Definitionen
Vorvertragliche Informationspflichten
Art. 247 EGBGB · ZivilrechtVorvertragliche Informationspflichten sind gesetzlich normierte Pflichten des Unternehmers, dem Verbraucher bei bestimmten Verbraucherverträgen rechtzeitig, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, die vorgeschriebenen Informationen klar und verständlich mitzuteilen. Bei Verbraucherdarlehensverträgen richten sie sich insbesondere nach § 491a BGB in Verbindung mit Art. 247 EGBGB, bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen grundsätzlich nach § 312d BGB in Verbindung mit Art. 246a EGBGB oder, bei Finanzdienstleistungen, Art. 246b EGBGB. Verletzungen können bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Schadensersatzansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB begründen; sie verzögern den Beginn der Widerrufsfrist nicht automatisch, denn dafür gelten besondere Vorschriften, bei Verbraucherdarlehen insbesondere § 356b BGB.
Eine erst nach Vertragsschluss erteilte Information erfüllt die vorvertragliche Pflicht nicht rückwirkend.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die gewerblich tätige Bank bietet Nora einen verzinsten Kredit über 12.000 Euro für private Möbelkäufe mit einer Laufzeit von drei Jahren an. Zehn Tage bevor Nora den Kreditantrag unterschreibt, händigt die Bank ihr das vollständig ausgefüllte Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ mit allen vorgeschriebenen Angaben aus. Die Angaben sind übersichtlich gestaltet und in leicht verständlicher Sprache erläutert.
Trifft „Vorvertragliche Informationspflichten“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzliche Grundlage der InformationspflichtDie Unterrichtung über das angebotene Verbraucherdarlehen ist nach § 491a BGB und Art. 247 EGBGB gesetzlich vorgeschrieben.
- 2erfülltUnternehmer als VerpflichteterDie Bank handelt bei der Kreditvergabe im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit.
- 3erfülltVerbraucher als InformationsempfängerNora nimmt den Kredit für private Zwecke auf.
- 4erfülltGesetzlich erfasster VertragstypDas angebotene Verbraucherdarlehen unterliegt den gesetzlichen Informationsvorgaben.
- 5erfülltRechtzeitige Information vor der VertragserklärungNora erhält die Informationen mit ausreichendem zeitlichem Abstand vor ihrer Erklärung.
- 6erfülltKlare und verständliche MitteilungDie Gestaltung und Sprache ermöglichen Nora, die Informationen zu verstehen.
Die gewerblich tätige Bank hat Nora vor einem Jahr einen verzinsten Kredit über 12.000 Euro für private Möbelkäufe mit einer Laufzeit von drei Jahren gegeben. Nora bittet jetzt um einen Plan für die restliche Rückzahlung, ohne einen neuen Kredit zu beantragen. Die Bank schickt ihr kostenlos eine übersichtliche, leicht verständliche Aufstellung der künftigen Zahlungstermine, Raten, Zinsanteile und verbleibenden Schuldbeträge.
Trifft „Vorvertragliche Informationspflichten“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzliche Grundlage der InformationspflichtBei bestimmter Rückzahlungszeit kann Nora nach § 492 Abs. 3 Satz 2 BGB einen Tilgungsplan verlangen.
- 2erfülltUnternehmer als VerpflichteterDie Bank handelt im Rahmen ihrer gewerblichen Kreditvergabe.
- 3erfülltVerbraucher als InformationsempfängerNora hat den Kredit für private Zwecke aufgenommen.
- 4erfülltGesetzlich erfasster VertragstypDer bestehende Vertrag ist ein Verbraucherdarlehensvertrag.
- 5fehltRechtzeitige Information vor der VertragserklärungDie konkret verlangte Information betrifft die Abwicklung des bereits geschlossenen Vertrags.
- 6erfülltKlare und verständliche MitteilungDie Bank vermittelt die Angaben in klarer und verständlicher Form.
Typische Fehler
FehlerDie Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen werden generell Art. 247 EGBGB zugeordnet.
RichtigGrundsätzlich gelten § 312d BGB und Art. 246a EGBGB, bei Finanzdienstleistungen Art. 246b EGBGB; Art. 247 EGBGB betrifft Verbraucherdarlehen.
FehlerAus jeder Verletzung einer vorvertraglichen Informationspflicht wird automatisch ein ausbleibender Beginn der Widerrufsfrist abgeleitet.
RichtigDer Fristbeginn muss anhand der besonderen Vorschriften geprüft werden, bei Verbraucherdarlehen insbesondere anhand von § 356b BGB.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema