Schemata
Entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag
§ 675 BGBAnspruch aus § 675 BGB i.V.m. den Vorschriften des Auftragsrechts (§§ 663, 665–670, 672–674 BGB) sowie des Dienstvertrags- oder Werkvertragsrechts auf Erfüllung, Vergütung oder Schadensersatz aus einem entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag
- I. Anspruch entstanden
- 1. Wirksamer Geschäftsbesorgungsvertrag gem. § 675 I BGB
Eine Geschäftsbesorgung ist jede selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art, die in Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen vorgenommen wird; sie umfasst rechtsgeschäftliche und tatsächliche Handlungen.
Der Geschäftsbesorger handelt weisungsgebunden, aber im Rahmen eines eigenen Entscheidungsspielraums; er ist nicht in die Organisation des Auftraggebers eingegliedert (Abgrenzung zum Arbeitsvertrag).
- c. Für einen anderen (fremdes Geschäft)
Die Tätigkeit muss objektiv dem Interessenkreis des Auftraggebers zuzuordnen sein; auch ein objektiv fremdes Geschäft genügt, wenn der Besorger es als fremdes behandelt.
Im Unterschied zum unentgeltlichen Auftrag (§ 662 BGB) ist eine Vergütung vereinbart oder nach den Umständen zu erwarten (§ 612 BGB analog bzw. § 632 BGB analog je nach Vertragstyp).
- e. Anwendbarer Vertragstyp (Dienst- oder Werkvertrag)
§ 675 I BGB verweist auf Dienstvertrags- oder Werkvertragsrecht, je nachdem ob ein Tätigkeitserfolg (Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB) oder nur die Tätigkeit als solche (Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB) geschuldet ist; die Abgrenzung richtet sich nach dem Parteiwillen und der Natur der Leistung.
- f. Einigung (Angebot und Annahme, §§ 145 ff. BGB)
Übereinstimmende Willenserklärungen über Leistung und Gegenleistung; Formfreiheit, soweit kein gesetzliches Formerfordernis (z.B. § 311b BGB) eingreift.
- g. Wirksamkeit des Vertrags
- aa. Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB)
- bb. Keine Nichtigkeit (§§ 134, 138 BGB)
- cc. Keine Anfechtung (§§ 119 ff. BGB)
- 2. Entstehung des konkret geltend gemachten Anspruchs
- a. Vergütungsanspruch des Geschäftsbesorgers (§ 675 I i.V.m. § 611 oder § 631 BGB)
Die Vergütung wird mit Erbringung der geschuldeten Leistung fällig (§ 614 BGB) bzw. bei Abnahme des Werks (§ 641 BGB); bei fehlender Vereinbarung gilt die übliche Vergütung (§ 612 II bzw. § 632 II BGB).
- b. Aufwendungsersatzanspruch des Geschäftsbesorgers (§ 675 I i.V.m. § 670 BGB)
Ersatz von Aufwendungen, die der Geschäftsbesorger den Umständen nach für erforderlich halten durfte; Voraussetzung ist, dass er die Aufwendungen zum Zweck der Ausführung des Auftrags gemacht hat.
- c. Herausgabepflicht des Geschäftsbesorgers (§ 675 I i.V.m. § 667 BGB)
Der Geschäftsbesorger hat alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhalten und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, herauszugeben.
- d. Auskunfts- und Rechenschaftspflicht (§ 675 I i.V.m. § 666 BGB)
Der Geschäftsbesorger ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach Ausführung Rechenschaft abzulegen.
- e. Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung (§ 675 I i.V.m. §§ 280 ff. BGB)
- aa. Schuldverhältnis
Der wirksame Geschäftsbesorgungsvertrag begründet das Schuldverhältnis.
- bb. Pflichtverletzung
Verletzung einer Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag, insbesondere Verletzung der Weisungsbefolgungspflicht (§ 675 I i.V.m. § 665 BGB), der Herausgabepflicht (§ 667 BGB) oder der Sorgfaltspflicht bei der Ausführung.
- cc. Vertretenmüssen (§ 280 I 2 BGB)
Vorsatz oder Fahrlässigkeit (§ 276 BGB); Verschulden wird vermutet, Entlastungsbeweis obliegt dem Schuldner.
- dd. Schaden (§§ 249 ff. BGB)
Differenzhypothese: Vergleich der Vermögenslage mit und ohne das schädigende Ereignis.
- ee. Kausalität
Haftungsbegründende Kausalität (Äquivalenz, Adäquanz) und haftungsausfüllende Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden.
- II. Anspruch nicht erloschen
- 1. Erfüllung (§ 362 BGB)
- 2. Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB)
- 3. Erlass (§ 397 BGB)
- 4. Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrags
Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit kündigen (§ 675 I i.V.m. § 671 I BGB); der Geschäftsbesorger kann bei Dienstverhältnissen nach §§ 620 ff. BGB kündigen; bei Werkvertragscharakter gilt § 648 BGB (freie Kündigung des Bestellers).
- 5. Verjährung (§§ 195, 199 BGB)
Regelverjährung drei Jahre; Beginn mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
- III. Anspruch durchsetzbar
- 1. Keine Einrede der Verjährung (§ 214 BGB)
- 2. Kein Zurückbehaltungsrecht des Schuldners (§§ 273, 274 BGB)
- 3. Fälligkeit (§ 271 BGB)