Schemata
Rechtsmangel
§ 435 BGBAnspruch des Käufers wegen Rechtsmangels gem. §§ 435, 437 BGB
- I. Kaufvertrag, § 433 BGB
Wirksamer Kaufvertrag zwischen Käufer und Verkäufer über eine Sache oder ein Recht.
- II. Rechtsmangel, § 435 BGB
Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn Dritte in Bezug auf die Kaufsache Rechte geltend machen können, die der Käufer nicht übernommen hat; erfasst sind dingliche Rechte Dritter (z. B. Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht, Nießbrauch, Grundpfandrechte), schuldrechtliche Rechte Dritter nur, soweit sie gegenüber dem Käufer wirken (z. B. Vormerkung, § 883 BGB).
- 1. Recht eines Dritten
Das Recht muss einem Dritten zustehen, d. h. einer Person, die nicht Vertragspartei des Kaufvertrags ist.
- a. Dingliche Rechte Dritter
Insbesondere Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht (§§ 1204 ff. BGB), Nießbrauch (§ 1030 BGB), Grundschuld, Hypothek, Reallast, Dienstbarkeit; diese wirken absolut und belasten die Sache unabhängig von Besitz- oder Eigentumswechsel.
- b. Schuldrechtliche Rechte Dritter
Schuldrechtliche Ansprüche Dritter begründen grundsätzlich keinen Rechtsmangel; Ausnahme: Rechte mit dinglicher Wirkung gegenüber dem Käufer, insbesondere Vormerkung (§ 883 BGB) und Mietrecht (§ 566 BGB, 'Kauf bricht nicht Miete').
- c. Öffentlich-rechtliche Belastungen
Öffentlich-rechtliche Beschränkungen (z. B. Denkmalschutz, Baulasten) begründen nach h.M. keinen Rechtsmangel i.S.d. § 435 BGB, sondern allenfalls einen Sachmangel gem. § 434 BGB, sofern sie die Verwendungseignung beeinträchtigen.
- 2. Geltendmachbarkeit des Rechts gegenüber dem Käufer
Das Recht des Dritten muss gegenüber dem Käufer wirksam geltend gemacht werden können; ein bloß behauptetes oder erloschenes Recht genügt nicht.
- 3. Nicht übernommen
Der Käufer hat das Recht des Dritten nicht vertraglich übernommen (§ 435 Hs. 2 BGB); eine ausdrückliche oder konkludente Übernahme schließt den Rechtsmangel aus.
- 4. Abgrenzung zum Sachmangel, § 434 BGB
Rechtsmangel und Sachmangel schließen sich nicht gegenseitig aus; tatsächliche Beeinträchtigungen der Sache sind Sachmangel, rechtliche Belastungen durch Drittrechte sind Rechtsmangel.
- III. Gefahrübergang, § 446 BGB
Der Rechtsmangel muss bei Gefahrübergang vorliegen; maßgeblicher Zeitpunkt ist grundsätzlich die Übergabe der Sache (§ 446 S. 1 BGB).
- IV. Rechte des Käufers, § 437 BGB
Bei Vorliegen eines Rechtsmangels stehen dem Käufer die Rechte aus § 437 BGB zu.
- 1. Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 1, 439 BGB
Der Käufer kann vorrangig Nacherfüllung verlangen; bei Rechtsmangel kommt insbesondere die Beseitigung des Drittrechts (z. B. Ablösung eines Pfandrechts) in Betracht.
- 2. Rücktritt, §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 V BGB
Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nacherfüllungsfrist oder bei Entbehrlichkeit der Fristsetzung kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
- 3. Minderung, §§ 437 Nr. 2, 441 BGB
Alternativ zum Rücktritt kann der Käufer den Kaufpreis mindern.
- 4. Schadensersatz, §§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281, 283, 311a BGB
Schadensersatz statt der Leistung setzt grundsätzlich Fristsetzung und Verschulden des Verkäufers voraus; § 311a BGB gilt bei anfänglichem Unvermögen.
- 5. Aufwendungsersatz, §§ 437 Nr. 3, 284 BGB
Statt Schadensersatz statt der Leistung kann der Käufer Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
- V. Ausschluss der Mängelrechte
- 1. Kenntnis des Käufers, § 442 BGB
Kannte der Käufer den Rechtsmangel bei Vertragsschluss, sind die Mängelrechte ausgeschlossen; bei grob fahrlässiger Unkenntnis nur eingeschränkte Rechte.
- 2. Haftungsausschluss, § 444 BGB
Ein vertraglicher Ausschluss der Haftung für Rechtsmängel ist unwirksam, soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat.
- 3. Verjährung, §§ 438, 195, 199 BGB
Die Mängelansprüche verjähren grundsätzlich in zwei Jahren ab Übergabe (§ 438 I Nr. 3 BGB); bei Grundstücken fünf Jahre (§ 438 I Nr. 2 BGB); bei arglistigem Verschweigen gilt die regelmäßige Verjährung (§ 438 III BGB).