Schemata
Sachmangel
§ 434 BGBVorliegen eines Sachmangels gem. § 434 BGB
- I. Subjektiver Fehlerbegriff (§ 434 Abs. 1 BGB)
Die Sache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Maßgeblich ist vorrangig die zwischen den Parteien getroffene Beschaffenheitsvereinbarung.
- 1. Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB)
Ausdrückliche oder konkludente Einigung über einen bestimmten Ist-Zustand der Sache, z.B. Kilometerstand, Baujahr, Materialqualität.
- 2. Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB)
Fehlt eine Beschaffenheitsvereinbarung, ist die Sache mangelhaft, wenn sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet; maßgeblich ist der dem Verkäufer erkennbare Vertragszweck.
- 3. Eignung für die gewöhnliche Verwendung / übliche Beschaffenheit (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB)
Hilfsweise: Die Sache muss sich für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (Normalzustand).
- a. Eignung für gewöhnliche Verwendung
Objektiver Maßstab: Tauglichkeit zu dem Gebrauch, den ein Durchschnittskäufer von einer Sache dieser Art erwartet.
- b. Übliche Beschaffenheit
Vergleich mit gleichartigen Sachen; öffentliche Äußerungen des Verkäufers, Herstellers oder seiner Gehilfen (Werbung, Prospekte) können die Erwartung prägen, § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB.
- c. Montagefehler (§ 434 Abs. 4 Nr. 2 BGB)
Einer mangelhaften Sache steht es gleich, wenn die Montage durch den Verkäufer unsachgemäß durchgeführt wurde.
- d. IKEA-Klausel / fehlerhafte Montageanleitung (§ 434 Abs. 4 Nr. 2 BGB)
Mangel liegt auch vor, wenn die Sache zur Selbstmontage bestimmt ist und die Montageanleitung fehlerhaft ist, es sei denn, die Sache wurde fehlerfrei montiert.
- II. Aliud-Lieferung (§ 434 Abs. 5 BGB) und Quantitätsmangel (§ 434 Abs. 2 S. 2 BGB)
Einer mangelhaften Sache steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache (aliud) liefert (§ 434 Abs. 5 BGB). Eine zu geringe Menge stellt hingegen unmittelbar einen Sachmangel dar, da die Menge zur Beschaffenheit der Sache gehört (§ 434 Abs. 2 S. 2 BGB).
- III. Rechtsmangel (§ 435 BGB)
Kein Sachmangel i.e.S., aber systematisch verwandt: Die Sache ist mit einem Rechtsmangel behaftet, wenn Dritte in Bezug auf sie Rechte geltend machen können, die der Käufer nicht übernehmen muss (z.B. Pfandrecht, Nießbrauch). Prüfung nur, wenn kein Sachmangel vorliegt oder kumulativ verlangt.
- IV. Maßgeblicher Zeitpunkt: Gefahrübergang (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 446 BGB)
Der Mangel muss bei Gefahrübergang vorliegen. Gefahrübergang tritt grundsätzlich mit Übergabe der Sache ein (§ 446 S. 1 BGB); beim Versendungskauf mit Übergabe an die Transportperson (§ 447 BGB). Beweislastumkehr zugunsten des Käufers innerhalb von einem Jahr nach Gefahrübergang (§ 477 BGB) beim Verbrauchsgüterkauf.
- 1. Übergabe (§ 446 BGB)
Verschaffung des unmittelbaren Besitzes an der Kaufsache.
- 2. Versendungskauf (§ 447 BGB)
Gefahrübergang mit Übergabe an Transportperson; beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) gilt § 447 BGB nur eingeschränkt (§ 475 Abs. 2 BGB).
- 3. Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf (§ 477 BGB)
Zeigt sich ein Mangel innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang, wird vermutet, dass er bereits bei Gefahrübergang vorlag, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
- V. Kein Ausschluss der Mängelhaftung
Die Mängelhaftung kann ausgeschlossen oder beschränkt sein.
- 1. Kenntnis des Käufers (§ 442 BGB)
Kannte der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss, sind Gewährleistungsrechte ausgeschlossen; bei grob fahrlässiger Unkenntnis nur eingeschränkte Rechte, sofern der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
- 2. Vertraglicher Haftungsausschluss
Individualvertraglicher oder AGB-mäßiger Ausschluss möglich, jedoch Grenzen: § 444 BGB (kein Ausschluss bei Arglist oder Garantie), §§ 307 ff. BGB (AGB-Kontrolle), § 476 BGB (Verbrauchsgüterkauf: Abweichung nur zulasten des Käufers vor Mitteilung des Mangels unzulässig).
- 3. Arglistiges Verschweigen (§ 444 BGB)
Ein vereinbarter Haftungsausschluss ist unwirksam, soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat.