Schemata
Maklervertrag
§ 652 BGBAnspruch des Maklers gegen den Auftraggeber auf Maklerprovision aus § 652 I BGB
Vertrag, durch den sich der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler eine Vergütung (Provision) für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags zu zahlen; der Makler schuldet keinen Erfolg, sondern nur die Maklerleistung.
- 1. Angebot und Annahme
Einigung über Maklerleistung und Provisionspflicht; konkludenter Vertragsschluss möglich, wenn der Auftraggeber die Dienste des Maklers in Kenntnis der Provisionspflicht in Anspruch nimmt.
- 2. Formfragen
Grundsätzlich formfrei; Ausnahme: § 656a BGB (Wohnungsvermittlung) verlangt Textform für den Maklervertrag mit Verbrauchern über Wohnräume.
- 3. Abgrenzung Nachweis- vs. Vermittlungsmakler
Nachweismakler: Benennung einer konkreten Abschlussgelegenheit. Vermittlungsmakler: aktives Herbeiführen des Vertragsschlusses durch Einwirken auf den Dritten.
- II. Maklerleistung erbracht
- 1. Nachweis der Gelegenheit zum Vertragsschluss
Mitteilung von Name und Anschrift des Vertragspartners oder sonstiger konkreter Abschlussgelegenheit, sodass der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, in Vertragsverhandlungen zu treten.
- 2. Vermittlung eines Vertrags
Aktives Einwirken des Maklers auf den Abschlusswillen des Dritten, das zum Vertragsschluss beiträgt; bloße Übermittlung von Informationen genügt nicht.
- 3. Doppeltätigkeit / Interessenkonflikt
Ist der Makler für beide Seiten tätig (Doppelmakler), verliert er den Provisionsanspruch gegenüber einer Partei, wenn er deren Interessen nicht gewahrt hat, § 654 BGB analog; bei Wohnraumvermittlung gilt § 656c BGB.
- III. Kausalität zwischen Maklerleistung und Hauptvertragsschluss
Die Maklerleistung muss für den Abschluss des Hauptvertrags ursächlich geworden sein (Äquivalenz und Adäquanz); bei Nachweis genügt, dass der Nachweis die Möglichkeit zum Vertragsschluss eröffnet hat und der Auftraggeber diese genutzt hat.
- 1. Mitursächlichkeit
Mitursächlichkeit der Maklerleistung reicht aus; der Makler muss nicht Alleinursache sein.
- 2. Unterbrechung des Kausalzusammenhangs
Kein Provisionsanspruch, wenn der Auftraggeber den Hauptvertrag auf anderem, vom Makler unabhängigem Weg abschließt oder wenn der Nachweis bereits bekannt war (Vorkenntnis des Auftraggebers).
- 3. Vorkenntnis des Auftraggebers
Kannte der Auftraggeber die Abschlussgelegenheit bereits vor der Maklerleistung, fehlt es an der Kausalität; die Beweislast trägt der Auftraggeber.
- IV. Abschluss des Hauptvertrags
Der Hauptvertrag muss wirksam zustande gekommen sein; ein nichtiger oder nicht zustande gekommener Hauptvertrag begründet keinen Provisionsanspruch, § 652 I 2 BGB.
- 1. Wirksamkeit des Hauptvertrags
Fehlt die Wirksamkeit (z.B. Anfechtung, Nichtigkeit nach §§ 134, 138 BGB), entfällt der Provisionsanspruch; Ausnahme: der Auftraggeber hat die Unwirksamkeit selbst herbeigeführt.
- 2. Inhaltsgleichheit
Der abgeschlossene Hauptvertrag muss dem nachgewiesenen oder vermittelten Vertragstyp entsprechen; weicht er wesentlich ab, entfällt der Anspruch.
- V. Höhe der Provision
Die Provision richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung; fehlt eine Vereinbarung, gilt die übliche Vergütung, § 653 II BGB.
- 1. Vertragliche Vereinbarung
Parteien können Höhe und Fälligkeit frei vereinbaren; bei Verbrauchern über Wohnräume gelten die Beschränkungen der §§ 656b ff. BGB (Bestellerprinzip).
- 2. Übliche Vergütung (§ 653 II BGB)
Ist keine Provision vereinbart, aber eine Vergütung den Umständen nach zu erwarten, gilt die taxmäßige oder ortsübliche Vergütung als vereinbart.
- 3. Bestellerprinzip bei Wohnraumvermittlung (§ 656c BGB)
Bei der Vermittlung von Mietwohnungen an Verbraucher darf der Makler nur von demjenigen eine Provision verlangen, der ihn beauftragt hat; Vereinbarungen zulasten des Mieters sind unwirksam, § 656d BGB.
- VI. Kein Ausschluss des Provisionsanspruchs
- 1. Verwirkung wegen Treuwidrigkeit (§ 654 BGB)
Der Provisionsanspruch entfällt, wenn der Makler dem Auftraggeber gegenüber vertragswidrig auch für den anderen Teil tätig war und dadurch dessen Interessen verletzt hat.
- 2. Verflechtung von Makler und Vertragspartner
Besteht eine wirtschaftliche oder rechtliche Verflechtung zwischen Makler und dem nachgewiesenen Dritten, entfällt der Provisionsanspruch wegen fehlender Unabhängigkeit (h.M., BGH).
- 3. Eigengeschäft des Maklers
Schließt der Makler den Hauptvertrag selbst als Partei ab, entfällt der Provisionsanspruch mangels Fremdgeschäftsführung.
- VII. Fälligkeit und Durchsetzbarkeit
Die Provision wird mit Abschluss des Hauptvertrags fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist; Verjährung richtet sich nach §§ 195, 199 BGB (regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren).