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Mängelrechte des Käufers

§ 437 BGB

Mängelrechte des Käufers gem. § 437 BGB

  • I. Wirksamer Kaufvertrag

    Einigung über Kaufgegenstand und Kaufpreis, §§ 433, 145 ff. BGB.

    • 1. Sachmangel, § 434 BGB

      Die Sache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 I BGB); fehlt eine Vereinbarung, ist auf die vertraglich vorausgesetzte Verwendung, hilfsweise auf die gewöhnliche Verwendung abzustellen.

      • a. Subjektiver Fehlerbegriff (§ 434 I Nr. 1, 2 BGB)

        Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung.

      • b. Objektiver Fehlerbegriff (§ 434 I Nr. 3 BGB)

        Abweichung von der Eignung für die gewöhnliche Verwendung oder von der üblichen und vom Käufer erwartbaren Beschaffenheit.

      • c. Montagemangel (§ 434 II BGB)

        Fehlerhafte Montage durch Verkäufer oder fehlerhafte Montageanleitung (IKEA-Klausel).

      • d. Lieferung einer anderen Sache oder Zuwenigerlieferung (§ 434 III BGB)

        Aliud- oder Minderlieferung stehen dem Sachmangel gleich.

    • 2. Rechtsmangel, § 435 BGB

      Dritte können gegen den Käufer Rechte geltend machen, die nicht im Kaufvertrag übernommen wurden; öffentliche Lasten des Grundstücks bleiben außer Betracht.

  • III. Gefahrübergang

    Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen des Mangels ist der Gefahrübergang (§ 434 I BGB), bei Stückkauf regelmäßig Übergabe (§ 446 BGB), bei Versendungskauf Übergabe an Transportperson (§ 447 BGB). Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers gem. § 477 BGB (Vermutung: Mangel lag bei Gefahrübergang vor, wenn er sich innerhalb eines Jahres zeigt).

  • IV. Kein Ausschluss der Mängelrechte
    • 1. Kenntnis des Käufers, § 442 BGB

      Kannte der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss, sind Mängelrechte ausgeschlossen; bei grob fahrlässiger Unkenntnis nur Minderung und Rücktritt, kein Schadensersatz, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen.

    • 2. Haftungsausschluss, § 444 BGB

      Vertraglicher Ausschluss oder Beschränkung der Haftung ist unwirksam, soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat.

    • 3. Verjährung, § 438 BGB

      Regelmäßig zwei Jahre ab Ablieferung (§ 438 I Nr. 3 BGB); fünf Jahre bei Bauwerken und Baustoffen (§ 438 I Nr. 2 BGB); dreißig Jahre bei dinglichen Rechten Dritter (§ 438 I Nr. 1 BGB); Hemmung bei arglistigem Verschweigen (§ 438 III BGB).

  • V. Rechtsbehelfe des Käufers (§ 437 BGB)
    • 1. Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 1, 439 BGB

      Vorrangiger Rechtsbehelf; Käufer kann nach Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Verkäufer kann die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist (§ 439 IV BGB).

      • a. Wahlrecht des Käufers

        Nachbesserung oder Ersatzlieferung, § 439 I BGB.

      • b. Verweigerungsrecht des Verkäufers

        Unverhältnismäßigkeit der gewählten Art, § 439 IV BGB; relative und absolute Unverhältnismäßigkeit.

      • c. Kosten der Nacherfüllung

        Verkäufer trägt erforderliche Aufwendungen, § 439 II BGB; bei Verbrauchsgüterkauf auch Aus- und Einbaukosten, § 439 III BGB.

    • 2. Rücktritt, §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 V BGB

      Setzt grundsätzlich erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung voraus (§ 323 I BGB); Fristsetzung entbehrlich bei ernsthafter und endgültiger Verweigerung, Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung (§ 440 BGB) sowie bei Unmöglichkeit (§ 326 V BGB).

      • a. Fristsetzung zur Nacherfüllung

        Angemessene Frist, § 323 I BGB; Entbehrlichkeit nach § 440, § 323 II BGB.

      • b. Erheblichkeit des Mangels

        Rücktritt ausgeschlossen bei unerheblichem Mangel, § 323 V 2 BGB; Erheblichkeit ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (h.M.: unter 5 % des Kaufpreises regelmäßig unerheblich).

      • c. Rücktrittsfolgen

        Rückgewähr von Leistung und Nutzungen, §§ 346 ff. BGB.

    • 3. Minderung, §§ 437 Nr. 2, 441 BGB

      Herabsetzung des Kaufpreises im Verhältnis des Wertes der mangelfreien zur mangelhaften Sache; Fristsetzung erforderlich wie beim Rücktritt; Erheblichkeit des Mangels nicht erforderlich.

      • a. Berechnung

        Minderungsbetrag = vereinbarter Kaufpreis × (Wert mangelhaft / Wert mangelfrei), § 441 III BGB.

      • b. Verhältnis zum Rücktritt

        Minderung und Rücktritt schließen sich gegenseitig aus; Wahl ist nach Erklärung grundsätzlich bindend.

    • 4. Schadensersatz, §§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281, 283, 311a BGB

      Schadensersatz statt der Leistung setzt grundsätzlich Fristsetzung voraus (§ 281 BGB); bei Unmöglichkeit § 283 BGB; bei anfänglicher Unmöglichkeit § 311a II BGB; Schadensersatz neben der Leistung (Mangelfolgeschäden) nach § 280 I BGB ohne Fristsetzung.

      • a. Schadensersatz statt der Leistung (kleiner/großer)

        Kleiner Schadensersatz: Ersatz des Minderwerts; großer Schadensersatz: Rückgabe der Sache und Ersatz des gesamten Schadens, § 281 V BGB.

      • b. Vertretenmüssen

        Verschulden des Verkäufers, §§ 276, 278 BGB; Vermutung nach § 280 I 2 BGB.

      • c. Mangelfolgeschäden

        Schäden an anderen Rechtsgütern des Käufers infolge des Mangels; § 280 I BGB ohne Fristsetzung, Verschulden erforderlich.

    • 5. Aufwendungsersatz, §§ 437 Nr. 3, 284 BGB

      Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die der Käufer im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat; alternativ zu Schadensersatz statt der Leistung.

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