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Verhältnismäßigkeitsprüfung

Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG

Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs am Maßstab des Rechtsstaatsprinzips, Art. 20 III GG i.V.m. dem jeweiligen Grundrecht

  • Der mit dem Eingriff verfolgte Zweck muss verfassungsrechtlich legitim sein, d.h. er darf nicht von vornherein durch die Verfassung verboten sein und muss einem Gemeinwohlbelang oder dem Schutz von Rechten Dritter dienen.

  • Das eingesetzte Mittel ist geeignet, wenn es den angestrebten Zweck zumindest fördern kann; eine vollständige Zweckerreichung ist nicht erforderlich. Dem Gesetzgeber steht eine Einschätzungsprärogative zu.

  • Das Mittel ist erforderlich, wenn kein gleich wirksames, aber den Betroffenen weniger belastendes Mittel zur Verfügung steht (Gebot des mildesten Mittels). Maßstab ist die gleiche Zwecktauglichkeit des Alternativmittels.

  • IV. Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.)

    Im Wege der Abwägung ist zu prüfen, ob die Schwere des Eingriffs in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des verfolgten Zwecks steht (Übermaßverbot). Eingriffsintensität und Gemeinwohlbelang sind gegeneinander abzuwägen.

    • 1. Bestimmung der Eingriffsintensität

      Zu berücksichtigen sind Schwere, Dauer, Breite und Irreversibilität des Eingriffs sowie die Bedeutung des betroffenen Grundrechts.

    • 2. Bestimmung des Gewichts des Eingriffszwecks

      Das Gewicht des verfolgten Gemeinwohlziels oder des zu schützenden Rechtsguts Dritter ist zu ermitteln; je gewichtiger der Zweck, desto intensivere Eingriffe können gerechtfertigt sein.

    • 3. Abwägung

      Eingriffsintensität und Zweckgewicht sind in Relation zu setzen. Ein Eingriff ist unangemessen, wenn die dem Betroffenen auferlegten Lasten außer Verhältnis zu den erreichbaren Vorteilen stehen (BVerfGE 30, 292 – Erdölbevorratung).

    • 4. Kernbereichsschutz / Wesensgehaltsgarantie

      Unabhängig von der Abwägung darf der Wesensgehalt eines Grundrechts gem. Art. 19 II GG nicht angetastet werden; insoweit besteht eine absolute Grenze.

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