Schemata
Reisevertrag
§§ 651a ff. BGBAnsprüche des Reisenden gegen den Reiseveranstalter aus dem Pauschalreisevertrag gem. §§ 651a ff. BGB
- I. Anwendungsbereich der §§ 651a ff. BGB
Die §§ 651a ff. BGB gelten für Pauschalreiseverträge i.S.d. § 651a BGB; erfasst sind Kombinationen von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen (§ 651a Abs. 1 BGB). Nicht erfasst sind Einzelleistungsverträge (z.B. reiner Flugvertrag).
- 1. Pauschalreise (§ 651a Abs. 1 BGB)
Kombination von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen (Beförderung, Unterkunft, Kfz-Vermietung, sonstige touristische Leistungen) für denselben Reisezweck, wenn vom Reiseveranstalter zusammengestellt oder auf Veranlassung des Reisenden kombiniert.
- 2. Reiseveranstalter (§ 651a Abs. 2 BGB)
Unternehmer, der Pauschalreisen entweder selbst zusammenstellt oder durch einen Dritten zusammenstellen lässt und im eigenen Namen anbietet oder verkauft.
- 3. Reisender
Vertragspartner des Reiseveranstalters; Verbrauchereigenschaft nicht zwingend erforderlich, aber für Sonderregeln relevant.
- II. Abschluss des Pauschalreisevertrags
- 1. Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB)
Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile: Reiseziel, Reiseleistungen, Reisepreis, Reisezeitraum.
- 2. Vorvertragliche Informationspflichten (§ 651d BGB)
Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden vor Vertragsschluss die Standardinformationen gem. Art. 250 § 1 EGBGB zur Verfügung zu stellen; Verletzung kann Schadensersatzanspruch begründen.
- 3. Formvorschriften (§ 651f BGB)
Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden eine Ausfertigung oder Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln; Formverstoß berührt Wirksamkeit des Vertrags grundsätzlich nicht.
- III. Pflichten des Reiseveranstalters
- 1. Hauptleistungspflicht: Verschaffung der Reise (§ 651a Abs. 1 BGB)
Der Reiseveranstalter schuldet die Gesamtheit der vereinbarten Reiseleistungen in vertragsgemäßer Beschaffenheit.
- 2. Beistandspflicht (§ 651q BGB)
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dem Reisenden in der Notlage unverzüglich Beistand zu leisten, insbesondere durch Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden und konsularische Unterstützung.
- 3. Insolvenzabsicherung (§ 651r BGB)
Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass im Fall seiner Insolvenz gezahlte Reisepreise erstattet und die Rückbeförderung des Reisenden finanziert werden (Kundengeldabsicherung).
- IV. Reisemangel (§ 651i Abs. 2 BGB)
Ein Reisemangel liegt vor, wenn die Pauschalreise nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für den nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Nutzen eignet. Maßgeblich ist der objektiv-subjektive Fehlerbegriff.
- 1. Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit
Vergleich der tatsächlich erbrachten Leistung mit der vertraglich geschuldeten Leistung (Prospektangaben, individuelle Vereinbarungen, § 651i Abs. 2 Nr. 1–7 BGB).
- 2. Erheblichkeit des Mangels
Nur erhebliche Beeinträchtigungen begründen Gewährleistungsrechte; geringfügige Abweichungen bleiben außer Betracht (vgl. § 651m Abs. 2 BGB für Minderung).
- 3. Abgrenzung: Reisemangel vs. Leistungsstörung Dritter
Leistungen von Leistungserbringern (§ 651b BGB) werden dem Reiseveranstalter zugerechnet; er haftet für deren Pflichtverletzungen wie für eigene.
- V. Rechte des Reisenden bei Reisemängeln
- 1. Abhilfe (§ 651k Abs. 1 BGB)
Der Reisende kann vom Reiseveranstalter Abhilfe verlangen; der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
- a. Fristsetzung
Grundsätzlich ist dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen; Ausnahme: Fristsetzung entbehrlich bei Verweigerung oder besonderen Umständen (§ 651k Abs. 2 BGB).
- b. Selbstabhilfe (§ 651k Abs. 2 BGB)
Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
- 2. Minderung des Reisepreises (§ 651m BGB)
Der Reisende kann den Reisepreis für die Dauer des Mangels mindern; die Minderung erfolgt nach dem Verhältnis des Werts der mangelfreien zur mangelhaften Reise (Frankfurter Tabelle als Orientierungshilfe). Ausgeschlossen bei unerheblichem Mangel (§ 651m Abs. 2 BGB).
- 3. Kündigung des Reisevertrags (§ 651l BGB)
Der Reisende kann den Vertrag kündigen, wenn die Pauschalreise erheblich beeinträchtigt ist und der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer gesetzten Frist Abhilfe schafft; der Reiseveranstalter hat dann den Reisepreis zu erstatten und die Rückbeförderung zu organisieren.
- 4. Schadensersatz (§ 651n BGB)
Der Reisende kann Ersatz des durch den Reisemangel entstandenen Schadens verlangen; der Reiseveranstalter kann sich exkulpieren, wenn der Mangel auf einem unabwendbaren, außergewöhnlichen Umstand beruht (§ 651n Abs. 1 BGB). Entgangene Urlaubsfreude ist als immaterieller Schaden ersatzfähig (§ 651n Abs. 2 BGB).
- a. Pflichtverletzung
Vorliegen eines Reisemangels i.S.d. § 651i Abs. 2 BGB.
- b. Vertretenmüssen (§ 651n Abs. 1 BGB)
Verschulden des Reiseveranstalters oder eines Leistungserbringers wird vermutet; Exkulpation möglich bei unabwendbarem, außergewöhnlichem Umstand.
- c. Schaden
Materieller Schaden (§§ 249 ff. BGB) und immaterieller Schaden in Form entgangener Urlaubsfreude (§ 651n Abs. 2 BGB), wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wurde.
- VI. Obliegenheiten des Reisenden
- 1. Mängelanzeige (§ 651o BGB)
Der Reisende hat den Mangel unverzüglich gegenüber dem Reiseveranstalter oder dessen Vertreter (Reiseleiter) anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, kann sein Schadensersatzanspruch gemindert sein (§ 651o Abs. 2 BGB).
- 2. Mitwirkung bei der Abhilfe
Der Reisende hat zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen (§ 254 BGB analog).
- VII. Rücktritt vor Reisebeginn (§ 651h BGB)
Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten; der Reiseveranstalter kann eine angemessene Entschädigung verlangen, die nach Zeitnähe zum Reisebeginn gestaffelt ist. Bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Bestimmungsort ist der Rücktritt entschädigungsfrei (§ 651h Abs. 3 BGB).
- VIII. Verjährung (§ 651j BGB)
Ansprüche des Reisenden wegen Reisemängeln verjähren in zwei Jahren ab dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise.