Definitionen
Ewiges Widerrufsrecht
§ 356 Abs. 3 und 4 BGB; Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB · ZivilrechtAls ewiges Widerrufsrecht bezeichnet man das mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht durch Fristablauf erlöschende Widerrufsrecht des Verbrauchers, sofern keine gesetzliche Höchstfrist eingreift; ohne wirksame Belehrung beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Für die meisten Verbraucherverträge ist es heute durch die absolute Höchstfrist des § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB beseitigt, die zwölf Monate und vierzehn Tage nach dem gesetzlich bestimmten Ausgangszeitpunkt abläuft. Bei den von Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB erfassten Immobiliardarlehensverträgen vom 1. September 2002 bis zum 10. Juni 2010 erloschen wegen fehlerhafter Belehrung fortbestehende Widerrufsrechte grundsätzlich mit Ablauf des 21. Juni 2016; bei Haustürgeschäften gilt dies nur, wenn die beiderseitigen Leistungen vollständig erbracht sind, andernfalls erlischt das Widerrufsrecht erst einen Monat nach deren vollständiger Erbringung.
Auch ohne Belehrung kann eine gesetzliche Höchstfrist das Widerrufsrecht beenden.
- Tag 0WarenempfangDer Empfang der Ware ist beim gewöhnlichen Warenkauf der Ausgangspunkt für die Höchstfrist.
- 12 Monate + 14 TageErlöschen trotz fehlender BelehrungAuch ohne Belehrung endet das Widerrufsrecht mit Ablauf der Höchstfrist.
- Warenempfang Der Empfang der Ware ist beim gewöhnlichen Warenkauf der Ausgangspunkt für die Höchstfrist.
- Erlöschen trotz fehlender Belehrung Auch ohne Belehrung endet das Widerrufsrecht mit Ablauf der Höchstfrist.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Frau eröffnet ausschließlich für ihre privaten Alltagszahlungen über die Internetseite einer Bank ein kostenpflichtiges Girokonto. Die Bank erklärt ihr weder vor noch nach der Kontoeröffnung, dass sie sich innerhalb einer Frist ohne Angabe von Gründen vom Vertrag lösen kann. Seit einem Monat führt die Bank das Konto, und die Frau nutzt es weiterhin.
Trifft „Ewiges Widerrufsrecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWiderrufsrecht eines VerbrauchersDer privat geschlossene Onlinevertrag über das Girokonto begründet ein gesetzliches Widerrufsrecht.
- 2erfülltKeine ordnungsgemäße WiderrufsbelehrungDie Bank hat überhaupt nicht über das Widerrufsrecht belehrt.
- 3erfülltKeine anwendbare gesetzliche HöchstfristBei dieser Finanzdienstleistung gilt die Höchstfrist wegen der vollständig fehlenden Belehrung nicht.
1Eine Frau bestellt für den privaten Gebrauch ein handelsübliches gedrucktes Buch für 20 Euro über den Internetshop eines gewerblichen Buchhändlers. 2Der Händler erklärt ihr weder vor noch nach dem Kauf, dass sie sich innerhalb einer Frist ohne Angabe von Gründen vom Vertrag lösen kann. Vor einer Woche hat sie das Buch erhalten.
Trifft „Ewiges Widerrufsrecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWiderrufsrecht eines VerbrauchersDer private Onlinekauf beim gewerblichen Händler begründet ein gesetzliches Widerrufsrecht.
- 2erfülltKeine ordnungsgemäße WiderrufsbelehrungDer Händler hat überhaupt nicht über das Widerrufsrecht belehrt.
- 3fehltKeine anwendbare gesetzliche HöchstfristFür diesen Warenkauf gilt trotz fehlender Belehrung die Höchstfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen ab Warenempfang.
Typische Fehler
FehlerDie absolute Höchstfrist wird erst ab einer nachgeholten Widerrufsbelehrung berechnet.
RichtigDie Höchstfrist knüpft an den gesetzlich bestimmten Ausgangszeitpunkt an, beim gewöhnlichen Warenkauf also an den Warenempfang.
FehlerAus der Bezeichnung wird geschlossen, dass das Recht bei fehlender Belehrung unter keinen Umständen erlöschen kann.
RichtigBei Finanzdienstleistungen kann auch ohne Belehrung die vollständige Erfüllung durch beide Seiten zum Erlöschen führen, wenn sie vor dem Widerruf auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers erfolgt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema