Schemata
Schadensersatz statt der Leistung beim Kauf
§§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGBAnspruch des Käufers gegen den Verkäufer auf Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB
- I. Kaufvertrag
Wirksamer Kaufvertrag i.S.d. § 433 BGB zwischen Käufer und Verkäufer.
- II. Mangel bei Gefahrübergang
- 1. Sachmangel (§ 434 BGB)
Die Sache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 Abs. 1 BGB); fehlt eine Vereinbarung, ist auf die objektiv berechtigte Erwartung abzustellen (§ 434 Abs. 3 BGB).
- 2. Rechtsmangel (§ 435 BGB)
Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn Dritte in Bezug auf die Sache Rechte geltend machen können, die der Käufer nicht übernehmen muss.
- 3. Gefahrübergang (§ 446 BGB)
Beim Stückkauf geht die Gefahr mit Übergabe der Sache über; beim Versendungskauf mit Übergabe an die Transportperson (§ 447 BGB).
- III. Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB)
Das Vorliegen eines Mangels bei Gefahrübergang begründet zugleich die Pflichtverletzung i.S.d. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB (Verletzung der Pflicht zur mangelfreien Lieferung, § 433 Abs. 1 S. 2 BGB).
- IV. Zusätzliche Voraussetzungen des § 281 BGB
- 1. Fristsetzung zur Nacherfüllung (§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB)
Der Käufer muss dem Verkäufer grundsätzlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (§ 439 BGB) gesetzt haben; die Frist muss bestimmt oder zumindest bestimmbar sein.
- 2. Fruchtloser Fristablauf
Die Frist ist abgelaufen, ohne dass der Verkäufer die Nacherfüllung ordnungsgemäß erbracht hat.
- 3. Entbehrlichkeit der Fristsetzung (§ 281 Abs. 2 BGB)
Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Übergang zum Schadensersatz rechtfertigen.
- 4. Erheblichkeit der Pflichtverletzung (§ 281 Abs. 1 S. 3 BGB)
Beim Schadensersatz statt der ganzen Leistung ist die Pflichtverletzung nur dann erheblich, wenn der Mangel nicht unerheblich ist; bei einem Schadensersatz neben der Leistung (kleiner Schadensersatz) gilt diese Einschränkung nicht.
- V. Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB)
Der Verkäufer hat Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 276 BGB); das Vertretenmüssen wird vermutet, die Beweislast für fehlendes Verschulden trägt der Verkäufer. Beim Handelskauf kann sich Verschulden auch aus § 377 HGB ergeben.
- VI. Schadensberechnung
- 1. Kleiner Schadensersatz
Der Käufer behält die mangelhafte Sache und verlangt den Minderwert; Berechnung nach der Differenz zwischen dem Wert der mangelfreien und dem Wert der mangelhaften Sache (relative Berechnungsmethode) oder nach den Mängelbeseitigungskosten.
- 2. Großer Schadensersatz (Schadensersatz statt der ganzen Leistung)
Der Käufer gibt die mangelhafte Sache zurück und verlangt so gestellt zu werden, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung stünde; Rückgabe der Sache Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises (§ 281 Abs. 5 BGB i.V.m. §§ 346 ff. BGB analog).
- 3. Schadensumfang (§§ 249 ff. BGB)
Ersatzfähig sind alle adäquat-kausal durch den Mangel verursachten Schäden einschließlich Mangelfolgeschäden; Mitverschulden des Käufers ist nach § 254 BGB zu berücksichtigen.
- VII. Kein Ausschluss des Anspruchs
- 1. Verjährung (§ 438 BGB)
Die kaufrechtliche Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre ab Ablieferung der Sache (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB); bei arglistigem Verschweigen des Mangels gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 438 Abs. 3 BGB).
- 2. Haftungsausschluss (§ 444 BGB)
Ein vertraglicher Ausschluss oder eine Beschränkung der Mängelhaftung ist unwirksam, soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat.
- 3. Untersuchungs- und Rügepflicht beim Handelskauf (§ 377 HGB)
Im Handelskauf verliert der Käufer seine Gewährleistungsrechte, wenn er die Ware nicht unverzüglich untersucht und einen erkennbaren Mangel nicht unverzüglich gerügt hat.