Schemata
Verwahrung
§ 688 BGBAnspruch des Hinterlegers gegen den Verwahrer auf Rückgabe der hinterlegten Sache bzw. Schadensersatz aus §§ 688 ff. BGB
- I. Verwahrungsvertrag, § 688 BGB
Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm vom Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.
- 1. Einigung
Übereinstimmende Willenserklärungen über Aufbewahrung einer beweglichen Sache; der Vertrag ist grundsätzlich formfrei.
- 2. Gegenstand: bewegliche Sache
Körperlicher Gegenstand i.S.d. § 90 BGB, der beweglich ist; Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte scheiden aus.
- 3. Übergabe der Sache (Realvertrag oder Konsensualvertrag?)
Nach h.M. ist der Verwahrungsvertrag ein Konsensualvertrag; die Übergabe ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung, sondern begründet die Pflicht zur Aufbewahrung erst mit tatsächlicher Übergabe. A.A.: Realvertrag, der erst mit Übergabe zustande kommt.
- 4. Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit
Der Verwahrungsvertrag kann entgeltlich (§ 689 BGB) oder unentgeltlich sein; bei Unentgeltlichkeit gelten Besonderheiten beim Verschuldensmaßstab.
- II. Pflichten des Verwahrers
- 1. Aufbewahrungspflicht, § 688 BGB
Der Verwahrer ist verpflichtet, die Sache sorgfältig aufzubewahren; er schuldet die Erhaltung der Sache in dem Zustand, in dem sie ihm übergeben wurde.
- 2. Sorgfaltsmaßstab, §§ 690, 276 BGB
Bei unentgeltlicher Verwahrung haftet der Verwahrer nur für die Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (§ 690 BGB, diligentia quam in suis). Bei entgeltlicher Verwahrung gilt der objektive Maßstab des § 276 BGB.
- 3. Verbot der Gebrauchsüberlassung, § 691 BGB
Der Verwahrer darf die hinterlegte Sache ohne Erlaubnis des Hinterlegers weder gebrauchen noch einem Dritten zur Aufbewahrung überlassen; bei unbefugter Weitergabe haftet er auch für Zufall.
- 4. Anzeigepflicht bei Notwendigkeit von Veränderungen
Der Verwahrer hat den Hinterleger zu benachrichtigen, wenn die vereinbarte Art der Aufbewahrung zum Schutz der Sache geändert werden muss.
- 5. Rückgabepflicht, § 695 BGB
Der Verwahrer ist verpflichtet, die Sache jederzeit auf Verlangen des Hinterlegers zurückzugeben, auch vor Ablauf der vereinbarten Verwahrungszeit.
- III. Pflichten des Hinterlegers
- 1. Vergütungspflicht, § 689 BGB
Bei vereinbarter oder nach den Umständen zu erwartender Vergütung ist der Hinterleger zur Zahlung verpflichtet.
- 2. Aufwendungsersatz, § 693 BGB
Der Hinterleger hat dem Verwahrer Aufwendungen zu ersetzen, die dieser zum Zweck der Aufbewahrung für erforderlich halten durfte.
- 3. Rücknahmepflicht, § 696 BGB
Der Hinterleger ist verpflichtet, die Sache nach Beendigung der Verwahrung zurückzunehmen; der Verwahrer kann die Rücknahme verlangen.
- IV. Schadensersatz wegen Verletzung der Aufbewahrungspflicht
- 1. Pflichtverletzung, § 280 I BGB
Verletzung der Aufbewahrungspflicht, insbesondere Beschädigung, Verlust oder unbefugter Gebrauch der Sache.
- 2. Vertretenmüssen, §§ 280 I 2, 276, 690 BGB
Das Vertretenmüssen wird vermutet; der Verwahrer kann sich exkulpieren. Maßstab richtet sich nach Entgeltlichkeit (§ 276 BGB) oder Unentgeltlichkeit (§ 690 BGB).
- 3. Haftung für Zufall bei unbefugtem Gebrauch, § 691 S. 2 BGB
Überlässt der Verwahrer die Sache unbefugt einem Dritten, haftet er auch für zufälligen Untergang oder zufällige Verschlechterung.
- 4. Schaden, §§ 249 ff. BGB
Differenzhypothese; primär Naturalrestitution, subsidiär Geldersatz.
- V. Rückgabeanspruch, § 695 BGB
Der Hinterleger kann die Rückgabe der hinterlegten Sache jederzeit verlangen; eine entgegenstehende Vereinbarung ist unwirksam. Der Verwahrer kann seinerseits nach § 696 BGB die Rücknahme verlangen.
- VI. Beendigung des Verwahrungsvertrags
- 1. Rückforderung durch den Hinterleger, § 695 BGB
- 2. Kündigung durch den Verwahrer, § 696 BGB
Der Verwahrer kann die Rücknahme der Sache verlangen; bei unbestimmter Dauer jederzeit, bei bestimmter Dauer nur aus wichtigem Grund.
- 3. Zeitablauf bei befristeter Verwahrung
- 4. Aufhebungsvertrag