Schemata
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
§§ 355, 312g BGBWiderrufsrecht des Verbrauchers gem. §§ 355, 312g BGB
- I. Anwendbarkeit des Widerrufsrechts
- 1. Verbraucher, § 13 BGB
Natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
- 2. Unternehmer, § 14 BGB
Natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
- 3. Verbrauchervertrag mit Widerrufsrecht, § 312g I BGB
Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b BGB) und Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB) steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu.
- 4. Kein Ausschluss des Widerrufsrechts, § 312g II, III BGB
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei den in § 312g II BGB abschließend aufgezählten Vertragstypen, z.B. Verträge über Waren, die nach Kundenspezifikation hergestellt werden, oder Verträge über die Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde.
- 1. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag, § 312b BGB
Vertrag, der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist, oder für den der Verbraucher unter solchen Umständen ein Angebot abgegeben hat.
- 2. Fernabsatzvertrag, § 312c BGB
Vertrag, bei dem der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, der Vertragsschluss erfolgt nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems.
- III. Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung und Widerrufsfrist, §§ 355 II, III BGB
- 1. Ordnungsgemäße Belehrung, § 356 III BGB
Der Unternehmer muss den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246a EGBGB klar und verständlich über das Widerrufsrecht belehren; die Belehrung muss vor Vertragsschluss erfolgen.
- 2. Widerrufsfrist, § 355 II 1 BGB
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab Vertragsschluss, bei Kaufverträgen ab Erhalt der Ware (§ 356 II BGB).
- 3. Verlängerung der Frist bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung, § 356 IV BGB
Wurde der Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt, erlischt das Widerrufsrecht spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem maßgeblichen Fristbeginn (§ 356 IV 1 BGB). Bei vollständig fehlender Belehrung beginnt die Frist nicht zu laufen.
- IV. Ausübung des Widerrufsrechts, § 355 I BGB
- 1. Widerrufserklärung
Der Widerruf erfolgt durch eindeutige Erklärung des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer über seinen Entschluss, den Vertrag zu widerrufen; eine Begründung ist nicht erforderlich.
- 2. Form
Der Widerruf bedarf keiner besonderen Form; er kann schriftlich, mündlich oder durch Rücksendung der Ware erklärt werden, sofern die Rücksendung eindeutig den Widerrufswillen erkennen lässt.
- 3. Fristwahrung, § 355 I 5 BGB
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung.
- V. Rechtsfolgen des Widerrufs, §§ 355 III, 357 ff. BGB
- 1. Erlöschen der Leistungspflichten, § 355 III BGB
Mit Wirksamwerden des Widerrufs sind die Parteien nicht mehr an den Vertrag gebunden; empfangene Leistungen sind zurückzugewähren.
- 2. Rückgewähr von Leistungen, § 357 I BGB
Der Unternehmer hat alle vom Verbraucher geleisteten Zahlungen unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen nach Zugang des Widerrufs zurückzuerstatten; der Verbraucher hat die Ware binnen 14 Tagen zurückzusenden (§ 357 I, IV BGB).
- 3. Wertersatz, § 357a BGB
Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war, und der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt wurde.
- 4. Rücksendekosten, § 357 V BGB
Die unmittelbaren Kosten der Rücksendung trägt der Verbraucher, wenn der Unternehmer ihn hierüber belehrt hat; andernfalls trägt der Unternehmer die Kosten.