Definitionen
Verbraucher
§ 13 BGB · ZivilrechtVerbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Entscheidend ist der überwiegende Zweck des konkreten Geschäfts, nicht der Beruf der handelnden Person.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die selbständige Fotografin Lara 2kauft in einem Geschäft eine Kamera. 3Die Kamera ist zu 80 Prozent für private Familienfotos und zu 20 Prozent für bezahlte Fotoaufträge vorgesehen; Lara teilt dies dem Verkäufer vor dem Kauf mit.
Trifft „Verbraucher“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNatürliche PersonLara ist ein Mensch und damit eine natürliche Person.
- 2erfülltAbschluss eines RechtsgeschäftsLara schließt einen Kaufvertrag ab.
- 3erfülltÜberwiegend außerhalb von Gewerbe und selbständiger BerufstätigkeitDie private Nutzung überwiegt die Nutzung für Laras selbständige Berufstätigkeit.
1Die selbständige Fotografin Lara 2kauft in einem Geschäft eine Kamera. Die Kamera ist zu 80 Prozent für bezahlte Fotoaufträge und zu 20 Prozent für private Familienfotos vorgesehen; Lara teilt dies dem Verkäufer vor dem Kauf mit.
Trifft „Verbraucher“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNatürliche PersonLara ist ein Mensch und damit eine natürliche Person.
- 2erfülltAbschluss eines RechtsgeschäftsLara schließt einen Kaufvertrag ab.
- 3fehltÜberwiegend außerhalb von Gewerbe und selbständiger BerufstätigkeitDie Kamera dient überwiegend Laras selbständiger Berufstätigkeit.
Typische Fehler
FehlerSelbständige werden unabhängig vom einzelnen Geschäft immer als Unternehmer eingeordnet.
RichtigAuch Selbständige können Verbraucher sein, wenn das konkrete Geschäft überwiegend außerhalb ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit liegt.
FehlerSchon eine geringe Nutzung für das eigene Gewerbe oder die selbständige Berufstätigkeit soll die Verbrauchereigenschaft ausschließen.
RichtigEine untergeordnete betriebliche Nutzung schadet nicht, wenn die anderen Zwecke überwiegen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
7 Schemata