Schemata
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
§ 823 I i.V.m. Art. 2 I, 1 I GGAnspruch des Verletzten gegen den Schädiger auf Schadensersatz und Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. § 823 I BGB i.V.m. Art. 2 I, 1 I GG
- I. Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) ist ein durch § 823 I BGB i.V.m. Art. 2 I, 1 I GG geschütztes sonstiges absolutes Recht; es schützt die engere persönliche Lebenssphäre und die Entfaltung der Persönlichkeit.
- 1. Schutzbereich des APR
Das APR umfasst verschiedene Ausprägungen, insbesondere: Recht am eigenen Bild, Recht am gesprochenen Wort, Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Schutz der Privat-, Geheim- und Intimsphäre sowie das Recht auf Schutz der persönlichen Ehre.
- a. Recht am eigenen Bild
Jede Person hat das Recht, selbst darüber zu bestimmen, ob und wie Bildnisse von ihr verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden (§§ 22, 23 KUG als einfachgesetzliche Konkretisierung).
- b. Recht am gesprochenen Wort
Schutz vor unbefugter Aufnahme und Verwertung des nichtöffentlich gesprochenen Wortes.
- c. Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Das Recht, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (BVerfGE 65, 1 – Volkszählungsurteil).
- d. Schutz der Privat-, Geheim- und Intimsphäre
Dreistufiges Sphärenmodell: Intimsphäre (absolut geschützt), Privatsphäre (stark geschützt, Abwägung möglich), Sozialsphäre (geringster Schutz).
- e. Schutz der persönlichen Ehre
Schutz vor unwahren Tatsachenbehauptungen und herabsetzenden Werturteilen, die das Ansehen in der Öffentlichkeit beeinträchtigen.
- 2. Eingriff in den Schutzbereich
Ein Eingriff liegt vor, wenn durch Handlung oder Unterlassen in eine der anerkannten Ausprägungen des APR eingegriffen wird; der Eingriff muss konkret benannt und der jeweiligen Schutzsphäre zugeordnet werden.
- II. Verletzungshandlung
Willensgesteuertes Tun oder pflichtwidriges Unterlassen des Schädigers, das kausal den Eingriff in das APR herbeiführt.
- III. Rechtswidrigkeit – Abwägung
Da das APR als offenes Rahmenrecht ausgestaltet ist, indiziert der Eingriff die Rechtswidrigkeit nicht; vielmehr ist eine umfassende Güter- und Interessenabwägung zwischen dem APR des Verletzten und den kollidierenden Grundrechten des Schädigers (insb. Meinungsfreiheit Art. 5 I GG, Pressefreiheit Art. 5 I 2 GG, Kunstfreiheit Art. 5 III GG) vorzunehmen.
- 1. Gewicht des Eingriffs
Maßgeblich ist die Intensität des Eingriffs sowie die betroffene Schutzsphäre; Eingriffe in die Intimsphäre sind grundsätzlich nicht zu rechtfertigen.
- 2. Entgegenstehende Rechtspositionen des Schädigers
- a. Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG)
Tatsachenbehauptungen genießen Schutz nur, soweit sie wahr sind; unwahre Tatsachenbehauptungen sind nicht schutzwürdig. Werturteile sind grundsätzlich geschützt, es sei denn, sie stellen eine Schmähkritik dar.
- b. Pressefreiheit (Art. 5 I 2 GG)
Berichterstattung über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse kann das APR überwiegen; Personen des öffentlichen Lebens müssen stärkere Einschränkungen hinnehmen als Privatpersonen.
- c. Kunstfreiheit (Art. 5 III GG)
Kunstwerke (z.B. Schlüsselromane) können das APR berühren; Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Persönlichkeitsschutz nach dem Grad der Erkennbarkeit der realen Person.
- 3. Ergebnis der Abwägung
Überwiegt das APR des Verletzten, ist der Eingriff rechtswidrig; überwiegen die Interessen des Schädigers, entfällt die Rechtswidrigkeit.
- IV. Verschulden
Vorsatz oder Fahrlässigkeit (§ 276 BGB); Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Schädiger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
- V. Schaden und Rechtsfolgen
- 1. Materieller Schaden
Ersatz des materiellen Schadens nach §§ 249 ff. BGB, z.B. Lizenzanalogie bei unbefugter Bildnisverwendung (fiktive Lizenzgebühr).
- 2. Geldentschädigung (immaterieller Schaden)
Bei schwerwiegender Verletzung des APR besteht ein Anspruch auf Geldentschädigung (sog. Schmerzensgeld für Persönlichkeitsverletzungen), wenn die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (BGH, BGHZ 35, 363 – Herrenreiter; BGHZ 128, 1 – Caroline I); Voraussetzung ist eine schwere Verletzung.
- a. Schwere der Verletzung
Maßgebliche Kriterien: Intensität und Dauer der Beeinträchtigung, Grad des Verschuldens, Ausmaß der Verbreitung, Anlass und Beweggründe des Schädigers.
- b. Keine anderweitige Genugtuung
Die Geldentschädigung ist subsidiär; sie entfällt, wenn bereits durch Widerruf, Gegendarstellung oder andere Maßnahmen ausreichende Genugtuung erlangt wurde.
- 3. Haftungsausfüllende Kausalität
Der eingetretene Schaden muss adäquat kausal auf der Rechtsgutsverletzung beruhen und vom Schutzzweck der Norm erfasst sein.
- VI. Abgrenzung: Besondere Persönlichkeitsrechte
Soweit besondere Persönlichkeitsrechte einschlägig sind (Recht am eigenen Bild gem. §§ 22 ff. KUG, Namensrecht gem. § 12 BGB), gehen diese als leges speciales dem APR vor; das APR ist subsidiär.
- VII. Weitere Ansprüche (Anspruchskonkurrenz)
Neben dem Schadensersatzanspruch kommen in Betracht: Unterlassungsanspruch (§ 1004 I 2 BGB analog i.V.m. § 823 I BGB i.V.m. Art. 2 I, 1 I GG), Beseitigungsanspruch (§ 1004 I 1 BGB analog) sowie Gegendarstellungsanspruch nach Landespresserecht.