Definitionen
Nettodarlehensbeträge
Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 2 EGBGB · ZivilrechtDer Nettodarlehensbetrag ist der höchste Kapitalbetrag, den der Darlehensnehmer aufgrund des Darlehensvertrags beanspruchen kann, ohne Zinsen, Kosten und sonstige Entgelte des Darlehens.
Für den Nettodarlehensbetrag zählt der vertragliche Höchstbetrag, nicht die bisherige Auszahlung.
Fälle zum Selbstprüfen
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1Lea vereinbart mit einer Bank, dass sie bis zu 5.000 Euro jederzeit abrufen kann. Sie hat davon 2.000 Euro erhalten und kann die restlichen 3.000 Euro weiterhin verlangen. 2Zinsen zahlt sie zusätzlich; weitere Kosten oder Entgelte sind nicht vereinbart. Lea trägt in ihre Übersicht 5.000 Euro ein.
Trifft „Nettodarlehensbeträge“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertraglich beanspruchbarer HöchstbetragDie eingetragenen 5.000 Euro entsprechen dem gesamten vertraglich zugesagten Kapital.
- 2erfülltKeine Zinsen, Kosten oder sonstigen DarlehensentgelteDer eingetragene Betrag enthält weder Zinsen noch andere Darlehensentgelte.
Lea vereinbart mit einer Bank, dass sie bis zu 5.000 Euro jederzeit abrufen kann. Sie hat davon 2.000 Euro erhalten und kann die restlichen 3.000 Euro weiterhin verlangen. 2Zinsen zahlt sie zusätzlich; weitere Kosten oder Entgelte sind nicht vereinbart. Lea trägt in ihre Übersicht 2.000 Euro ein.
Trifft „Nettodarlehensbeträge“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltVertraglich beanspruchbarer HöchstbetragDie eingetragenen 2.000 Euro erfassen nur die bisherige Auszahlung und nicht den vereinbarten Höchstbetrag von 5.000 Euro.
- 2erfülltKeine Zinsen, Kosten oder sonstigen DarlehensentgelteAuch der eingetragene Teilbetrag enthält keine Zinsen oder anderen Darlehensentgelte.
Typische Fehler
FehlerDie Summe aller vereinbarten Rückzahlungen einschließlich der Zinsen wird als Nettodarlehensbetrag angesetzt.
RichtigZinsen und sonstige Darlehensentgelte werden bei der Bestimmung des Nettodarlehensbetrags nicht hinzugerechnet.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema