Schemata
Verbotene Kraftfahrzeugrennen
§ 315d StGBStrafbarkeit gem. § 315d StGB (Verbotene Kraftfahrzeugrennen)
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
Kraftfahrzeug i.S.d. § 315d StGB ist jedes nicht schienengebundene Landfahrzeug, das durch Maschinenkraft bewegt wird (vgl. § 1 II StVG).
- b. Tathandlung (Varianten des § 315d I StGB)
- aa. Ausrichten eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d I Nr. 1 StGB)
Ausrichten meint das organisatorische Vorbereiten und Ermöglichen eines Rennens durch einen Dritten, der selbst nicht notwendig Fahrer ist.
- bb. Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen (§ 315d I Nr. 2 StGB)
Teilnahme ist das aktive Mitfahren als Fahrer in einem Rennen mit mindestens einem weiteren Fahrzeug, das auf Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder möglichst schneller Absolvierung einer Strecke gerichtet ist.
- cc. Einzelrennen / Alleinfahrt mit nicht angepasster Geschwindigkeit (§ 315d I Nr. 3 StGB)
Tathandlung ist das Führen eines Kraftfahrzeugs mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen; erfasst auch den Alleinfahrer (sog. Einzelrennen).
Ein Rennen liegt vor, wenn mindestens zwei Kraftfahrzeuge gegeneinander antreten, um auf einer Straße die Höchstgeschwindigkeit oder schnellste Streckenzeit zu ermitteln; das Rennen muss nicht genehmigt sein (vgl. § 29 StVO).
- ee. Öffentliche Straße
Die Tathandlung muss auf öffentlichen Straßen stattfinden, d.h. auf Verkehrsflächen, die dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind.
- c. Gefährdungserfolg (§ 315d II StGB – qualifizierter Tatbestand)
§ 315d II StGB setzt als Erfolgsqualifikation voraus, dass durch die Tat Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden; konkrete Gefahr ist eine Situation, in der der Eintritt des Schadens nur noch vom Zufall abhängt.
- d. Kausalität und objektive Zurechnung
Die Tathandlung muss kausal für die konkrete Gefahr sein; die Gefahr muss sich als Realisierung des spezifischen Risikos des verbotenen Rennens darstellen.
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Vorsatz (§ 315d I StGB)
Mindestens bedingter Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere hinsichtlich des Charakters als Rennen und der Öffentlichkeit der Straße.
- b. Absicht oder Wissentlichkeit bei § 315d I Nr. 3 StGB
Bei der Einzelfahrt (Nr. 3) muss der Täter mit dem Ziel handeln, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen; insoweit ist dolus directus 1. oder 2. Grades erforderlich.
- c. Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination bei § 315d II StGB
Hinsichtlich des Grundtatbestands Vorsatz; hinsichtlich der konkreten Gefährdung genügt nach h.M. bedingter Vorsatz; § 315d IV StGB stellt klar, dass auch Fahrlässigkeit bezüglich der Gefährdung ausreicht (Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination gem. § 11 II StGB analog).
- d. Qualifizierter Vorsatz bei § 315d V StGB (Erfolgsqualifikation mit Todesfolge / schwerer Körperverletzung)
§ 315d V StGB verweist auf § 315 III StGB; bei Eintritt des Todes oder schwerer Körperverletzung genügt Fahrlässigkeit hinsichtlich des Erfolgs (echte Erfolgsqualifikation, § 18 StGB).
- II. Rechtswidrigkeit
Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (insb. Einwilligung) scheiden bei abstrakten und konkreten Gefährdungsdelikten mit Schutz der Allgemeinheit regelmäßig aus.
- III. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB)
Volle Schuldfähigkeit wird vermutet; bei Alkohol- oder Drogenkonsum ggf. actio libera in causa prüfen.
- 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum (§ 17 StGB)
Irrtum über das Verbot des Rennens ist regelmäßig vermeidbar.
- 3. Entschuldigungsgründe
Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) oder Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens fernliegend.
- IV. Strafzumessung und Qualifikationen
- 1. Grundtatbestand § 315d I StGB
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
- 2. Qualifikation § 315d II StGB (konkrete Gefährdung)
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bei konkreter Gefährdung von Leib, Leben oder bedeutenden Sachwerten.
- 3. Erfolgsqualifikation § 315d V i.V.m. § 315 III StGB
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bei Verursachung des Todes oder schwerer Körperverletzung; § 18 StGB (Fahrlässigkeit hinsichtlich des Erfolgs).
- 4. Konkurrenzen
Tateinheit (§ 52 StGB) mit §§ 222, 229, 315c StGB möglich; § 315d verdrängt § 315c StGB nach h.M. nicht vollständig, da unterschiedliche Schutzrichtungen; Ausrichten und Teilnahme können in Tateinheit stehen.