Definitionen
Effektiver Jahreszins
§§ 16, 17 PAngV; § 491a BGB i.V.m. Art. 247 EGBGB · ZivilrechtDer effektive Jahreszins ist der als jährlicher Prozentsatz des Nettodarlehensbetrags anzugebende Gesamtpreis eines Kredits, der neben dem Sollzins auch die gesetzlich einzubeziehenden sonstigen Kosten des Kredits für den Verbraucher erfasst. Wer Verbrauchern als Unternehmer den Abschluss von Verbraucherdarlehen anbietet oder dafür mit Zinssätzen oder anderen kostenbezogenen Zahlen wirbt, hat ihn nach §§ 16, 17 PAngV anzugeben; die Berechnung richtet sich nach der versicherungsmathematischen Methode gemäß der Anlage zur PAngV. Vertragsrechtlich flankieren § 491a BGB i.V.m. Art. 247 EGBGB die vorvertragliche Informationspflicht.
Kredite mit gleichem Sollzins können wegen einzubeziehender Zusatzkosten unterschiedliche effektive Jahreszinsen haben.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Bank zahlt Lea für private Zwecke einen Kredit über 10.000 Euro vollständig aus, den Lea genau ein Jahr später in einer einzigen Zahlung zurückzahlen muss. Neben 500 Euro Zinsen muss Lea dann 100 Euro für die Vermittlung dieses Kredits zahlen; die Bank kennt diese Gebühr. Weitere Kosten fallen nicht an. 2Die Bank bezieht die Zinsen und die Vermittlungsgebühr ein und nennt als Preis 16 Prozent jährlich bezogen auf die ausgezahlten 10.000 Euro.
Trifft „Effektiver Jahreszins“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltJährlicher Prozentsatz des NettodarlehensbetragsDer Preis wird als jährlicher Prozentsatz des vollständig ausgezahlten Darlehensbetrags angegeben.
- 2erfülltBerücksichtigung von Sollzins und einzubeziehenden sonstigen KostenDie bekannte Vermittlungsgebühr wird als einzubeziehende Kreditkostenposition zusammen mit den Zinsen berücksichtigt.
Eine Bank zahlt Lea für private Zwecke einen Kredit über 10.000 Euro vollständig aus, den Lea genau ein Jahr später in einer einzigen Zahlung zurückzahlen muss. Neben 500 Euro Zinsen muss Lea dann 100 Euro für die Vermittlung dieses Kredits zahlen; die Bank kennt diese Gebühr. Weitere Kosten fallen nicht an. Die Bank berücksichtigt nur die Zinsen und nennt als Preis 15 Prozent jährlich bezogen auf die ausgezahlten 10.000 Euro, ohne die Vermittlungsgebühr einzurechnen.
Trifft „Effektiver Jahreszins“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltJährlicher Prozentsatz des NettodarlehensbetragsAuch diese Angabe ist ein jährlicher Prozentsatz des vollständig ausgezahlten Darlehensbetrags.
- 2fehltBerücksichtigung von Sollzins und einzubeziehenden sonstigen KostenDie bekannte Vermittlungsgebühr bleibt unberücksichtigt, obwohl sie in die Berechnung einzubeziehen ist.
Typische Fehler
FehlerDer effektive Jahreszins wird mit dem Sollzins gleichgesetzt, obwohl weitere einzubeziehende Kreditkosten anfallen.
RichtigNeben dem Sollzins müssen auch die gesetzlich einzubeziehenden sonstigen Kreditkosten berücksichtigt werden.
FehlerFür jede Werbung für Verbraucherdarlehen wird eine Pflicht zur Angabe des effektiven Jahreszinses angenommen.
RichtigDie Angabepflicht nach § 17 PAngV setzt Werbung mit Zinssätzen oder anderen kostenbezogenen Zahlen voraus.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema