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Verbotene Kraftfahrzeugrennen

§ 315d StGB

Strafbarkeit gem. § 315d StGB (Verbotene Kraftfahrzeugrennen)

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • Kraftfahrzeug i.S.d. § 315d StGB ist jedes nicht schienengebundene Landfahrzeug, das durch Maschinenkraft bewegt wird (vgl. § 1 II StVG).

      • b. Tathandlung (Varianten des § 315d I StGB)
        • aa. Ausrichten eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d I Nr. 1 StGB)

          Ausrichten meint das organisatorische Vorbereiten und Ermöglichen eines Rennens durch einen Dritten, der selbst nicht notwendig Fahrer ist.

        • bb. Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen (§ 315d I Nr. 2 StGB)

          Teilnahme ist das aktive Mitfahren als Fahrer in einem Rennen mit mindestens einem weiteren Fahrzeug, das auf Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder möglichst schneller Absolvierung einer Strecke gerichtet ist.

        • cc. Einzelrennen / Alleinfahrt mit nicht angepasster Geschwindigkeit (§ 315d I Nr. 3 StGB)

          Tathandlung ist das Führen eines Kraftfahrzeugs mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen; erfasst auch den Alleinfahrer (sog. Einzelrennen).

        • Ein Rennen liegt vor, wenn mindestens zwei Kraftfahrzeuge gegeneinander antreten, um auf einer Straße die Höchstgeschwindigkeit oder schnellste Streckenzeit zu ermitteln; das Rennen muss nicht genehmigt sein (vgl. § 29 StVO).

        • ee. Öffentliche Straße

          Die Tathandlung muss auf öffentlichen Straßen stattfinden, d.h. auf Verkehrsflächen, die dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind.

      • c. Gefährdungserfolg (§ 315d II StGB – qualifizierter Tatbestand)

        § 315d II StGB setzt als Erfolgsqualifikation voraus, dass durch die Tat Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden; konkrete Gefahr ist eine Situation, in der der Eintritt des Schadens nur noch vom Zufall abhängt.

      • d. Kausalität und objektive Zurechnung

        Die Tathandlung muss kausal für die konkrete Gefahr sein; die Gefahr muss sich als Realisierung des spezifischen Risikos des verbotenen Rennens darstellen.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz (§ 315d I StGB)

        Mindestens bedingter Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere hinsichtlich des Charakters als Rennen und der Öffentlichkeit der Straße.

      • b. Absicht oder Wissentlichkeit bei § 315d I Nr. 3 StGB

        Bei der Einzelfahrt (Nr. 3) muss der Täter mit dem Ziel handeln, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen; insoweit ist dolus directus 1. oder 2. Grades erforderlich.

      • Hinsichtlich des Grundtatbestands Vorsatz; hinsichtlich der konkreten Gefährdung genügt nach h.M. bedingter Vorsatz; § 315d IV StGB stellt klar, dass auch Fahrlässigkeit bezüglich der Gefährdung ausreicht (Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination gem. § 11 II StGB analog).

      • d. Qualifizierter Vorsatz bei § 315d V StGB (Erfolgsqualifikation mit Todesfolge / schwerer Körperverletzung)

        § 315d V StGB verweist auf § 315 III StGB; bei Eintritt des Todes oder schwerer Körperverletzung genügt Fahrlässigkeit hinsichtlich des Erfolgs (echte Erfolgsqualifikation, § 18 StGB).

  • II. Rechtswidrigkeit

    Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (insb. Einwilligung) scheiden bei abstrakten und konkreten Gefährdungsdelikten mit Schutz der Allgemeinheit regelmäßig aus.

  • III. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB)

      Volle Schuldfähigkeit wird vermutet; bei Alkohol- oder Drogenkonsum ggf. actio libera in causa prüfen.

    • 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum (§ 17 StGB)

      Irrtum über das Verbot des Rennens ist regelmäßig vermeidbar.

    • 3. Entschuldigungsgründe

      Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) oder Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens fernliegend.

  • IV. Strafzumessung und Qualifikationen
    • 1. Grundtatbestand § 315d I StGB

      Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

    • 2. Qualifikation § 315d II StGB (konkrete Gefährdung)

      Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bei konkreter Gefährdung von Leib, Leben oder bedeutenden Sachwerten.

    • 3. Erfolgsqualifikation § 315d V i.V.m. § 315 III StGB

      Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bei Verursachung des Todes oder schwerer Körperverletzung; § 18 StGB (Fahrlässigkeit hinsichtlich des Erfolgs).

    • 4. Konkurrenzen

      Tateinheit (§ 52 StGB) mit §§ 222, 229, 315c StGB möglich; § 315d verdrängt § 315c StGB nach h.M. nicht vollständig, da unterschiedliche Schutzrichtungen; Ausrichten und Teilnahme können in Tateinheit stehen.

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