dass ein innerhalb von einem Jahr nach Gefahrübergang aufgetretener Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag (§ 477 BGB).

    • 4. Ausschluss der Mängelrechte
      • a. Kenntnis des Käufers, § 442 BGB

        Kannte der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss, sind Mängelrechte ausgeschlossen; bei grob fahrlässiger Unkenntnis nur eingeschränkt.

      • b. Haftungsausschluss durch Vereinbarung

        Vertraglicher Ausschluss ist möglich, jedoch bei arglistigem Verschweigen unwirksam, § 444 BGB; im Verbrauchsgüterkauf zudem AGB-rechtliche Grenzen.

  • III. Fristsetzung zur Nacherfüllung und Fristablauf, § 323 Abs. 1 BGB

    Der Käufer muss dem Verkäufer grundsätzlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung, § 439 BGB) setzen und diese muss erfolglos abgelaufen sein.

    • 1. Angemessenheit der Frist

      Die Frist muss dem Verkäufer ausreichend Zeit zur Nacherfüllung lassen; eine zu kurz bemessene Frist setzt eine angemessene Frist in Gang.

    • 2. Entbehrlichkeit der Fristsetzung, §§ 323 Abs. 2, 440 BGB
      • a. Ernsthafte und endgültige Verweigerung, § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB

        Der Verkäufer verweigert die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig.

      • b. Fixgeschäft / besondere Umstände, § 323 Abs. 2 Nr. 2, 3 BGB

        Relatives Fixgeschäft oder sonstige besondere Umstände, die den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

      • c. Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung, § 440 BGB

        Die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen (nach zwei erfolglosen Versuchen wird dies vermutet), dem Käufer unzumutbar oder vom Verkäufer verweigert worden.

      • d. Unmöglichkeit der Nacherfüllung, § 275 BGB

        Ist die Nacherfüllung unmöglich, bedarf es keiner Fristsetzung.

  • IV. Kein Ausschluss des Rücktrittsrechts
    • 1. Unerheblichkeit des Mangels, § 323 Abs. 5 S. 2 BGB

      Bei einem unerheblichen Mangel ist der Rücktritt ausgeschlossen; die Erheblichkeit ist anhand einer Interessenabwägung zu bestimmen (h.M.: unter 5 % des Kaufpreises regelmäßig unerheblich).

    • 2. Alleiniges oder überwiegendes Verschulden des Käufers, § 323 Abs. 6 BGB

      Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend zu vertreten hat.

    • Die Mängelansprüche verjähren grundsätzlich in zwei Jahren ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB); das Rücktrittsrecht erlischt nach § 218 BGB, wenn der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.

  • V. Rücktrittserklärung, § 349 BGB

    Der Rücktritt erfolgt durch empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Verkäufer; einer Begründung bedarf es nicht.

  • VI. Rechtsfolgen des Rücktritts, §§ 346 ff. BGB
    • 1. Rückgewährpflichten, § 346 Abs. 1 BGB

      Beide Parteien sind verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen herauszugeben.

    • 2. Wertersatz statt Rückgewähr, § 346 Abs. 2 BGB

      Ist die Rückgewähr unmöglich oder die Sache verschlechtert, schuldet der Rücktrittsgegner Wertersatz; beim Käufer ist für Nutzungen eine Nutzungsentschädigung zu leisten.

    • 3. Ausschluss des Wertersatzes, § 346 Abs. 3 BGB

      Wertersatz entfällt u.a., wenn die Verschlechterung auf dem Mangel beruht oder der Gläubiger die Verschlechterung zu vertreten hat.

    • 4. Schadensersatz neben dem Rücktritt, § 325 BGB

      Das Rücktrittsrecht schließt die Geltendmachung von Schadensersatz nicht aus.

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