Definitionen
Widerrufsfrist
§ 355 II BGB · ZivilrechtDie Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage und beginnt mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, es sei denn, es ist ein anderer Zeitpunkt bestimmt. Bei Verbrauchsgüterkäufen im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen beginnt die Frist grundsätzlich nicht zu laufen, bevor der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Ware erhalten hat und der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.
Bei Onlinekäufen müssen Warenempfang und Belehrung grundsätzlich zusammenkommen, bevor die Frist läuft.
- 5. Mai 2025Vertrag und BelehrungDer Onlinekauf wird geschlossen und die Belehrung erteilt. Die Ware ist noch nicht angekommen.
- 8. Mai 2025Warenerhalt und FristbeginnDer Verbraucher erhält die einzelne Ware. Die Belehrung liegt schon vor.
- 22. Mai 2025FristendeMit Ablauf dieses Donnerstags endet die vierzehntägige Frist.
- Vertrag und Belehrung Der Onlinekauf wird geschlossen und die Belehrung erteilt. Die Ware ist noch nicht angekommen.
- Warenerhalt und Fristbeginn Der Verbraucher erhält die einzelne Ware. Die Belehrung liegt schon vor.
- Fristende Mit Ablauf dieses Donnerstags endet die vierzehntägige Frist.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Mara kauft als Privatkundin am 5. Mai 2025 im Onlineshop eines Händlers einen Wasserkocher. 3Mit dem Kauf erhält sie per E-Mail die für diesen Kauf vollständig ausgefüllte amtliche Widerrufsbelehrung samt Musterformular. 2Am 8. Mai 2025 nimmt sie den Wasserkocher entgegen.
Trifft „Widerrufsfrist“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVierzehntägige Regelfrist ab Vertragsschluss, vorbehaltlich eines anderen BeginnsFür diesen Kauf gilt eine vierzehntägige Frist, deren Beginn sich nach den besonderen Regeln für Fernabsatzkäufe richtet.
- 2erfülltWarenempfang bei Fernabsatzkäufen und Käufen außerhalb von GeschäftsräumenMara hat die online gekaufte Ware selbst erhalten.
- 3erfülltOrdnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei diesen KäufenDie Belehrung liegt bereits vor, sodass mit dem Warenempfang auch die letzte Voraussetzung für den Fristbeginn erfüllt ist.
1Mara kauft als Privatkundin am 5. Mai 2025 im Onlineshop eines Händlers einen Wasserkocher. 2Am 8. Mai 2025 nimmt sie den Wasserkocher entgegen. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Händler ihr keinerlei Informationen darüber gegeben, wie sie den Kauf rückgängig machen kann.
Trifft „Widerrufsfrist“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVierzehntägige Regelfrist ab Vertragsschluss, vorbehaltlich eines anderen BeginnsAuch hier gilt eine vierzehntägige Frist mit den besonderen Voraussetzungen für den Beginn bei Fernabsatzkäufen.
- 2erfülltWarenempfang bei Fernabsatzkäufen und Käufen außerhalb von GeschäftsräumenMara hat die online gekaufte Ware selbst erhalten.
- 3fehltOrdnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei diesen KäufenMangels Belehrung hat die Frist noch nicht begonnen; das Widerrufsrecht kann Mara trotzdem bereits ausüben.
Typische Fehler
FehlerDer Widerruf müsse dem Unternehmer noch innerhalb der Frist zugehen.
RichtigFür die Einhaltung der Frist reicht es aus, die Widerrufserklärung rechtzeitig abzusenden.
FehlerBei einem gewöhnlichen Onlinekauf wird die Frist schon ab Vertragsschluss berechnet, obwohl die Ware noch nicht angekommen ist.
RichtigBei solchen Warenkäufen setzt der Fristbeginn grundsätzlich auch den Empfang der Ware durch den Verbraucher oder einen geeigneten benannten Dritten voraus.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata