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Schenkung

§§ 516, 518 BGB

Anspruch aus §§ 516, 518 BGB – Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit eines Schenkungsversprechens bzw. einer Handschenkung

  • I. Schenkungsvertrag, § 516 BGB
    • 1. Einigung (Angebot und Annahme)

      Übereinstimmende Willenserklärungen beider Parteien über die unentgeltliche Zuwendung; §§ 145 ff. BGB.

    • 2. Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers

      Jede Vermögensverschiebung, die das Vermögen des Schenkers mindert und das Vermögen des Beschenkten mehrt; erfasst Sach-, Rechts- und sonstige Leistungen.

    • 3. Bereicherung des Beschenkten

      Der Beschenkte erlangt einen Vermögensvorteil, der kausal auf der Zuwendung des Schenkers beruht.

    • Die Zuwendung erfolgt ohne rechtlich geschuldete Gegenleistung; Einigkeit beider Parteien über die Unentgeltlichkeit ist erforderlich (sog. Einigungserfordernis, h.M.). Gemischte Schenkung: Unentgeltlichkeit nur hinsichtlich des überschießenden Werts.

    • 5. Abgrenzung: Handschenkung vs. Schenkungsversprechen

      Handschenkung (§ 516 BGB): sofortige Bewirkung der Leistung; kein Formerfordernis. Schenkungsversprechen (§ 518 BGB): Verpflichtung zur künftigen Zuwendung; formbedürftig.

  • II. Formwirksamkeit des Schenkungsversprechens, § 518 BGB
    • 1. Anwendbarkeit: Schenkungsversprechen

      § 518 BGB gilt nur für das Versprechen einer künftigen Schenkung, nicht für die bereits vollzogene Handschenkung.

    • 2. Notarielle Beurkundung, § 518 I BGB

      Das Schenkungsversprechen bedarf zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung (§ 128 BGB). Fehlt die Form, ist das Versprechen nichtig (§ 125 S. 1 BGB).

    • 3. Heilung durch Bewirkung der Leistung, § 518 II BGB

      Der Formmangel wird geheilt, sobald der Schenker die versprochene Leistung bewirkt. Die Heilung wirkt ex nunc; ein Rückforderungsrecht besteht dann nicht mehr.

  • III. Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen
    • 1. Geschäftsfähigkeit, §§ 104 ff. BGB

      Volle Geschäftsfähigkeit des Schenkers erforderlich; Schenkungsannahme durch Minderjährigen ist lediglich rechtlich vorteilhaft (§ 107 BGB) und bedarf keiner Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

    • 2. Kein Verstoß gegen §§ 134, 138 BGB

      Gesetzliches Verbot oder Sittenwidrigkeit führen zur Nichtigkeit; bei Schenkungen unter Ehegatten oder zur Gläubigerbenachteiligung besonders zu prüfen.

    • 3. Anfechtbarkeit, §§ 119 ff. BGB

      Irrtum, arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung können zur Anfechtung und damit zur Nichtigkeit ex tunc führen (§ 142 I BGB).

  • IV. Erlöschen des Schenkungsanspruchs
    • 1. Widerruf wegen groben Undanks, § 530 BGB

      Der Schenker kann die Schenkung widerrufen, wenn sich der Beschenkte durch schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des groben Undanks schuldig macht. Widerruf durch empfangsbedürftige Willenserklärung, § 531 I BGB.

    • 2. Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers, § 528 BGB

      Soweit der Schenker nach Vollzug der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, kann er das Geschenkte nach Bereicherungsrecht zurückfordern; Subsidiarität gegenüber Unterhaltspflichtigen, § 529 BGB.

    • 3. Rücktritt wegen Nichteintritts der Auflage, § 527 BGB

      Bei Schenkung unter Auflage (§ 525 BGB): Rücktritt möglich, wenn der Beschenkte die Auflage nicht erfüllt.

    • 4. Erfüllung, Aufhebungsvertrag, sonstige Erlöschensgründe

      §§ 362 ff. BGB; einvernehmliche Aufhebung jederzeit möglich.

  • V. Durchsetzbarkeit
    • 1. Einrede der Eigenbedarfsdeckung, § 519 BGB

      Der Schenker kann die Erfüllung des Schenkungsversprechens verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Versprechen zu erfüllen, ohne seinen standesgemäßen Unterhalt zu gefährden.

    • 2. Verjährung, § 195 BGB

      Regelverjährung drei Jahre, §§ 195, 199 BGB; Beginn mit Schluss des Jahres der Entstehung und Kenntnis.

    • 3. Haftungsbeschränkung des Schenkers, § 521 BGB

      Der Schenker haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

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