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Effektiver Jahreszins

§§ 16, 17 PAngV; § 491a BGB i.V.m. Art. 247 EGBGB · Zivilrecht

Der effektive Jahreszins ist der als jährlicher Prozentsatz des Nettodarlehensbetrags anzugebende Gesamtpreis eines Kredits, der neben dem Sollzins auch die gesetzlich einzubeziehenden sonstigen Kosten des Kredits für den Verbraucher erfasst. Wer Verbrauchern als Unternehmer den Abschluss von Verbraucherdarlehen anbietet oder dafür mit Zinssätzen oder anderen kostenbezogenen Zahlen wirbt, hat ihn nach §§ 16, 17 PAngV anzugeben; die Berechnung richtet sich nach der versicherungsmathematischen Methode gemäß der Anlage zur PAngV. Vertragsrechtlich flankieren § 491a BGB i.V.m. Art. 247 EGBGB die vorvertragliche Informationspflicht.

Merksatz

Kredite mit gleichem Sollzins können wegen einzubeziehender Zusatzkosten unterschiedliche effektive Jahreszinsen haben.

Effektiver Jahreszins oder Sollzins?Die linke Spalte zeigt den jährlichen Gesamtpreis, die rechte den Zins für die Nutzung des Darlehens.
Effektiver Jahreszins
Sollzins
Kostenumfang
Sollzins und einzubeziehende Zusatzkosten
Nur Zinsen für die Kapitalnutzung
Bezugsgröße
Nettodarlehensbetrag
In Anspruch genommener Darlehensbetrag

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Bank zahlt Lea für private Zwecke einen Kredit über 10.000 Euro vollständig aus, den Lea genau ein Jahr später in einer einzigen Zahlung zurückzahlen muss. Neben 500 Euro Zinsen muss Lea dann 100 Euro für die Vermittlung dieses Kredits zahlen; die Bank kennt diese Gebühr. Weitere Kosten fallen nicht an. 2Die Bank bezieht die Zinsen und die Vermittlungsgebühr ein und nennt als Preis 16 Prozent jährlich bezogen auf die ausgezahlten 10.000 Euro.

Trifft „Effektiver Jahreszins“ hier zu?

„Effektiver Jahreszins“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Jährlicher Prozentsatz des Nettodarlehensbetrags
    Der Preis wird als jährlicher Prozentsatz des vollständig ausgezahlten Darlehensbetrags angegeben.
    erfüllt
  2. 2
    Berücksichtigung von Sollzins und einzubeziehenden sonstigen Kosten
    Die bekannte Vermittlungsgebühr wird als einzubeziehende Kreditkostenposition zusammen mit den Zinsen berücksichtigt.
    erfüllt
BFall B

Eine Bank zahlt Lea für private Zwecke einen Kredit über 10.000 Euro vollständig aus, den Lea genau ein Jahr später in einer einzigen Zahlung zurückzahlen muss. Neben 500 Euro Zinsen muss Lea dann 100 Euro für die Vermittlung dieses Kredits zahlen; die Bank kennt diese Gebühr. Weitere Kosten fallen nicht an. Die Bank berücksichtigt nur die Zinsen und nennt als Preis 15 Prozent jährlich bezogen auf die ausgezahlten 10.000 Euro, ohne die Vermittlungsgebühr einzurechnen.

Trifft „Effektiver Jahreszins“ hier zu?

„Effektiver Jahreszins“ trifft nicht zu.Es fehlt: Berücksichtigung von Sollzins und einzubeziehenden sonstigen Kosten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Jährlicher Prozentsatz des Nettodarlehensbetrags
    Auch diese Angabe ist ein jährlicher Prozentsatz des vollständig ausgezahlten Darlehensbetrags.
    erfüllt
  2. 2
    Berücksichtigung von Sollzins und einzubeziehenden sonstigen Kosten
    Die bekannte Vermittlungsgebühr bleibt unberücksichtigt, obwohl sie in die Berechnung einzubeziehen ist.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDer effektive Jahreszins wird mit dem Sollzins gleichgesetzt, obwohl weitere einzubeziehende Kreditkosten anfallen.

RichtigNeben dem Sollzins müssen auch die gesetzlich einzubeziehenden sonstigen Kreditkosten berücksichtigt werden.

Voraussetzung vergessen

FehlerFür jede Werbung für Verbraucherdarlehen wird eine Pflicht zur Angabe des effektiven Jahreszinses angenommen.

RichtigDie Angabepflicht nach § 17 PAngV setzt Werbung mit Zinssätzen oder anderen kostenbezogenen Zahlen voraus.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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