Anmelden

Schemata

A
51 Schemata
B
42 Schemata
C
2 Schemata
D
14 Schemata
E
44 Schemata
F
17 Schemata
G
35 Schemata
H
17 Schemata
I
8 Schemata
K
21 Schemata
L
4 Schemata
M
22 Schemata
N
13 Schemata
O
8 Schemata
P
14 Schemata
R
31 Schemata
S
37 Schemata
T
12 Schemata
U
22 Schemata
V
58 Schemata

Verfahrenseinstellung

§§ 153, 153a, 170 II StPO

Verfahrenseinstellung gem. §§ 153, 153a, 170 II StPO

  • I. Einstellung gem. § 170 II StPO (mangels hinreichenden Tatverdachts)
    • Hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn bei vorläufiger Tatbewertung eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Fehlt es daran, ist gem. § 170 II StPO einzustellen.

    • 2. Prüfungsmaßstab

      Die Staatsanwaltschaft prüft nach Abschluss der Ermittlungen, ob der Sachverhalt eine Anklageerhebung rechtfertigt; maßgeblich ist eine Prognoseentscheidung auf Grundlage des ermittelten Akteninhalts.

    • 3. Rechtsfolge

      Einstellung des Verfahrens; Benachrichtigung des Beschuldigten und ggf. des Verletzten (§ 170 II S. 2 StPO). Keine Rechtskraft; Wiederaufnahme bei neuen Tatsachen möglich.

    • 4. Abgrenzung zum Freispruch

      § 170 II StPO betrifft das Vorverfahren; ein Freispruch ergeht erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens und erwächst in Rechtskraft (ne bis in idem, Art. 103 III GG).

  • II. Einstellung gem. § 153 StPO (Opportunitätsprinzip bei Vergehen)
    • 1. Anwendungsvoraussetzungen
      • a. Vergehen

        § 153 StPO ist nur auf Vergehen i.S.d. § 12 II StGB anwendbar, nicht auf Verbrechen.

      • Die Schuld des Täters muss gering sein; maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung von Tatunrecht und persönlicher Vorwerfbarkeit. Geringe Schuld liegt vor, wenn sie deutlich unter dem Durchschnitt vergleichbarer Fälle liegt.

      • c. Fehlendes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung

        Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung darf nicht entgegenstehen; es ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, insbesondere unter Berücksichtigung von Tatart, Tatfolgen und Täterpersönlichkeit.

    • 2. Verfahrensstand und Zuständigkeit
      • a. Im Ermittlungsverfahren

        Die Staatsanwaltschaft kann mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts einstellen (§ 153 I S. 1 StPO). Bei geringfügigen Vergehen ohne Zustimmung des Gerichts, wenn kein Anklageerzwingungsverfahren droht (§ 153 I S. 2 StPO).

      • b. Im Hauptverfahren

        Das Gericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten einstellen (§ 153 II StPO).

    • 3. Rechtsfolge

      Einstellung ohne Auflagen; keine Rechtskraft. Eine erneute Verfolgung ist bei Vorliegen neuer Erkenntnisse möglich.

  • III. Einstellung gem. § 153a StPO (Opportunitätsprinzip mit Auflagen)
    • 1. Anwendungsvoraussetzungen
      • a. Vergehen

        Wie bei § 153 StPO nur Vergehen i.S.d. § 12 II StGB.

      • b. Geringes öffentliches Interesse und Eignung der Auflagen

        Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung muss durch Erfüllung von Auflagen oder Weisungen beseitigbar sein; die Schwere der Schuld darf nicht entgegenstehen (§ 153a I S. 1 StPO).

      • c. Auflagen und Weisungen (Katalog § 153a I S. 2 StPO)

        Insbesondere: Zahlung eines Geldbetrags an gemeinnützige Einrichtungen oder die Staatskasse, Erbringung gemeinnütziger Leistungen, Zahlung eines Unterhaltsbeitrags, Bemühen um Täter-Opfer-Ausgleich, Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs, Teilnahme an einem Aufbauseminar.

    • 2. Verfahrensstand und Zuständigkeit
      • a. Im Ermittlungsverfahren

        Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des zuständigen Gerichts und des Beschuldigten (§ 153a I S. 1 StPO).

      • b. Im Hauptverfahren

        Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten (§ 153a II StPO).

    • 3. Fristbestimmung und Erfüllung

      Es wird eine Erfüllungsfrist bestimmt (§ 153a I S. 3 StPO). Bei fristgerechter Erfüllung kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden (§ 153a I S. 5 StPO); bei Nichterfüllung wird das Verfahren fortgesetzt (§ 153a I S. 6 StPO).

    • 4. Rechtsfolge bei Erfüllung

      Einstellung mit Sperrwirkung: Die Tat kann nicht mehr als Vergehen verfolgt werden (kein Strafklageverbrauch i.S.d. Art. 103 III GG, aber verfahrensrechtliche Erledigungswirkung). H.M.: kein Strafklageverbrauch, da keine rechtskräftige Entscheidung; a.A. nimmt faktische Sperrwirkung an.

  • IV. Abgrenzung und Konkurrenzen der Einstellungsgründe
    • 1. Verhältnis § 170 II zu §§ 153, 153a StPO

      § 170 II StPO greift bei fehlendem hinreichenden Tatverdacht (Beweislage); §§ 153, 153a StPO setzen hinreichenden Tatverdacht voraus und betreffen die Opportunitätsentscheidung trotz nachweisbarer Tat.

    • 2. Verhältnis § 153 zu § 153a StPO

      § 153 StPO kommt ohne Auflagen in Betracht, wenn bereits ohne Auflagen kein öffentliches Interesse besteht; § 153a StPO ist einschlägig, wenn das öffentliche Interesse erst durch Auflagen beseitigt werden kann.

    • 3. Rechtsschutz des Verletzten

      Gegen die Einstellung nach § 170 II StPO steht dem Verletzten das Klageerzwingungsverfahren gem. §§ 172 ff. StPO offen. Gegen Einstellungen nach §§ 153, 153a StPO ist kein Klageerzwingungsverfahren statthaft (§ 172 II S. 3 StPO).

W
18 Schemata
Z
10 Schemata
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.