Schemata
Verfahrenseinstellung
§§ 153, 153a, 170 II StPOVerfahrenseinstellung gem. §§ 153, 153a, 170 II StPO
- I. Einstellung gem. § 170 II StPO (mangels hinreichenden Tatverdachts)
Hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn bei vorläufiger Tatbewertung eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Fehlt es daran, ist gem. § 170 II StPO einzustellen.
- 2. Prüfungsmaßstab
Die Staatsanwaltschaft prüft nach Abschluss der Ermittlungen, ob der Sachverhalt eine Anklageerhebung rechtfertigt; maßgeblich ist eine Prognoseentscheidung auf Grundlage des ermittelten Akteninhalts.
- 3. Rechtsfolge
Einstellung des Verfahrens; Benachrichtigung des Beschuldigten und ggf. des Verletzten (§ 170 II S. 2 StPO). Keine Rechtskraft; Wiederaufnahme bei neuen Tatsachen möglich.
- 4. Abgrenzung zum Freispruch
§ 170 II StPO betrifft das Vorverfahren; ein Freispruch ergeht erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens und erwächst in Rechtskraft (ne bis in idem, Art. 103 III GG).
- II. Einstellung gem. § 153 StPO (Opportunitätsprinzip bei Vergehen)
- 1. Anwendungsvoraussetzungen
- a. Vergehen
§ 153 StPO ist nur auf Vergehen i.S.d. § 12 II StGB anwendbar, nicht auf Verbrechen.
Die Schuld des Täters muss gering sein; maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung von Tatunrecht und persönlicher Vorwerfbarkeit. Geringe Schuld liegt vor, wenn sie deutlich unter dem Durchschnitt vergleichbarer Fälle liegt.
- c. Fehlendes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung
Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung darf nicht entgegenstehen; es ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, insbesondere unter Berücksichtigung von Tatart, Tatfolgen und Täterpersönlichkeit.
- 2. Verfahrensstand und Zuständigkeit
- a. Im Ermittlungsverfahren
Die Staatsanwaltschaft kann mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts einstellen (§ 153 I S. 1 StPO). Bei geringfügigen Vergehen ohne Zustimmung des Gerichts, wenn kein Anklageerzwingungsverfahren droht (§ 153 I S. 2 StPO).
- b. Im Hauptverfahren
Das Gericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten einstellen (§ 153 II StPO).
- 3. Rechtsfolge
Einstellung ohne Auflagen; keine Rechtskraft. Eine erneute Verfolgung ist bei Vorliegen neuer Erkenntnisse möglich.
- III. Einstellung gem. § 153a StPO (Opportunitätsprinzip mit Auflagen)
- 1. Anwendungsvoraussetzungen
- a. Vergehen
Wie bei § 153 StPO nur Vergehen i.S.d. § 12 II StGB.
- b. Geringes öffentliches Interesse und Eignung der Auflagen
Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung muss durch Erfüllung von Auflagen oder Weisungen beseitigbar sein; die Schwere der Schuld darf nicht entgegenstehen (§ 153a I S. 1 StPO).
- c. Auflagen und Weisungen (Katalog § 153a I S. 2 StPO)
Insbesondere: Zahlung eines Geldbetrags an gemeinnützige Einrichtungen oder die Staatskasse, Erbringung gemeinnütziger Leistungen, Zahlung eines Unterhaltsbeitrags, Bemühen um Täter-Opfer-Ausgleich, Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs, Teilnahme an einem Aufbauseminar.
- 2. Verfahrensstand und Zuständigkeit
- a. Im Ermittlungsverfahren
Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des zuständigen Gerichts und des Beschuldigten (§ 153a I S. 1 StPO).
- b. Im Hauptverfahren
Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten (§ 153a II StPO).
- 3. Fristbestimmung und Erfüllung
Es wird eine Erfüllungsfrist bestimmt (§ 153a I S. 3 StPO). Bei fristgerechter Erfüllung kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden (§ 153a I S. 5 StPO); bei Nichterfüllung wird das Verfahren fortgesetzt (§ 153a I S. 6 StPO).
- 4. Rechtsfolge bei Erfüllung
Einstellung mit Sperrwirkung: Die Tat kann nicht mehr als Vergehen verfolgt werden (kein Strafklageverbrauch i.S.d. Art. 103 III GG, aber verfahrensrechtliche Erledigungswirkung). H.M.: kein Strafklageverbrauch, da keine rechtskräftige Entscheidung; a.A. nimmt faktische Sperrwirkung an.
- IV. Abgrenzung und Konkurrenzen der Einstellungsgründe
- 1. Verhältnis § 170 II zu §§ 153, 153a StPO
§ 170 II StPO greift bei fehlendem hinreichenden Tatverdacht (Beweislage); §§ 153, 153a StPO setzen hinreichenden Tatverdacht voraus und betreffen die Opportunitätsentscheidung trotz nachweisbarer Tat.
- 2. Verhältnis § 153 zu § 153a StPO
§ 153 StPO kommt ohne Auflagen in Betracht, wenn bereits ohne Auflagen kein öffentliches Interesse besteht; § 153a StPO ist einschlägig, wenn das öffentliche Interesse erst durch Auflagen beseitigt werden kann.
- 3. Rechtsschutz des Verletzten
Gegen die Einstellung nach § 170 II StPO steht dem Verletzten das Klageerzwingungsverfahren gem. §§ 172 ff. StPO offen. Gegen Einstellungen nach §§ 153, 153a StPO ist kein Klageerzwingungsverfahren statthaft (§ 172 II S. 3 StPO).