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Verjährung

§§ 194-218 BGB

Einrede der Verjährung gem. §§ 194 ff. BGB gegen die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs

  • I. Anspruch i.S.d. § 194 I BGB

    Ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 I BGB). Nur Ansprüche, nicht bloße Gestaltungsrechte oder Einreden, unterliegen der Verjährung.

  • II. Verjährungsfrist
    • Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB).

    • 2. Besondere Verjährungsfristen

      Abweichende Fristen gelten u.a. für dingliche Ansprüche (§ 197 BGB: 30 Jahre), Mängelansprüche beim Kauf (§ 438 BGB: 2 Jahre), Werkvertrag (§ 634a BGB) sowie familien- und erbrechtliche Ansprüche.

    • 3. Anwendbare Frist im konkreten Fall

      Feststellung, welche Frist auf den streitgegenständlichen Anspruch Anwendung findet.

  • III. Beginn der Verjährungsfrist
    • 1. Beginn der regelmäßigen Frist (§ 199 I BGB)

      Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 I Nr. 1, 2 BGB).

      • a. Entstehung des Anspruchs

        Der Anspruch ist entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und klageweise durchgesetzt werden kann (Fälligkeit).

      • b. Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis

        Kenntnis liegt vor, wenn der Gläubiger die tatsächlichen Umstände kennt, die den Anspruch begründen; grob fahrlässige Unkenntnis ist anzunehmen, wenn er sich der Kenntnis leichtfertig verschlossen hat. Rechtliche Fehlvorstellungen hindern die Kenntnis grundsätzlich nicht (h.M.).

    • 2. Höchstfristen (§ 199 II–IV BGB)

      Unabhängig von Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis verjähren Ansprüche spätestens nach zehn Jahren ab Entstehung (§ 199 IV BGB) bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen Körper- oder Gesundheitsschäden nach 30 Jahren ab Begehung (§ 199 II BGB).

    • 3. Beginn bei besonderen Fristen

      Bei gesetzlich abweichend geregelten Fristen (z.B. §§ 438, 634a BGB) richtet sich der Fristbeginn nach der jeweiligen Sondervorschrift, regelmäßig ab Ablieferung/Abnahme.

  • IV. Ablauf der Verjährungsfrist
    • 1. Hemmung der Verjährung (§§ 203–213 BGB)

      Während der Hemmung läuft die Verjährungsfrist nicht; der Zeitraum der Hemmung wird in die Frist nicht eingerechnet (§ 209 BGB). Hemmungsgründe sind u.a. Verhandlungen (§ 203 BGB), Rechtsverfolgung (§ 204 BGB), höhere Gewalt (§ 206 BGB) sowie familiäre Nähebeziehungen (§ 207 BGB).

      • a. Hemmung durch Rechtsverfolgung (§ 204 BGB)

        Hemmung tritt insbesondere durch Klageerhebung, Mahnbescheid, Streitverkündung oder Anmeldung im Insolvenzverfahren ein; die Hemmung endet sechs Monate nach rechtskräftigem Abschluss oder anderweitiger Erledigung (§ 204 II BGB).

      • b. Hemmung durch Verhandlungen (§ 203 BGB)

        Schweben zwischen Schuldner und Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch, ist die Verjährung gehemmt bis einer der Teile die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

    • Die Verjährung beginnt erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in sonstiger Weise anerkennt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen wird (§ 212 I BGB).

    • 3. Berechnung des Fristablaufs

      Fristberechnung nach §§ 187 ff. BGB; die Frist endet mit Ablauf des letzten Tages der Frist.

  • V. Erhebung der Verjährungseinrede

    Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt; der Schuldner muss die Einrede der Verjährung ausdrücklich erheben (§ 214 I BGB). Erst dann ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

  • VI. Rechtsfolge der Verjährung

    Nach Eintritt der Verjährung und Erhebung der Einrede ist der Schuldner berechtigt, die Leistung dauerhaft zu verweigern (§ 214 I BGB). Der Anspruch selbst erlischt nicht; bereits erbrachte Leistungen können nicht zurückgefordert werden (§ 214 II BGB, kein Kondiktionsanspruch).

  • VII. Ausschluss der Berufung auf Verjährung (§ 242 BGB)

    Die Erhebung der Verjährungseinrede kann im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen, insbesondere wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Geltendmachung abgehalten hat (Verwirkung, unzulässige Rechtsausübung).

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