Schemata
Verfassungsbeschwerde
Art. 94 I Nr. 4a GG, §§ 90 ff. BVerfGGZulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde gem. Art. 94 I Nr. 4a GG, §§ 90 ff. BVerfGG
- A. Zulässigkeit
- I. Zuständigkeit des BVerfG
Art. 94 I Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a BVerfGG: Das BVerfG entscheidet über Verfassungsbeschwerden jedermanns wegen Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts durch die öffentliche Gewalt.
§ 90 I BVerfGG: Jedermann, d.h. jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts (Art. 19 III GG), die Trägerin der gerügten Grundrechte sein kann; juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht, es sei denn, sie nehmen am Wettbewerb teil oder sind in ihrer Eigenschaft als Rundfunkanstalt o.ä. betroffen.
- III. Prozessfähigkeit
Fähigkeit, das Verfahren selbst oder durch einen Bevollmächtigten wirksam zu führen; bei Minderjährigen handeln die gesetzlichen Vertreter.
- IV. Beschwerdegegenstand
§ 90 I BVerfGG: Akt der öffentlichen Gewalt, d.h. Maßnahmen der Legislative (Rechtssatzverfassungsbeschwerde), Exekutive oder Judikative; unmittelbar angreifbar sind Gesetze nur, wenn sie den Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar beschweren.
- 1. Rechtssatzverfassungsbeschwerde (gegen Gesetze)
Zulässig, wenn das Gesetz ohne Vollzugsakt unmittelbar in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers eingreift (Selbstbetroffenheit, Gegenwärtigkeit, Unmittelbarkeit).
- 2. Urteilsverfassungsbeschwerde (gegen gerichtliche Entscheidungen)
Statthaft gegen letztinstanzliche Entscheidungen; das BVerfG prüft nur spezifisches Verfassungsrecht, keine allgemeine Rechtsfehlerkorrektur (Heck'sche Formel).
- 3. Behördenverfassungsbeschwerde (gegen Verwaltungsakte)
Statthaft, soweit kein fachgerichtlicher Rechtsweg mehr offen steht (Subsidiarität).
§ 90 I BVerfGG: Der Beschwerdeführer muss behaupten, selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletzt zu sein; bloße Möglichkeit der Verletzung genügt (Möglichkeitstheorie).
- 1. Selbstbetroffenheit
Der Beschwerdeführer muss in eigenen Rechten betroffen sein, nicht lediglich als Dritter oder im Interesse anderer.
- 2. Gegenwärtigkeit
Die Betroffenheit muss aktuell bestehen; zukünftige Betroffenheit genügt, wenn sie mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist.
- 3. Unmittelbarkeit
Die Grundrechtsverletzung muss direkt durch den angegriffenen Akt eintreten, ohne dass es eines weiteren Vollzugsakts bedarf; bei Gesetzen entfällt Unmittelbarkeit, wenn ein Vollzugsakt zwischengeschaltet ist, gegen den Rechtsschutz möglich ist.
- VI. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität
§ 90 II BVerfGG: Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde sind alle zumutbaren fachgerichtlichen Rechtsbehelfe auszuschöpfen (Rechtswegerschöpfung); darüber hinaus gilt der allgemeine Subsidiaritätsgrundsatz, wonach der Beschwerdeführer alle prozessualen Möglichkeiten ergreifen muss, um die Grundrechtsverletzung zu beseitigen.
- 1. Rechtswegerschöpfung
Alle nach der Verfahrensordnung statthaften und zumutbaren Rechtsbehelfe müssen erfolglos ausgeschöpft worden sein.
- 2. Allgemeiner Subsidiaritätsgrundsatz
Auch ohne ausdrückliche Normierung muss der Beschwerdeführer alle prozessualen Möglichkeiten nutzen, die geeignet sind, die Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beheben.
- 3. Ausnahmen (§ 90 II 2 BVerfGG)
Das BVerfG kann vor Rechtswegerschöpfung entscheiden, wenn die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde.
- VII. Form und Frist
§§ 23 I, 92, 93 BVerfGG: Schriftform; Begründung mit Angabe des verletzten Rechts und des Akts der öffentlichen Gewalt; Frist grundsätzlich ein Monat ab Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung (§ 93 I 1 BVerfGG), bei Rechtssatzverfassungsbeschwerde ein Jahr ab Inkrafttreten des Gesetzes (§ 93 III BVerfGG).
- VIII. Annahme zur Entscheidung
§§ 93a ff. BVerfGG: Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, wenn ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt oder die Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a II BVerfGG).
- B. Begründetheit
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit der angegriffene Akt der öffentlichen Gewalt den Beschwerdeführer in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletzt (Art. 94 I Nr. 4a GG, § 95 I 1 BVerfGG).
- I. Schutzbereich des gerügten Grundrechts
Bestimmung des sachlichen und persönlichen Schutzbereichs des einschlägigen Grundrechts.
- 1. Persönlicher Schutzbereich
Wer ist Träger des Grundrechts? Differenzierung nach Jedermann-Grundrechten und Deutschen-Grundrechten sowie nach Art. 19 III GG für juristische Personen.
- 2. Sachlicher Schutzbereich
Welches Verhalten, welche Rechtsgüter oder welche Freiheitsbetätigungen schützt das Grundrecht inhaltlich?
- II. Eingriff
Klassischer Eingriffsbegriff: finaler, unmittelbarer, rechtsförmiger und imperativer Eingriff durch die öffentliche Gewalt; moderner Eingriffsbegriff: jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein grundrechtlich geschütztes Verhalten ganz oder teilweise unmöglich macht, unabhängig von Finalität und Rechtsförmigkeit.
- 1. Klassischer Eingriffsbegriff
Final, unmittelbar, rechtsförmig, imperativ.
- 2. Moderner (erweiterter) Eingriffsbegriff
Jedes staatliche Handeln mit grundrechtsverkürzender Wirkung; h.M. im Schrifttum und BVerfG-Praxis.
- III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Ein Eingriff ist gerechtfertigt, wenn er auf einer verfassungsmäßigen Schranke beruht und die Schranken-Schranken eingehalten sind.
- 1. Schranken
Unterscheidung: vorbehaltlose Grundrechte (Einschränkung nur durch kollidierende Verfassungsgüter), Grundrechte mit einfachem Gesetzesvorbehalt, Grundrechte mit qualifiziertem Gesetzesvorbehalt.
- a. Vorbehaltlose Grundrechte
Einschränkung nur zum Schutz kollidierender Verfassungsgüter von Verfassungsrang im Wege praktischer Konkordanz (z.B. Art. 4, 5 III GG).
- b. Einfacher Gesetzesvorbehalt
Einschränkung durch oder aufgrund eines formellen Gesetzes (z.B. Art. 2 I, 8 II GG).
- c. Qualifizierter Gesetzesvorbehalt
Einschränkung nur durch Gesetz, das bestimmte inhaltliche Anforderungen erfüllt (z.B. Art. 11 II, 13 III GG).
- 2. Schranken-Schranken
Jede Grundrechtseinschränkung muss ihrerseits verfassungsgemäß sein.
- a. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
Gesetzgebungskompetenz (Art. 70 ff. GG), Gesetzgebungsverfahren (Art. 76 ff. GG), Form.
- b. Materielle Verfassungsmäßigkeit
Das einschränkende Gesetz muss seinerseits mit der Verfassung vereinbar sein.
- aa. Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG)
Bei Grundrechten mit Gesetzesvorbehalt muss das einschränkende Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen; gilt nicht für vorbehaltlose Grundrechte und nicht für Grundrechte, die bereits vor dem GG bestanden.
- bb. Allgemeines Gesetz / Verbot des Einzelfallgesetzes (Art. 19 I 1 GG)
Das einschränkende Gesetz muss allgemein gelten und darf nicht für einen Einzelfall erlassen sein.
- cc. Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 II GG)
Der Wesensgehalt eines Grundrechts darf in keinem Fall angetastet werden; nach h.M. absoluter Kern, der jeder Einschränkung entzogen ist.
- dd. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 20 III GG)
Legitimer Zweck; Geeignetheit (das Mittel fördert den Zweck); Erforderlichkeit (kein milderes, gleich geeignetes Mittel); Angemessenheit/Verhältnismäßigkeit i.e.S. (Zweck-Mittel-Relation bei Abwägung der betroffenen Rechtsgüter).
- ee. Bestimmtheitsgebot und Normenklarheit
Gesetze müssen so bestimmt formuliert sein, dass der Betroffene die Rechtslage erkennen und sein Verhalten danach ausrichten kann (Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG).
- ff. Weitere verfassungsrechtliche Bindungen
Gleichheitssatz (Art. 3 GG), Rückwirkungsverbot, Vertrauensschutz, institutionelle Garantien.
- IV. Ergebnis der Begründetheitsprüfung
Liegt eine nicht gerechtfertigte Verletzung des Schutzbereichs vor, ist die Verfassungsbeschwerde begründet; das BVerfG stellt die Grundrechtsverletzung fest und hebt den angegriffenen Akt auf (§ 95 I, II BVerfGG) oder erklärt das Gesetz für nichtig (§ 95 III BVerfGG).