Schemata
Kündigung des Werkvertrags
§§ 648, 648a BGBWirksamkeit der Kündigung des Werkvertrags gem. §§ 648, 648a BGB
- I. Wirksamer Werkvertrag
Durch Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§ 631 I BGB).
- II. Freie Kündigung des Bestellers (§ 648 BGB)
- 1. Kündigungsrecht
Der Besteller kann den Werkvertrag bis zur Vollendung des Werkes jederzeit kündigen; ein Grund ist nicht erforderlich.
- 2. Rechtsfolgen
- a. Vergütungsanspruch des Unternehmers
Der Unternehmer behält den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 648 S. 2 BGB).
- b. Vergütungsfiktion (§ 648 S. 3 BGB)
Vermutet wird, dass dem Unternehmer 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen; der Unternehmer kann einen höheren, der Besteller einen niedrigeren Betrag nachweisen.
- c. Abnahme und Abrechnung
Der Besteller ist zur Abnahme des bis zur Kündigung fertiggestellten Teils verpflichtet, soweit dieser für ihn von Interesse ist; der Unternehmer hat eine Schlussrechnung zu stellen.
- III. Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB)
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werkes nicht zugemutet werden kann (§ 648a I 2 BGB).
Beispiele: schwerwiegende Pflichtverletzung, nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses, Insolvenz.
- 2. Kündigungsrecht beider Parteien
§ 648a BGB steht sowohl dem Besteller als auch dem Unternehmer zu; es handelt sich um ein außerordentliches Kündigungsrecht.
- 3. Abmahnung / Fristsetzung
Eine Kündigung aus wichtigem Grund setzt regelmäßig eine erfolglose Abmahnung oder eine erfolglos verstrichene Frist zur Abhilfe voraus, es sei denn, dies ist nach den Umständen des Einzelfalls entbehrlich (§ 648a III BGB i.V.m. § 314 II, III BGB entsprechend).
- 4. Form
Eine besondere Form ist für die Kündigung aus wichtigem Grund gesetzlich nicht vorgeschrieben; sie kann grundsätzlich formfrei erklärt werden, soweit nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist.
- 5. Rechtsfolgen
- a. Vergütung für erbrachte Leistungen
Der Unternehmer kann die Vergütung für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen verlangen (§ 648a V 1 BGB).
- b. Schadensersatz bei verschuldeter Kündigung
Die Berechtigung, Schadensersatz nach den allgemeinen Vorschriften zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen (§ 648a VI BGB i.V.m. §§ 280 ff. BGB).
- c. Abnahme und Abrechnung
Der Besteller ist zur Abnahme des bis zur Kündigung fertiggestellten Teils verpflichtet, soweit dieser für ihn von Interesse ist; der Unternehmer hat eine prüffähige Schlussrechnung zu stellen.
- IV. Abgrenzung: Rücktritt vs. Kündigung
Der Rücktritt (§§ 323 ff. BGB) wirkt ex tunc und erfasst den gesamten Vertrag; die Kündigung (§§ 648, 648a BGB) wirkt ex nunc und lässt bereits erbrachte Leistungen unberührt. Bei Werkverträgen ist grundsätzlich die Kündigung das vorrangige Gestaltungsrecht (h.M.; str. bei Totalverweigerung vor Leistungsbeginn).
- V. Sonderfälle
- 1. Verbraucherbauvertrag (§ 650l BGB)
Beim Verbraucherbauvertrag gelten §§ 648, 648a BGB mit der Maßgabe, dass dem Verbraucher zusätzlich ein Widerrufsrecht nach § 650l BGB zusteht.
- 2. Bauvertrag / VOB/B
Bei Einbeziehung der VOB/B gelten ergänzend §§ 8, 9 VOB/B; diese verdrängen §§ 648, 648a BGB nicht, sondern konkretisieren sie.
- 3. Teilkündigung
Eine Teilkündigung ist zulässig, soweit der Vertrag teilbar ist und der verbleibende Teil selbstständig durchgeführt werden kann.