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Verbotsirrtum

§ 17 StGB

Prüfung des Verbotsirrtums gem. § 17 StGB – Ausschluss oder Milderung der Schuld wegen fehlender Unrechtseinsicht

  • I. Vorliegen eines Verbotsirrtums

    Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn dem Täter zum Tatzeitpunkt die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun, er also nicht erkennt, dass sein Verhalten gegen die Rechtsordnung verstößt.

    • 1. Abgrenzung zum Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB)

      Beim Tatbestandsirrtum fehlt dem Täter die Kenntnis eines tatbestandlichen Umstands (§ 16 I StGB); beim Verbotsirrtum kennt er alle Tatumstände, irrt aber über das Verbotensein seines Verhaltens. Nur letzterer ist an § 17 StGB zu messen.

    • 2. Arten des Verbotsirrtums
      • a. Direkter Verbotsirrtum

        Der Täter kennt die einschlägige Verbotsnorm nicht oder hält sie für ungültig; er weiß nicht, dass sein Verhalten überhaupt verboten ist.

      • b. Indirekter Verbotsirrtum (Erlaubnisirrtum)

        Der Täter nimmt irrig an, ein Rechtfertigungsgrund existiere (Erlaubnisnormirrtum) oder die tatsächlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes lägen vor (Erlaubnistatbestandsirrtum).

        • aa. Erlaubnisnormirrtum

          Irrtum über die rechtliche Existenz oder den Umfang eines Rechtfertigungsgrundes; unstreitig § 17 StGB.

        • bb. Erlaubnistatbestandsirrtum

          Irrtum über tatsächliche Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes. Str.: h.M. (eingeschränkte Schuldtheorie) wendet § 16 I StGB analog an (Vorsatzschuld entfällt, Fahrlässigkeit bleibt); strenge Schuldtheorie wendet § 17 StGB an (nur Strafmilderung bei Unvermeidbarkeit).

  • II. Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums

    Der Irrtum ist vermeidbar, wenn der Täter bei Anspannung seiner Erkenntniskräfte und Gewissensanspannung, insbesondere durch Einholung von Rechtsrat, die Rechtswidrigkeit hätte erkennen können und müssen.

    • 1. Maßstab

      Objektiv-individueller Maßstab: Es kommt auf die dem Täter persönlich mögliche und zumutbare Anspannung seiner intellektuellen und moralischen Kräfte an.

    • 2. Kriterien der Vermeidbarkeit
      • a. Erkennbarkeit der Rechtslage

        Hätte der Täter bei sorgfältiger Prüfung die Rechtswidrigkeit erkennen können? Maßgeblich sind Eindeutigkeit der Norm, Allgemeinbekanntheit des Verbots und Parallelwertung in der Laiensphäre.

      • b. Pflicht zur Erkundigung

        Bei Zweifeln an der Rechtslage besteht eine Erkundigungspflicht; der Täter muss verlässliche und kompetente Auskunft einholen (z.B. Rechtsanwalt, zuständige Behörde). Blinde Gefälligkeit oder Eigeninteresse des Auskunftgebers schließen Entlastung aus.

      • c. Vertrauen auf eingeholte Auskunft

        Vertrauen auf eine Auskunft entlastet nur, wenn die Auskunftsquelle kompetent und unvoreingenommen ist und der Täter den Sachverhalt vollständig und wahrheitsgemäß geschildert hat.

    • 3. Unvermeidbarkeit

      Unvermeidbar ist der Irrtum, wenn der Täter alle ihm zumutbaren Schritte unternommen hat und dennoch nicht zur Erkenntnis der Rechtswidrigkeit gelangen konnte. Unvermeidbarkeit ist die Ausnahme und wird eng ausgelegt.

  • III. Rechtsfolge
    • 1. Unvermeidbarer Verbotsirrtum

      Handelt der Täter ohne Verschulden in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum, so entfällt die Schuld; der Täter ist nicht strafbar (§ 17 S. 1 StGB).

    • 2. Vermeidbarer Verbotsirrtum

      Ist der Irrtum vermeidbar, bleibt die Schuld bestehen; das Gericht kann die Strafe nach § 49 I StGB mildern (§ 17 S. 2 StGB). Der Vorsatz wird nicht berührt.

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