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Verfassungsbeschwerde

Art. 94 I Nr. 4a GG, §§ 90 ff. BVerfGG

Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde gem. Art. 94 I Nr. 4a GG, §§ 90 ff. BVerfGG

  • A. Zulässigkeit
    • I. Zuständigkeit des BVerfG

      Art. 94 I Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a BVerfGG: Das BVerfG entscheidet über Verfassungsbeschwerden jedermanns wegen Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts durch die öffentliche Gewalt.

    • § 90 I BVerfGG: Jedermann, d.h. jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts (Art. 19 III GG), die Trägerin der gerügten Grundrechte sein kann; juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht, es sei denn, sie nehmen am Wettbewerb teil oder sind in ihrer Eigenschaft als Rundfunkanstalt o.ä. betroffen.

    • III. Prozessfähigkeit

      Fähigkeit, das Verfahren selbst oder durch einen Bevollmächtigten wirksam zu führen; bei Minderjährigen handeln die gesetzlichen Vertreter.

    • IV. Beschwerdegegenstand

      § 90 I BVerfGG: Akt der öffentlichen Gewalt, d.h. Maßnahmen der Legislative (Rechtssatzverfassungsbeschwerde), Exekutive oder Judikative; unmittelbar angreifbar sind Gesetze nur, wenn sie den Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar beschweren.

      • 1. Rechtssatzverfassungsbeschwerde (gegen Gesetze)

        Zulässig, wenn das Gesetz ohne Vollzugsakt unmittelbar in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers eingreift (Selbstbetroffenheit, Gegenwärtigkeit, Unmittelbarkeit).

      • 2. Urteilsverfassungsbeschwerde (gegen gerichtliche Entscheidungen)

        Statthaft gegen letztinstanzliche Entscheidungen; das BVerfG prüft nur spezifisches Verfassungsrecht, keine allgemeine Rechtsfehlerkorrektur (Heck'sche Formel).

      • 3. Behördenverfassungsbeschwerde (gegen Verwaltungsakte)

        Statthaft, soweit kein fachgerichtlicher Rechtsweg mehr offen steht (Subsidiarität).

    • § 90 I BVerfGG: Der Beschwerdeführer muss behaupten, selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletzt zu sein; bloße Möglichkeit der Verletzung genügt (Möglichkeitstheorie).

      • 1. Selbstbetroffenheit

        Der Beschwerdeführer muss in eigenen Rechten betroffen sein, nicht lediglich als Dritter oder im Interesse anderer.

      • 2. Gegenwärtigkeit

        Die Betroffenheit muss aktuell bestehen; zukünftige Betroffenheit genügt, wenn sie mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist.

      • 3. Unmittelbarkeit

        Die Grundrechtsverletzung muss direkt durch den angegriffenen Akt eintreten, ohne dass es eines weiteren Vollzugsakts bedarf; bei Gesetzen entfällt Unmittelbarkeit, wenn ein Vollzugsakt zwischengeschaltet ist, gegen den Rechtsschutz möglich ist.

    • VI. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität

      § 90 II BVerfGG: Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde sind alle zumutbaren fachgerichtlichen Rechtsbehelfe auszuschöpfen (Rechtswegerschöpfung); darüber hinaus gilt der allgemeine Subsidiaritätsgrundsatz, wonach der Beschwerdeführer alle prozessualen Möglichkeiten ergreifen muss, um die Grundrechtsverletzung zu beseitigen.

      • 1. Rechtswegerschöpfung

        Alle nach der Verfahrensordnung statthaften und zumutbaren Rechtsbehelfe müssen erfolglos ausgeschöpft worden sein.

      • 2. Allgemeiner Subsidiaritätsgrundsatz

        Auch ohne ausdrückliche Normierung muss der Beschwerdeführer alle prozessualen Möglichkeiten nutzen, die geeignet sind, die Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beheben.

      • 3. Ausnahmen (§ 90 II 2 BVerfGG)

        Das BVerfG kann vor Rechtswegerschöpfung entscheiden, wenn die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde.

    • VII. Form und Frist

      §§ 23 I, 92, 93 BVerfGG: Schriftform; Begründung mit Angabe des verletzten Rechts und des Akts der öffentlichen Gewalt; Frist grundsätzlich ein Monat ab Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung (§ 93 I 1 BVerfGG), bei Rechtssatzverfassungsbeschwerde ein Jahr ab Inkrafttreten des Gesetzes (§ 93 III BVerfGG).

    • §§ 93a ff. BVerfGG: Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, wenn ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt oder die Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a II BVerfGG).

  • B. Begründetheit

    Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit der angegriffene Akt der öffentlichen Gewalt den Beschwerdeführer in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletzt (Art. 94 I Nr. 4a GG, § 95 I 1 BVerfGG).

