Schemata
Verbotsirrtum
§ 17 StGBPrüfung des Verbotsirrtums gem. § 17 StGB
- I. Vorliegen eines Verbotsirrtums
Der Täter handelt im Verbotsirrtum, wenn ihm bei Begehung der Tat die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun (§ 17 S. 1 StGB). Maßgeblich ist das Fehlen des aktuellen Unrechtsbewusstseins, nicht bloß des Bewusstseins der Strafbarkeit.
- 1. Fehlen des Unrechtsbewusstseins
Der Täter muss zum Tatzeitpunkt nicht gewusst haben, dass sein Verhalten rechtlich verboten ist. Ausreichend ist das potenzielle Unrechtsbewusstsein nicht; es muss das aktuelle fehlen.
- 2. Abgrenzung zum Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB)
Beim Tatbestandsirrtum irrt der Täter über tatsächliche Umstände des gesetzlichen Tatbestands; beim Verbotsirrtum kennt er den Sachverhalt, irrt aber über dessen rechtliche Bewertung als verboten. Irrtümer über normative Tatbestandsmerkmale können Grenzfälle bilden; h.M. stuft den Irrtum über das Verbotensein als Verbotsirrtum ein, soweit der Täter den sozialen Bedeutungsgehalt des Merkmals erfasst hat.
- 3. Arten des Verbotsirrtums
Der Täter kennt die einschlägige Verbotsnorm nicht oder hält sie für nicht anwendbar.
Der Täter nimmt irrig das Bestehen eines Rechtfertigungsgrundes an (Erlaubnisirrtum) oder überdehnt die Grenzen eines tatsächlich bestehenden Rechtfertigungsgrundes (Erlaubnisgrenzirrtum). Abzugrenzen vom Erlaubnistatbestandsirrtum, bei dem der Täter irrig Tatsachen annimmt, die einen Rechtfertigungsgrund begründen würden; dieser wird nach h.M. analog § 16 StGB behandelt.
- II. Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums
War der Irrtum vermeidbar, so kann die Strafe nach § 17 S. 2 StGB gemildert werden (§ 49 I StGB). War er unvermeidbar, entfällt die Schuld (§ 17 S. 1 StGB).
- 1. Maßstab der Vermeidbarkeit
Der Irrtum ist vermeidbar, wenn der Täter bei Anspannung seines Gewissens und Ausschöpfung seiner Erkenntnismöglichkeiten die Rechtswidrigkeit hätte erkennen können. Abzustellen ist auf einen gewissenhaften Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises.
- 2. Anforderungen an die Erkundigungspflicht
Je gewichtiger der drohende Eingriff in fremde Rechtsgüter, desto höher sind die Anforderungen an die Erkundigungspflicht. Der Täter muss zuverlässige und sachkundige Auskunftspersonen (z.B. Rechtsanwalt, Behörde) befragen; eine bloß laienhafte Auskunft genügt regelmäßig nicht.
- 3. Unvermeidbarkeit
Unvermeidbarkeit liegt vor, wenn der Täter trotz zumutbarer Anstrengung die Rechtswidrigkeit nicht erkennen konnte, etwa bei widersprüchlicher Behördenauskunft, unklarer Rechtslage oder bei einem Täter ohne jede Möglichkeit zur Erkundigung. Die Anforderungen sind streng; Unvermeidbarkeit wird nur ausnahmsweise angenommen.
- III. Rechtsfolge
- 1. Unvermeidbarer Verbotsirrtum
Handelt der Täter in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum, fehlt ihm die Schuld; er ist nicht strafbar (§ 17 S. 1 StGB).
- 2. Vermeidbarer Verbotsirrtum
Handelt der Täter in einem vermeidbaren Verbotsirrtum, bleibt er strafbar; das Gericht kann die Strafe nach § 17 S. 2 i.V.m. § 49 I StGB mildern. Die Milderung ist fakultativ.