Schemata
Dienstvertrag
§ 611 BGBAnspruch des Dienstberechtigten/Dienstverpflichteten aus dem Dienstvertrag gem. § 611 BGB
- I. Wirksamer Dienstvertrag
- 1. Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB)
Zwei übereinstimmende Willenserklärungen auf Abschluss eines Dienstvertrags.
- 2. Einigung über den wesentlichen Vertragsinhalt
Einigung über die geschuldete Dienstleistung und die Vergütung (§ 611 Abs. 1 BGB); Vergütung gilt ggf. als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist (§ 612 Abs. 1 BGB).
- 3. Abgrenzung zu anderen Vertragstypen
Abgrenzung zum Werkvertrag (§ 631 BGB): Beim Dienstvertrag schuldet der Verpflichtete nur die Tätigkeit als solche, nicht einen bestimmten Erfolg. Abgrenzung zum Arbeitsvertrag: Der Arbeitsvertrag ist ein Unterfall des Dienstvertrags (§ 611a BGB), bei dem persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit hinzutreten.
- 4. Wirksamkeitsvoraussetzungen
- a. Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB)
- b. Keine Nichtigkeit (§§ 134, 138 BGB)
Kein Verstoß gegen gesetzliches Verbot oder die guten Sitten.
- c. Keine Anfechtung (§§ 119 ff. BGB)
Wirksame Anfechtung führt zur Nichtigkeit ex tunc (§ 142 Abs. 1 BGB).
- d. Formvorschriften
Grundsätzlich formfrei; Ausnahmen z.B. bei Arbeitsverträgen nach NachwG.
- II. Pflichten aus dem Dienstvertrag
- 1. Hauptleistungspflicht des Dienstverpflichteten: Leistung der Dienste
Der Dienstverpflichtete schuldet die vereinbarte Tätigkeit persönlich (§ 613 S. 1 BGB), sofern nicht ein anderes vereinbart ist oder sich aus den Umständen ergibt.
- 2. Hauptleistungspflicht des Dienstberechtigten: Vergütung
Die vereinbarte oder nach § 612 BGB als vereinbart geltende Vergütung ist nach Leistung der Dienste zu entrichten (§ 614 S. 1 BGB); bei Zeitabschnitten nach Ablauf des jeweiligen Abschnitts (§ 614 S. 2 BGB).
- 3. Nebenpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB)
Rücksichtnahme-, Schutz- und Treuepflichten beider Parteien; beim Arbeitsvertrag insbesondere Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.
- III. Vergütungsanspruch (§§ 611, 612 BGB)
- 1. Vereinbarte Vergütung (§ 611 Abs. 1 BGB)
Höhe richtet sich nach der vertraglichen Abrede.
- 2. Gesetzliche Vergütungsfiktion (§ 612 Abs. 1 BGB)
Ist eine Vergütung nicht bestimmt, gilt sie als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist.
- 3. Höhe der Vergütung (§ 612 Abs. 2 BGB)
Bei fehlender Bestimmung ist die taxmäßige, sonst die übliche Vergütung geschuldet.
- 4. Fälligkeit (§ 614 BGB)
Vergütung ist nach Leistung der Dienste fällig; Vorleistungspflicht des Dienstverpflichteten.
- IV. Anspruch auf Vergütung trotz Nichtleistung
- 1. Annahmeverzug des Dienstberechtigten (§§ 615 S. 1, 293 ff. BGB)
Kommt der Dienstberechtigte in Annahmeverzug, behält der Dienstverpflichtete den Vergütungsanspruch, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein; er muss sich anderweitigen Erwerb anrechnen lassen (§ 615 S. 2 BGB).
- 2. Betriebsrisikolehre (§ 615 S. 3 BGB)
Trägt der Dienstberechtigte das Betriebsrisiko, bleibt der Vergütungsanspruch bei vorübergehender Unmöglichkeit aus dem Betriebsbereich erhalten.
- 3. Verhinderung des Dienstverpflichteten (§ 616 BGB)
Bei vorübergehender, unverschuldeter Verhinderung aus persönlichen Gründen bleibt der Vergütungsanspruch für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit erhalten.
- V. Beendigung des Dienstvertrags
- 1. Zeitablauf / Zweckerreichung
Befristeter Dienstvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
- 2. Ordentliche Kündigung (§ 621 BGB)
Bei Dienstverhältnissen, die kein Arbeitsverhältnis sind, richtet sich die Kündigungsfrist nach § 621 BGB (nach der Vergütungsperiode gestaffelt).
- 3. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB)
Jede Partei kann das Dienstverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der unter Abwägung aller Umstände die Fortsetzung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar macht; Frist: 2 Wochen ab Kenntnis (§ 626 Abs. 2 BGB).
- 4. Aufhebungsvertrag
Einvernehmliche Beendigung durch übereinstimmende Willenserklärungen.
- VI. Schadensersatz bei Pflichtverletzung (§§ 280 ff. BGB)
- 1. Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB)
Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis, insbesondere der Leistungs- oder Nebenpflichten.
- 2. Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB)
Vorsatz oder Fahrlässigkeit (§ 276 BGB); Verschulden wird vermutet.
- 3. Schaden (§§ 249 ff. BGB)
Differenzhypothese: Vergleich der Vermögenslage mit und ohne das schädigende Ereignis.