    • I. Schutzbereich des gerügten Grundrechts

      Bestimmung des sachlichen und persönlichen Schutzbereichs des einschlägigen Grundrechts.

      • 1. Persönlicher Schutzbereich

        Wer ist Träger des Grundrechts? Differenzierung nach Jedermann-Grundrechten und Deutschen-Grundrechten sowie nach Art. 19 III GG für juristische Personen.

      • 2. Sachlicher Schutzbereich

        Welches Verhalten, welche Rechtsgüter oder welche Freiheitsbetätigungen schützt das Grundrecht inhaltlich?

    • II. Eingriff

      Klassischer Eingriffsbegriff: finaler, unmittelbarer, rechtsförmiger und imperativer Eingriff durch die öffentliche Gewalt; moderner Eingriffsbegriff: jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein grundrechtlich geschütztes Verhalten ganz oder teilweise unmöglich macht, unabhängig von Finalität und Rechtsförmigkeit.

      • 1. Klassischer Eingriffsbegriff

        Final, unmittelbar, rechtsförmig, imperativ.

      • 2. Moderner (erweiterter) Eingriffsbegriff

        Jedes staatliche Handeln mit grundrechtsverkürzender Wirkung; h.M. im Schrifttum und BVerfG-Praxis.

    • III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

      Ein Eingriff ist gerechtfertigt, wenn er auf einer verfassungsmäßigen Schranke beruht und die Schranken-Schranken eingehalten sind.

      • Unterscheidung: vorbehaltlose Grundrechte (Einschränkung nur durch kollidierende Verfassungsgüter), Grundrechte mit einfachem Gesetzesvorbehalt, Grundrechte mit qualifiziertem Gesetzesvorbehalt.

        • a. Vorbehaltlose Grundrechte

          Einschränkung nur zum Schutz kollidierender Verfassungsgüter von Verfassungsrang im Wege praktischer Konkordanz (z.B. Art. 4, 5 III GG).

        • b. Einfacher Gesetzesvorbehalt

          Einschränkung durch oder aufgrund eines formellen Gesetzes (z.B. Art. 2 I, 8 II GG).

        • c. Qualifizierter Gesetzesvorbehalt

          Einschränkung nur durch Gesetz, das bestimmte inhaltliche Anforderungen erfüllt (z.B. Art. 11 II, 13 III GG).

      • 2. Schranken-Schranken

        Jede Grundrechtseinschränkung muss ihrerseits verfassungsgemäß sein.

        • a. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

          Gesetzgebungskompetenz (Art. 70 ff. GG), Gesetzgebungsverfahren (Art. 76 ff. GG), Form.

        • b. Materielle Verfassungsmäßigkeit

          Das einschränkende Gesetz muss seinerseits mit der Verfassung vereinbar sein.

          • aa. Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG)

            Bei Grundrechten mit Gesetzesvorbehalt muss das einschränkende Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen; gilt nicht für vorbehaltlose Grundrechte und nicht für Grundrechte, die bereits vor dem GG bestanden.

          • bb. Allgemeines Gesetz / Verbot des Einzelfallgesetzes (Art. 19 I 1 GG)

            Das einschränkende Gesetz muss allgemein gelten und darf nicht für einen Einzelfall erlassen sein.

          • cc. Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 II GG)

            Der Wesensgehalt eines Grundrechts darf in keinem Fall angetastet werden; nach h.M. absoluter Kern, der jeder Einschränkung entzogen ist.

          • dd. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 20 III GG)

            Legitimer Zweck; Geeignetheit (das Mittel fördert den Zweck); Erforderlichkeit (kein milderes, gleich geeignetes Mittel); Angemessenheit/Verhältnismäßigkeit i.e.S. (Zweck-Mittel-Relation bei Abwägung der betroffenen Rechtsgüter).

          • ee. Bestimmtheitsgebot und Normenklarheit

            Gesetze müssen so bestimmt formuliert sein, dass der Betroffene die Rechtslage erkennen und sein Verhalten danach ausrichten kann (Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG).

          • ff. Weitere verfassungsrechtliche Bindungen

            Gleichheitssatz (Art. 3 GG), Rückwirkungsverbot, Vertrauensschutz, institutionelle Garantien.

    • IV. Ergebnis der Begründetheitsprüfung

      Liegt eine nicht gerechtfertigte Verletzung des Schutzbereichs vor, ist die Verfassungsbeschwerde begründet; das BVerfG stellt die Grundrechtsverletzung fest und hebt den angegriffenen Akt auf (§ 95 I, II BVerfGG) oder erklärt das Gesetz für nichtig (§ 95 III BVerfGG).

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