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Verjährung der kaufrechtlichen Mängelansprüche

§ 438 BGB

Verjährung der kaufrechtlichen Mängelansprüche gem. § 438 BGB

  • I. Anwendungsbereich des § 438 BGB

    § 438 BGB enthält als lex specialis gegenüber §§ 195, 199 BGB Sonderfristen für Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der Kaufsache (§§ 437 Nr. 1–3 BGB). Erfasst sind Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz, soweit sie auf einem Sachmangel (§ 434 BGB) oder Rechtsmangel (§ 435 BGB) beruhen.

  • II. Verjährungsfristen im Einzelnen (§ 438 Abs. 1 BGB)
    • 1. 30-jährige Frist (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)

      Gilt bei Mängeln eines Bauwerks (lit. b) sowie bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (lit. a). Voraussetzung: Sache ist in das Bauwerk eingebaut worden und hat den Baumangel mitverursacht.

    • 2. Fünfjährige Frist (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB)

      Gilt für Mängel einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist (lit. a), sowie für Mängel eines Bauwerks (lit. b), soweit nicht Nr. 1 eingreift. Praktisch bedeutsam für Werklieferungsverträge über Baustoffe und Bauteile.

    • 3. Zweijährige Regelfrist (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB)

      Gilt für alle übrigen Sachen; sie ist die praktisch wichtigste Frist und tritt an die Stelle der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB).

    • 4. Sonderfall: Arglistig verschwiegener Mangel (§ 438 Abs. 3 BGB)

      Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) nach Maßgabe des § 199 BGB. Arglist erfordert zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich des Mangels und des Verschweigens.

  • III. Beginn der Verjährung (§ 438 Abs. 2 BGB)

    Die Fristen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB beginnen mit der Ablieferung der Sache, die Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ebenfalls mit der Ablieferung – abweichend von § 199 Abs. 1 BGB ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Käufers. Bei arglistigem Verschweigen (§ 438 Abs. 3 BGB) gilt § 199 Abs. 1 BGB, d.h. Fristbeginn erst mit Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis, frühestens jedoch mit Ablieferung.

    Ablieferung meint den Zeitpunkt, in dem der Verkäufer dem Käufer den unmittelbaren Besitz an der Sache verschafft (h.M.).

    • 1. Hemmung durch Nacherfüllungsverlangen

      Ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers hemmt die Verjährung nach § 203 BGB, solange Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben. Die Hemmung endet, wenn eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

    • 2. Hemmung durch Rechtsverfolgung (§ 204 BGB)

      Klageerhebung, Mahnbescheid, selbständiges Beweisverfahren u.a. hemmen die Verjährung nach § 204 BGB.

    • 3. Ablaufhemmung bei Nacherfüllung (§ 438 Abs. 3 S. 2 BGB analog / § 212 BGB)

      Erkennt der Verkäufer den Mangel im Rahmen der Nacherfüllung an, beginnt die Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB neu zu laufen. Streitig ist, ob allein die Vornahme von Nachbesserungsarbeiten ein Anerkenntnis darstellt; h.M. verneint dies ohne zusätzliche Umstände.

    • 4. Ablaufhemmung gem. § 438 Abs. 3 S. 1 BGB (Nacherfüllungsverlangen kurz vor Fristablauf)

      Ist die Verjährung durch ein Nacherfüllungsverlangen gehemmt, endet sie frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt, in dem der Verkäufer die Nacherfüllung ablehnt oder der Käufer sie für entbehrlich halten darf (§ 438 Abs. 3 S. 1 BGB analog, str.; überwiegend wird § 203 S. 2 BGB direkt angewendet).

  • V. Wirkung der Verjährung

    Mit Eintritt der Verjährung steht dem Verkäufer ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht zu (§ 214 Abs. 1 BGB). Der Anspruch selbst erlischt nicht; er ist nur nicht mehr durchsetzbar. Das Zurückbehaltungsrecht des Käufers (§ 273 BGB) bleibt nach § 215 BGB erhalten, wenn der Gegenanspruch bei Entstehung des Zurückbehaltungsrechts noch nicht verjährt war.

  • VI. Abweichende Vereinbarungen (§ 438 Abs. 4, 5 BGB)
    • 1. Erleichterungen zulasten des Käufers

      Im unternehmerischen Verkehr (B2B) können die Fristen des § 438 Abs. 1 BGB durch AGB oder Individualvereinbarung verkürzt werden, soweit § 309 Nr. 8 lit. b BGB nicht entgegensteht. Im Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) ist eine Verkürzung unter zwei Jahre (bei gebrauchten Sachen unter ein Jahr) unzulässig (§ 476 Abs. 2 BGB).

    • 2. Erleichterungen zugunsten des Käufers

      Eine Verlängerung der Verjährungsfristen ist stets zulässig (§ 202 Abs. 2 BGB), soweit nicht die Höchstgrenze von 30 Jahren überschritten wird.

  • VII. Verhältnis zu anderen Ansprüchen
    • 1. Deliktische Ansprüche (§§ 823 ff. BGB)

      Deliktische Ansprüche verjähren nach §§ 195, 199 BGB (drei Jahre ab Kenntnis). § 438 BGB gilt für sie nicht; der Käufer kann sich auf die längere Deliktsverjährung berufen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

    • 2. Ansprüche aus culpa in contrahendo (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB)

      Ansprüche aus c.i.c. wegen arglistiger Täuschung über Mängel unterliegen ebenfalls §§ 195, 199 BGB, nicht § 438 BGB (BGH st. Rspr.).

    • 3. Selbständige Garantie (§ 443 BGB)

      Ansprüche aus einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie verjähren nach der in der Garantieerklärung bestimmten Frist, hilfsweise nach §§ 195, 199 BGB.

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