Schemata
Einreden des Bürgen
§§ 768, 770, 771 BGBEinreden des Bürgen gegenüber dem Gläubiger gem. §§ 768, 770, 771 BGB
- I. Einrede der Anfechtbarkeit der Hauptschuld (§ 770 Abs. 1 BGB)
Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.
Voraussetzung ist ein noch nicht erloschenes Anfechtungsrecht des Hauptschuldners; der Bürge selbst muss nicht anfechten.
- 1. Bestehendes Anfechtungsrecht des Hauptschuldners
Das Anfechtungsrecht muss dem Hauptschuldner noch zustehen (§§ 119 ff., 123 BGB) und darf noch nicht durch Zeitablauf (§ 121, § 124 BGB) oder Bestätigung (§ 144 BGB) erloschen sein.
- 2. Keine Ausübung durch den Bürgen
Der Bürge kann nur die Einrede erheben, nicht selbst anfechten; das Anfechtungsrecht steht allein dem Hauptschuldner zu.
- II. Einrede der Aufrechenbarkeit der Hauptschuld (§ 770 Abs. 2 BGB)
Der Bürge kann die Befriedigung verweigern, solange der Gläubiger sich durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.
Ratio: Der Bürge soll nicht schlechter stehen als wenn der Hauptschuldner aufgerechnet hätte.
- 1. Aufrechnungslage beim Hauptschuldner
Der Hauptschuldner muss eine fällige, gleichartige Gegenforderung gegen den Gläubiger haben (§§ 387 ff. BGB); Aufrechnungsverbote dürfen nicht entgegenstehen.
- 2. Möglichkeit der Befriedigung durch Aufrechnung
Die Aufrechnung muss dem Gläubiger gegenüber dem Hauptschuldner noch möglich sein; hat der Hauptschuldner bereits auf die Aufrechnung verzichtet, entfällt die Einrede.
- III. Einreden aus dem Bürgschaftsverhältnis selbst (§ 768 BGB)
Der Bürge kann alle Einreden geltend machen, die dem Hauptschuldner gegen die Hauptforderung zustehen (Akzessorietätsprinzip).
Der Bürge verliert diese Einreden nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet (§ 768 Abs. 2 BGB).
Die Bürgenschuld ist in Entstehung, Inhalt und Erlöschen von der Hauptschuld abhängig (§§ 765, 767 BGB). Besteht die Hauptschuld nicht oder ist sie einredebehaftet, wirkt dies zugunsten des Bürgen.
- 2. Einreden des Hauptschuldners, die der Bürge erheben kann
- a. Stundung / Leistungsverweigerungsrecht
Ist die Hauptforderung gestundet oder steht dem Hauptschuldner ein Zurückbehaltungsrecht (§§ 273, 320 BGB) zu, kann der Bürge dies ebenfalls einwenden.
Der Bürge kann die Einrede der Verjährung der Hauptforderung erheben (§§ 214, 768 BGB), auch wenn der Hauptschuldner sie nicht erhebt.
- c. Sonstige Einreden (z.B. § 320 BGB)
Alle dem Hauptschuldner zustehenden Einreden, insbesondere das Leistungsverweigerungsrecht wegen nicht erbrachter Gegenleistung, stehen auch dem Bürgen zu.
- 3. Kein Einredenverlust durch Verzicht des Hauptschuldners (§ 768 Abs. 2 BGB)
Verzichtet der Hauptschuldner auf eine ihm zustehende Einrede, bleibt dem Bürgen die Einrede dennoch erhalten. Der Bürge soll nicht durch einseitige Disposition des Hauptschuldners schlechtergestellt werden.
- IV. Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB)
Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Subsidiarität der Bürgenhaftung).
Die Einrede entfällt bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft (§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB) sowie in den weiteren Fällen des § 773 BGB.
- 1. Voraussetzungen der Einrede
- a. Keine selbstschuldnerische Bürgschaft
§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB: Bei ausdrücklichem Verzicht auf die Einrede der Vorausklage ist § 771 BGB ausgeschlossen.
- b. Kein erfolgloser Vollstreckungsversuch
Der Gläubiger muss zunächst die Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner versucht haben; erst bei Erfolglosigkeit kann er den Bürgen in Anspruch nehmen.
- c. Keine sonstigen Ausschlussgründe (§ 773 BGB)
Die Einrede ist ferner ausgeschlossen, wenn der Hauptschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat oder sein Aufenthalt unbekannt ist (§ 773 Abs. 1 Nr. 2, 3 BGB) oder Insolvenz vorliegt (§ 773 Abs. 1 Nr. 4 BGB).
- 2. Rechtsfolge
Solange die Einrede besteht, ist der Bürge zur Leistungsverweigerung berechtigt; der Anspruch des Gläubigers ist nicht erloschen, aber vorübergehend nicht durchsetzbar.
- V. Eigene Einreden des Bürgen aus dem Bürgschaftsvertrag
Neben den abgeleiteten Einreden kann der Bürge eigene, im Bürgschaftsverhältnis wurzelnde Einreden geltend machen (z.B. Anfechtung des Bürgschaftsvertrags selbst, §§ 119 ff. BGB; Nichtigkeit gem. § 138 BGB bei sittenwidriger Bürgschaft; Verjährung der Bürgschaftsforderung, §§ 195, 199 BGB).
- 1. Nichtigkeit des Bürgschaftsvertrags (§ 138 BGB)
Sittenwidrige Bürgschaft, insbesondere bei krasser finanzieller Überforderung eines dem Hauptschuldner nahestehenden Bürgen ohne eigenes wirtschaftliches Interesse (BGH st. Rspr.).
- 2. Formnichtigkeit (§ 766 BGB)
Die Bürgschaftserklärung bedarf der Schriftform; Formmangel führt zur Nichtigkeit, es sei denn, der Bürge hat die Hauptverbindlichkeit erfüllt (§ 766 S. 3 BGB).
- 3. Verjährung der Bürgschaftsforderung
Die Bürgschaftsforderung verjährt selbstständig nach §§ 195, 199 BGB (regelmäßig drei Jahre); Hemmung und Neubeginn richten sich nach den allgemeinen Vorschriften.