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Dienstvertrag

§ 611 BGB

Anspruch des Dienstberechtigten/Dienstverpflichteten aus dem Dienstvertrag gem. § 611 BGB

  • I. Wirksamer Dienstvertrag
    • 1. Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB)

      Zwei übereinstimmende Willenserklärungen auf Abschluss eines Dienstvertrags.

    • 2. Einigung über den wesentlichen Vertragsinhalt

      Einigung über die geschuldete Dienstleistung und die Vergütung (§ 611 Abs. 1 BGB); Vergütung gilt ggf. als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist (§ 612 Abs. 1 BGB).

    • 3. Abgrenzung zu anderen Vertragstypen

      Abgrenzung zum Werkvertrag (§ 631 BGB): Beim Dienstvertrag schuldet der Verpflichtete nur die Tätigkeit als solche, nicht einen bestimmten Erfolg. Abgrenzung zum Arbeitsvertrag: Der Arbeitsvertrag ist ein Unterfall des Dienstvertrags (§ 611a BGB), bei dem persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit hinzutreten.

    • 4. Wirksamkeitsvoraussetzungen
      • a. Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB)
      • b. Keine Nichtigkeit (§§ 134, 138 BGB)

        Kein Verstoß gegen gesetzliches Verbot oder die guten Sitten.

      • c. Keine Anfechtung (§§ 119 ff. BGB)

        Wirksame Anfechtung führt zur Nichtigkeit ex tunc (§ 142 Abs. 1 BGB).

      • d. Formvorschriften

        Grundsätzlich formfrei; Ausnahmen z.B. bei Arbeitsverträgen nach NachwG.

  • II. Pflichten aus dem Dienstvertrag
    • 1. Hauptleistungspflicht des Dienstverpflichteten: Leistung der Dienste

      Der Dienstverpflichtete schuldet die vereinbarte Tätigkeit persönlich (§ 613 S. 1 BGB), sofern nicht ein anderes vereinbart ist oder sich aus den Umständen ergibt.

    • 2. Hauptleistungspflicht des Dienstberechtigten: Vergütung

      Die vereinbarte oder nach § 612 BGB als vereinbart geltende Vergütung ist nach Leistung der Dienste zu entrichten (§ 614 S. 1 BGB); bei Zeitabschnitten nach Ablauf des jeweiligen Abschnitts (§ 614 S. 2 BGB).

    • 3. Nebenpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB)

      Rücksichtnahme-, Schutz- und Treuepflichten beider Parteien; beim Arbeitsvertrag insbesondere Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.

  • III. Vergütungsanspruch (§§ 611, 612 BGB)
    • 1. Vereinbarte Vergütung (§ 611 Abs. 1 BGB)

      Höhe richtet sich nach der vertraglichen Abrede.

    • 2. Gesetzliche Vergütungsfiktion (§ 612 Abs. 1 BGB)

      Ist eine Vergütung nicht bestimmt, gilt sie als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist.

    • 3. Höhe der Vergütung (§ 612 Abs. 2 BGB)

      Bei fehlender Bestimmung ist die taxmäßige, sonst die übliche Vergütung geschuldet.

    • 4. Fälligkeit (§ 614 BGB)

      Vergütung ist nach Leistung der Dienste fällig; Vorleistungspflicht des Dienstverpflichteten.

  • IV. Anspruch auf Vergütung trotz Nichtleistung
    • 1. Annahmeverzug des Dienstberechtigten (§§ 615 S. 1, 293 ff. BGB)

      Kommt der Dienstberechtigte in Annahmeverzug, behält der Dienstverpflichtete den Vergütungsanspruch, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein; er muss sich anderweitigen Erwerb anrechnen lassen (§ 615 S. 2 BGB).

    • 2. Betriebsrisikolehre (§ 615 S. 3 BGB)

      Trägt der Dienstberechtigte das Betriebsrisiko, bleibt der Vergütungsanspruch bei vorübergehender Unmöglichkeit aus dem Betriebsbereich erhalten.

    • 3. Verhinderung des Dienstverpflichteten (§ 616 BGB)

      Bei vorübergehender, unverschuldeter Verhinderung aus persönlichen Gründen bleibt der Vergütungsanspruch für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit erhalten.

  • V. Beendigung des Dienstvertrags
    • 1. Zeitablauf / Zweckerreichung

      Befristeter Dienstvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.

    • 2. Ordentliche Kündigung (§ 621 BGB)

      Bei Dienstverhältnissen, die kein Arbeitsverhältnis sind, richtet sich die Kündigungsfrist nach § 621 BGB (nach der Vergütungsperiode gestaffelt).

    • Jede Partei kann das Dienstverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der unter Abwägung aller Umstände die Fortsetzung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar macht; Frist: 2 Wochen ab Kenntnis (§ 626 Abs. 2 BGB).

    • 4. Aufhebungsvertrag

      Einvernehmliche Beendigung durch übereinstimmende Willenserklärungen.

  • VI. Schadensersatz bei Pflichtverletzung (§§ 280 ff. BGB)
    • 1. Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB)

      Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis, insbesondere der Leistungs- oder Nebenpflichten.

    • 2. Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB)

      Vorsatz oder Fahrlässigkeit (§ 276 BGB); Verschulden wird vermutet.

    • 3. Schaden (§§ 249 ff. BGB)

      Differenzhypothese: Vergleich der Vermögenslage mit und ohne das schädigende Ereignis.

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