Schemata
Bürgschaft
§§ 765 ff. BGBAnspruch des Gläubigers gegen den Bürgen auf Zahlung aus § 765 I BGB
- I. Wirksamer Bürgschaftsvertrag
- 1. Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB)
- 2. Bürgschaftserklärung des Bürgen
Einseitig verpflichtende Erklärung des Bürgen, für die Verbindlichkeit eines Dritten (Hauptschuldner) gegenüber dem Gläubiger einzustehen, § 765 I BGB.
- 3. Schriftform (§ 766 BGB)
Die Bürgschaftserklärung bedarf der schriftlichen Form (§ 126 BGB); Heilung durch vollständige Erfüllung der Hauptverbindlichkeit möglich, § 766 S. 3 BGB. Kaufleute sind gem. § 350 HGB von der Formvorschrift befreit.
- 4. Keine Wirksamkeitshindernisse
- a. Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB)
- b. Anfechtbarkeit (§§ 119 ff. BGB)
- c. Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)
Bürgschaft finanziell krass überforderter, emotional abhängiger Personen (insb. Familienangehörige) kann sittenwidrig sein, wenn der Bürge kein eigenes wirtschaftliches Interesse hat; st. Rspr. BGH.
- d. AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB)
Bei formularmäßiger Bürgschaft Prüfung insb. auf unangemessene Benachteiligung gem. § 307 BGB, z.B. Verzicht auf Einrede der Vorausklage oder Erstreckung auf künftige Verbindlichkeiten.
- II. Bestehen einer wirksamen Hauptverbindlichkeit (Akzessorietät)
Die Bürgschaft ist akzessorisch: Sie setzt eine bestehende, wirksame und fällige Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner voraus, § 767 I 1 BGB. Fehlt die Hauptschuld, entsteht keine Bürgenhaftung.
- 1. Entstehung der Hauptforderung
- 2. Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der verbürgten Forderung
Die Hauptverbindlichkeit muss im Bürgschaftsvertrag hinreichend bestimmt oder bestimmbar bezeichnet sein; bei Höchstbetragsbürgschaft ist der Haftungsrahmen zu begrenzen.
- 3. Keine Einwendungen gegen die Hauptforderung
Der Bürge kann gem. § 768 I BGB alle Einwendungen des Hauptschuldners geltend machen, die diesem zustehen; er verliert sie nicht durch Verzicht des Hauptschuldners, § 768 II BGB.
- III. Fälligkeit der Bürgenschuld
Die Bürgenschuld wird fällig, wenn die Hauptforderung fällig ist und der Gläubiger den Bürgen in Anspruch nimmt.
- IV. Einreden des Bürgen
- 1. Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB)
Der Bürge kann die Befriedigung verweigern, solange der Gläubiger nicht erfolglos die Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner versucht hat. Entfällt bei selbstschuldnerischer Bürgschaft (§ 773 I Nr. 1 BGB) oder Insolvenz des Hauptschuldners (§ 773 I Nr. 3 BGB).
- 2. Einrede der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit (§ 770 BGB)
Der Bürge kann die Befriedigung verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten (§ 770 I BGB) oder mit einer fälligen Gegenforderung aufzurechnen (§ 770 II BGB).
- 3. Einreden aus der Hauptschuld (§ 768 BGB)
Vgl. oben II. 3.; der Bürge kann alle dem Hauptschuldner zustehenden Einwendungen und Einreden erheben.
- 4. Einrede der Verjährung (§§ 214, 768 BGB)
Der Bürge kann die Verjährungseinrede sowohl hinsichtlich der Hauptforderung als auch hinsichtlich der Bürgschaftsforderung selbst erheben.
- V. Umfang der Bürgenhaftung (§ 767 BGB)
Die Bürgschaft erstreckt sich auf die jeweilige Hauptverbindlichkeit einschließlich ihrer Nebenfolgen (Zinsen, Vertragsstrafen, Schadensersatz), § 767 I 1 BGB. Eine Erweiterung der Hauptschuld nach Übernahme der Bürgschaft geht zu Lasten des Bürgen nur, soweit sie nicht auf einem Rechtsgeschäft des Hauptschuldners beruht, § 767 I 3 BGB.
- VI. Rechtsfolge: Rückgriffsrecht des Bürgen
- 1. Gesetzlicher Forderungsübergang (§ 774 I BGB)
Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner kraft Gesetzes auf den Bürgen über (cessio legis); der Bürge tritt in die Gläubigerstellung ein.
- 2. Aufwendungsersatz (§§ 675, 670 BGB bzw. § 1835 BGB analog)
Im Innenverhältnis kann der Bürge vom Hauptschuldner Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Bürgschaft im Auftrag oder Interesse des Hauptschuldners übernommen wurde.
- 3. Gesamtschuldnerausgleich bei Mitbürgen (§ 769, 426 BGB)
Mehrere Bürgen haften als Gesamtschuldner (§ 769 BGB); Ausgleich nach § 426 BGB.