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Entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag

§ 675 BGB

Anspruch aus § 675 BGB i.V.m. den Vorschriften des Auftragsrechts (§§ 663, 665–670, 672–674 BGB) sowie des Dienstvertrags- oder Werkvertragsrechts auf Erfüllung, Vergütung oder Schadensersatz aus einem entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag

  • I. Anspruch entstanden
    • 1. Wirksamer Geschäftsbesorgungsvertrag gem. § 675 I BGB
      • Eine Geschäftsbesorgung ist jede selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art, die in Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen vorgenommen wird; sie umfasst rechtsgeschäftliche und tatsächliche Handlungen.

      • Der Geschäftsbesorger handelt weisungsgebunden, aber im Rahmen eines eigenen Entscheidungsspielraums; er ist nicht in die Organisation des Auftraggebers eingegliedert (Abgrenzung zum Arbeitsvertrag).

      • c. Für einen anderen (fremdes Geschäft)

        Die Tätigkeit muss objektiv dem Interessenkreis des Auftraggebers zuzuordnen sein; auch ein objektiv fremdes Geschäft genügt, wenn der Besorger es als fremdes behandelt.

      • Im Unterschied zum unentgeltlichen Auftrag (§ 662 BGB) ist eine Vergütung vereinbart oder nach den Umständen zu erwarten (§ 612 BGB analog bzw. § 632 BGB analog je nach Vertragstyp).

      • e. Anwendbarer Vertragstyp (Dienst- oder Werkvertrag)

        § 675 I BGB verweist auf Dienstvertrags- oder Werkvertragsrecht, je nachdem ob ein Tätigkeitserfolg (Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB) oder nur die Tätigkeit als solche (Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB) geschuldet ist; die Abgrenzung richtet sich nach dem Parteiwillen und der Natur der Leistung.

      • f. Einigung (Angebot und Annahme, §§ 145 ff. BGB)

        Übereinstimmende Willenserklärungen über Leistung und Gegenleistung; Formfreiheit, soweit kein gesetzliches Formerfordernis (z.B. § 311b BGB) eingreift.

      • g. Wirksamkeit des Vertrags
        • aa. Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB)
        • bb. Keine Nichtigkeit (§§ 134, 138 BGB)
        • cc. Keine Anfechtung (§§ 119 ff. BGB)
    • 2. Entstehung des konkret geltend gemachten Anspruchs
      • a. Vergütungsanspruch des Geschäftsbesorgers (§ 675 I i.V.m. § 611 oder § 631 BGB)

        Die Vergütung wird mit Erbringung der geschuldeten Leistung fällig (§ 614 BGB) bzw. bei Abnahme des Werks (§ 641 BGB); bei fehlender Vereinbarung gilt die übliche Vergütung (§ 612 II bzw. § 632 II BGB).

      • b. Aufwendungsersatzanspruch des Geschäftsbesorgers (§ 675 I i.V.m. § 670 BGB)

        Ersatz von Aufwendungen, die der Geschäftsbesorger den Umständen nach für erforderlich halten durfte; Voraussetzung ist, dass er die Aufwendungen zum Zweck der Ausführung des Auftrags gemacht hat.

      • c. Herausgabepflicht des Geschäftsbesorgers (§ 675 I i.V.m. § 667 BGB)

        Der Geschäftsbesorger hat alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhalten und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, herauszugeben.

      • d. Auskunfts- und Rechenschaftspflicht (§ 675 I i.V.m. § 666 BGB)

        Der Geschäftsbesorger ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach Ausführung Rechenschaft abzulegen.

      • e. Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung (§ 675 I i.V.m. §§ 280 ff. BGB)
        • aa. Schuldverhältnis

          Der wirksame Geschäftsbesorgungsvertrag begründet das Schuldverhältnis.

        • bb. Pflichtverletzung

          Verletzung einer Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag, insbesondere Verletzung der Weisungsbefolgungspflicht (§ 675 I i.V.m. § 665 BGB), der Herausgabepflicht (§ 667 BGB) oder der Sorgfaltspflicht bei der Ausführung.

        • cc. Vertretenmüssen (§ 280 I 2 BGB)

          Vorsatz oder Fahrlässigkeit (§ 276 BGB); Verschulden wird vermutet, Entlastungsbeweis obliegt dem Schuldner.

        • dd. Schaden (§§ 249 ff. BGB)

          Differenzhypothese: Vergleich der Vermögenslage mit und ohne das schädigende Ereignis.

        • ee. Kausalität

          Haftungsbegründende Kausalität (Äquivalenz, Adäquanz) und haftungsausfüllende Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden.

  • II. Anspruch nicht erloschen
    • 1. Erfüllung (§ 362 BGB)
    • 2. Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB)
    • 3. Erlass (§ 397 BGB)
    • 4. Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrags

      Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit kündigen (§ 675 I i.V.m. § 671 I BGB); der Geschäftsbesorger kann bei Dienstverhältnissen nach §§ 620 ff. BGB kündigen; bei Werkvertragscharakter gilt § 648 BGB (freie Kündigung des Bestellers).

    • 5. Verjährung (§§ 195, 199 BGB)

      Regelverjährung drei Jahre; Beginn mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

  • III. Anspruch durchsetzbar
    • 1. Keine Einrede der Verjährung (§ 214 BGB)
    • 2. Kein Zurückbehaltungsrecht des Schuldners (§§ 273, 274 BGB)
    • 3. Fälligkeit (§ 271 BGB)
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