Schemata
Mängelrechte des Käufers
§ 437 BGBMängelrechte des Käufers gem. § 437 BGB
- I. Wirksamer Kaufvertrag
Einigung über Kaufgegenstand und Kaufpreis, §§ 433, 145 ff. BGB.
- II. Sachmangel oder Rechtsmangel
- 1. Sachmangel, § 434 BGB
Die Sache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 I BGB); fehlt eine Vereinbarung, ist auf die vertraglich vorausgesetzte Verwendung, hilfsweise auf die gewöhnliche Verwendung abzustellen.
- a. Subjektiver Fehlerbegriff (§ 434 I Nr. 1, 2 BGB)
Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung.
- b. Objektiver Fehlerbegriff (§ 434 I Nr. 3 BGB)
Abweichung von der Eignung für die gewöhnliche Verwendung oder von der üblichen und vom Käufer erwartbaren Beschaffenheit.
- c. Montagemangel (§ 434 II BGB)
Fehlerhafte Montage durch Verkäufer oder fehlerhafte Montageanleitung (IKEA-Klausel).
- d. Lieferung einer anderen Sache oder Zuwenigerlieferung (§ 434 III BGB)
Aliud- oder Minderlieferung stehen dem Sachmangel gleich.
- 2. Rechtsmangel, § 435 BGB
Dritte können gegen den Käufer Rechte geltend machen, die nicht im Kaufvertrag übernommen wurden; öffentliche Lasten des Grundstücks bleiben außer Betracht.
- III. Gefahrübergang
Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen des Mangels ist der Gefahrübergang (§ 434 I BGB), bei Stückkauf regelmäßig Übergabe (§ 446 BGB), bei Versendungskauf Übergabe an Transportperson (§ 447 BGB). Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers gem. § 477 BGB (Vermutung: Mangel lag bei Gefahrübergang vor, wenn er sich innerhalb eines Jahres zeigt).
- IV. Kein Ausschluss der Mängelrechte
- 1. Kenntnis des Käufers, § 442 BGB
Kannte der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss, sind Mängelrechte ausgeschlossen; bei grob fahrlässiger Unkenntnis nur Minderung und Rücktritt, kein Schadensersatz, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen.
- 2. Haftungsausschluss, § 444 BGB
Vertraglicher Ausschluss oder Beschränkung der Haftung ist unwirksam, soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat.
- 3. Verjährung, § 438 BGB
Regelmäßig zwei Jahre ab Ablieferung (§ 438 I Nr. 3 BGB); fünf Jahre bei Bauwerken und Baustoffen (§ 438 I Nr. 2 BGB); dreißig Jahre bei dinglichen Rechten Dritter (§ 438 I Nr. 1 BGB); Hemmung bei arglistigem Verschweigen (§ 438 III BGB).
- V. Rechtsbehelfe des Käufers (§ 437 BGB)
- 1. Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 1, 439 BGB
Vorrangiger Rechtsbehelf; Käufer kann nach Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Verkäufer kann die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist (§ 439 IV BGB).
- a. Wahlrecht des Käufers
Nachbesserung oder Ersatzlieferung, § 439 I BGB.
- b. Verweigerungsrecht des Verkäufers
Unverhältnismäßigkeit der gewählten Art, § 439 IV BGB; relative und absolute Unverhältnismäßigkeit.
- c. Kosten der Nacherfüllung
Verkäufer trägt erforderliche Aufwendungen, § 439 II BGB; bei Verbrauchsgüterkauf auch Aus- und Einbaukosten, § 439 III BGB.
- 2. Rücktritt, §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 V BGB
Setzt grundsätzlich erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung voraus (§ 323 I BGB); Fristsetzung entbehrlich bei ernsthafter und endgültiger Verweigerung, Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung (§ 440 BGB) sowie bei Unmöglichkeit (§ 326 V BGB).
- a. Fristsetzung zur Nacherfüllung
Angemessene Frist, § 323 I BGB; Entbehrlichkeit nach § 440, § 323 II BGB.
- b. Erheblichkeit des Mangels
Rücktritt ausgeschlossen bei unerheblichem Mangel, § 323 V 2 BGB; Erheblichkeit ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (h.M.: unter 5 % des Kaufpreises regelmäßig unerheblich).
- c. Rücktrittsfolgen
Rückgewähr von Leistung und Nutzungen, §§ 346 ff. BGB.
- 3. Minderung, §§ 437 Nr. 2, 441 BGB
Herabsetzung des Kaufpreises im Verhältnis des Wertes der mangelfreien zur mangelhaften Sache; Fristsetzung erforderlich wie beim Rücktritt; Erheblichkeit des Mangels nicht erforderlich.
- a. Berechnung
Minderungsbetrag = vereinbarter Kaufpreis × (Wert mangelhaft / Wert mangelfrei), § 441 III BGB.
- b. Verhältnis zum Rücktritt
Minderung und Rücktritt schließen sich gegenseitig aus; Wahl ist nach Erklärung grundsätzlich bindend.
- 4. Schadensersatz, §§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281, 283, 311a BGB
Schadensersatz statt der Leistung setzt grundsätzlich Fristsetzung voraus (§ 281 BGB); bei Unmöglichkeit § 283 BGB; bei anfänglicher Unmöglichkeit § 311a II BGB; Schadensersatz neben der Leistung (Mangelfolgeschäden) nach § 280 I BGB ohne Fristsetzung.
- a. Schadensersatz statt der Leistung (kleiner/großer)
Kleiner Schadensersatz: Ersatz des Minderwerts; großer Schadensersatz: Rückgabe der Sache und Ersatz des gesamten Schadens, § 281 V BGB.
- b. Vertretenmüssen
Verschulden des Verkäufers, §§ 276, 278 BGB; Vermutung nach § 280 I 2 BGB.
- c. Mangelfolgeschäden
Schäden an anderen Rechtsgütern des Käufers infolge des Mangels; § 280 I BGB ohne Fristsetzung, Verschulden erforderlich.
- 5. Aufwendungsersatz, §§ 437 Nr. 3, 284 BGB
Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die der Käufer im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat; alternativ zu Schadensersatz statt der Leistung.