Definitionen
Kreditwürdigkeitsprüfung
§ 505a BGB · ZivilrechtDie Kreditwürdigkeitsprüfung ist die vom Darlehensgeber vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags vorzunehmende Prüfung, ob der Verbraucher voraussichtlich in der Lage sein wird, seine Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag vertragsgemäß zu erfüllen, wobei die Prüfung anhand ausreichender Informationen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verbrauchers zu erfolgen hat.
Die Prüfung blickt nach vorn: Wirtschaftliche Informationen müssen eine Prognose der späteren Vertragserfüllung ermöglichen.
- Vor VertragsschlussErste PrüfungDer Kreditgeber bewertet, ob der Verbraucher seine Pflichten während der Laufzeit voraussichtlich erfüllen kann.
- VertragsschlussGünstige Prognose erforderlichAllgemeiner Kredit: keine erheblichen Zweifel. Immobilienkredit: Erfüllung muss wahrscheinlich sein.
- Spätere AufstockungGegebenenfalls erneut prüfenBei deutlicher Erhöhung erneut prüfen, außer die ursprüngliche Prüfung umfasste den zusätzlichen Betrag.
- Erste Prüfung Der Kreditgeber bewertet, ob der Verbraucher seine Pflichten während der Laufzeit voraussichtlich erfüllen kann.
- Günstige Prognose erforderlich Allgemeiner Kredit: keine erheblichen Zweifel. Immobilienkredit: Erfüllung muss wahrscheinlich sein.
- Gegebenenfalls erneut prüfen Bei deutlicher Erhöhung erneut prüfen, außer die ursprüngliche Prüfung umfasste den zusätzlichen Betrag.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Bank soll einer Angestellten erstmals einen verzinsten Kredit über 8.000 Euro für privat genutzte Möbel geben. 2Noch bevor beide Seiten unterschreiben, 1wertet die Bank 4vollständige und aktuelle Nachweise zu Einkommen, regelmäßigen Ausgaben, Vermögen und bestehenden Schulden der Angestellten aus. 3Daraus berechnet sie, ob die Angestellte während der gesamten Laufzeit alle vereinbarten Zahlungen leisten kann.
Trifft „Kreditwürdigkeitsprüfung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltPrüfung durch den DarlehensgeberDie Bank nimmt als vorgesehene Kreditgeberin die Prüfung selbst vor.
- 2erfülltPrüfung vor Abschluss eines VerbraucherdarlehensvertragsDie Prüfung findet vor dem Vertrag über den verzinsten Kredit für private Zwecke statt.
- 3erfülltPrognose der vertragsgemäßen ErfüllungDie Bank beurteilt die Fähigkeit, sämtliche vereinbarten Zahlungen künftig zu leisten.
- 4erfülltAusreichende Informationen zur wirtschaftlichen LageDie Unterlagen ermöglichen eine fundierte Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Eine Bank soll einer Angestellten erstmals einen verzinsten Kredit über 8.000 Euro für privat genutzte Möbel geben. 2Noch bevor beide Seiten unterschreiben, 1berechnet die Bank, 3ob die Angestellte während der gesamten Laufzeit alle vereinbarten Zahlungen leisten kann. Sie verwendet dafür ausschließlich einen drei Jahre alten Lohnzettel; zu den heutigen Einnahmen, Ausgaben, Vermögenswerten und Schulden liegen ihr keine Informationen vor.
Trifft „Kreditwürdigkeitsprüfung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltPrüfung durch den DarlehensgeberDie Bank nimmt als vorgesehene Kreditgeberin die Prüfung selbst vor.
- 2erfülltPrüfung vor Abschluss eines VerbraucherdarlehensvertragsDie Prüfung findet vor dem Vertrag über den verzinsten Kredit für private Zwecke statt.
- 3erfülltPrognose der vertragsgemäßen ErfüllungDie Berechnung ist auf die künftige Erfüllung der Zahlungspflichten gerichtet.
- 4fehltAusreichende Informationen zur wirtschaftlichen LageEin alter Lohnzettel ohne weitere Angaben zur heutigen wirtschaftlichen Lage bietet keine ausreichende Grundlage.
Typische Fehler
FehlerBeim ersten Verbraucherkredit soll eine Prüfung nach der Auszahlung genügen.
RichtigBeim erstmaligen Abschluss muss die Prüfung schon vor dem Vertragsschluss erfolgen.
FehlerEine einmalige Prüfung soll automatisch für jede spätere Aufstockung des Kredits ausreichen.
RichtigBei einer deutlichen Aufstockung muss erneut auf aktueller Grundlage geprüft werden, sofern der zusätzliche Betrag nicht bereits berücksichtigt wurde.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema