Schemata
Auftrag
§§ 662 ff. BGBAnsprüche aus dem Auftragsverhältnis gem. §§ 662 ff. BGB
- I. Zustandekommen des Auftrags
- 1. Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB)
Zwei übereinstimmende Willenserklärungen; der Auftrag ist ein Vertrag und kommt durch Angebot und Annahme zustande.
- 2. Einigung über Geschäftsbesorgung
Der Beauftragte verpflichtet sich, ein Geschäft für den Auftraggeber zu besorgen; Geschäftsbesorgung ist jede Tätigkeit im Interesse eines anderen, die rechtlicher oder tatsächlicher Art sein kann.
- 3. Unentgeltlichkeit (§ 662 BGB)
Wesensmerkmal des Auftrags ist die Unentgeltlichkeit; eine Vergütung darf weder vereinbart noch nach den Umständen zu erwarten sein. Ist eine Vergütung zu erwarten, liegt ein Geschäftsbesorgungsvertrag gem. § 675 BGB vor.
- 4. Abgrenzung zu verwandten Vertragstypen
Abgrenzung zum entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB), zur Gefälligkeit (kein Rechtsbindungswille) und zur Schenkung (§ 516 BGB). Maßgeblich ist der Rechtsbindungswille der Parteien.
- II. Pflichten des Beauftragten
- 1. Ausführungspflicht (§ 662 BGB)
Der Beauftragte ist verpflichtet, das übertragene Geschäft für den Auftraggeber zu besorgen.
- 2. Weisungsgebundenheit (§ 665 BGB)
Der Beauftragte hat die Weisungen des Auftraggebers zu befolgen; Abweichung ist nur zulässig, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde, und vorherige Einholung von Weisungen nicht tunlich ist.
- 3. Benachrichtigungspflicht (§ 666 BGB)
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach Ausführung Rechenschaft abzulegen.
- 4. Herausgabepflicht (§ 667 BGB)
Der Beauftragte ist verpflichtet, alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben; erfasst sind empfangene Gegenstände sowie erlangte Vorteile (z.B. Provisionen).
- 5. Verzinsungspflicht (§ 668 BGB)
Verwendet der Beauftragte Geld für sich, das er dem Auftraggeber herauszugeben oder für ihn zu verwenden hat, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.
- III. Pflichten des Auftraggebers
- 1. Vorschusspflicht (§ 669 BGB)
Der Auftraggeber hat dem Beauftragten auf Verlangen für die zur Ausführung erforderlichen Aufwendungen Vorschuss zu leisten.
- 2. Aufwendungsersatz (§ 670 BGB)
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Beauftragten Aufwendungen zu ersetzen, die dieser den Umständen nach für erforderlich halten durfte; Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer im Interesse des Auftraggebers.
- 3. Schadensersatz (§ 670 BGB analog / § 280 I BGB)
Schäden, die der Beauftragte ohne eigenes Verschulden erleidet, sind nach h.M. analog § 670 BGB zu ersetzen, soweit sie adäquat kausal auf die Auftragsausführung zurückzuführen sind.
- IV. Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (§§ 280 ff. BGB)
- 1. Schuldverhältnis
Wirksamer Auftragsvertrag gem. § 662 BGB.
- 2. Pflichtverletzung
Verletzung einer Pflicht aus dem Auftragsverhältnis, insbesondere der Ausführungs-, Weisungs-, Benachrichtigungs- oder Herausgabepflicht.
- 3. Vertretenmüssen (§ 276 BGB)
Vorsatz oder Fahrlässigkeit; Haftungsmaßstab des Beauftragten ist gem. § 276 I BGB die im Verkehr erforderliche Sorgfalt; eine Haftungsmilderung auf eigenübliche Sorgfalt (§ 277 BGB) ist beim unentgeltlichen Auftrag nach h.M. nicht generell anwendbar, kann aber vertraglich vereinbart werden.
- 4. Schaden und Kausalität
Adäquat kausaler Schaden; Umfang nach §§ 249 ff. BGB.
- V. Beendigung des Auftrags
- 1. Widerruf durch den Auftraggeber (§ 671 I BGB)
Der Auftraggeber kann den Auftrag jederzeit widerrufen; der Widerruf ist ein einseitiges Gestaltungsrecht.
- 2. Kündigung durch den Beauftragten (§ 671 I BGB)
Der Beauftragte kann den Auftrag jederzeit kündigen; eine Kündigung zur Unzeit verpflichtet jedoch zum Schadensersatz (§ 671 II BGB).
- 3. Tod oder Geschäftsunfähigkeit (§ 672, § 673 BGB)
Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers (§ 672 BGB); beim Tod des Beauftragten erlischt der Auftrag (§ 673 BGB).
- 4. Notgeschäftsführung (§ 672 S. 2, § 674 BGB)
Der Beauftragte bzw. seine Erben haben die Geschäftsbesorgung fortzusetzen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend (§ 674 BGB).
- VI. Abgrenzung und Verweisung auf andere Vorschriften
- 1. Entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB)
Auf den entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag finden die §§ 663, 665–670, 672–674 BGB entsprechende Anwendung.
- 2. Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB)
Fehlt ein wirksamer Auftrag, kommen die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht, sofern der Beauftragte ein fremdes Geschäft besorgt.