Schemata
Mietvertrag
§ 535 BGBAnspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Zahlung des Mietzinses aus § 535 Abs. 2 BGB bzw. Prüfung der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag gem. § 535 BGB
- I. Wirksamer Mietvertrag
- 1. Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB)
Zwei übereinstimmende Willenserklärungen über die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii): Mietobjekt, Mietzins und Überlassungszeitraum.
- 2. Einigung über essentialia negotii
- a. Bestimmtheit des Mietobjekts
Das Mietobjekt muss hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar sein.
- b. Mietzins
Der Mietzins muss vereinbart sein; er kann auch durch Bezugnahme auf einen bestimmbaren Maßstab festgelegt werden (§ 535 Abs. 2 BGB).
Der Mietvertrag ist ein entgeltlicher Gebrauchsüberlassungsvertrag; fehlt das Entgelt, liegt ggf. eine Leihe (§ 598 BGB) vor.
- 3. Formwirksamkeit
Grundsätzlich formfrei; bei Wohnraummietverträgen über mehr als ein Jahr bedarf die Befristung der Schriftform (§ 550 BGB), sonst gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
- 4. Wirksamkeit der Willenserklärungen
- a. Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB)
- b. Keine Anfechtung (§§ 119 ff. BGB)
- c. Kein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB)
- d. Keine Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)
- 5. Inhaltskontrolle bei AGB (§§ 305 ff. BGB)
Mietvertragsklauseln unterliegen der AGB-Kontrolle, sofern sie vom Vermieter vorformuliert und nicht individuell ausgehandelt wurden.
- II. Pflichten des Vermieters (§ 535 Abs. 1 BGB)
- 1. Überlassung des Mietobjekts zum vertragsgemäßen Gebrauch
Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren (§ 535 Abs. 1 S. 1 BGB).
Der Vermieter hat die Mietsache während der gesamten Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB).
- 3. Tragung von Lasten und Abgaben
Der Vermieter trägt die auf der Mietsache ruhenden Lasten (§ 535 Abs. 1 S. 3 BGB), soweit nicht wirksam auf den Mieter übertragen.
- III. Pflichten des Mieters (§ 535 Abs. 2 BGB)
- 1. Zahlung des Mietzinses
Der Mieter ist zur Entrichtung des vereinbarten Mietzinses verpflichtet (§ 535 Abs. 2 BGB); Fälligkeit bei Wohnraum gem. § 556b Abs. 1 BGB zu Beginn des jeweiligen Monats.
- 2. Sorgfaltspflicht bei Gebrauch der Mietsache
Der Mieter hat die Mietsache schonend und pfleglich zu behandeln (§ 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 535 BGB).
- 3. Duldung von Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
§§ 555a, 555d BGB.
- 4. Rückgabepflicht bei Vertragsende
Der Mieter hat die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben (§ 546 Abs. 1 BGB).
- IV. Mängel der Mietsache
- 1. Begriff des Mangels
Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit der Mietsache von der Soll-Beschaffenheit negativ abweicht (§ 536 Abs. 1 BGB); ein Rechtsmangel liegt vor, wenn Dritte Rechte an der Mietsache geltend machen (§ 536 Abs. 3 BGB).
- 2. Rechtsfolgen bei Mängeln
- a. Mietminderung (§ 536 BGB)
Bei einem erheblichen Mangel ist der Mieter kraft Gesetzes zur Minderung berechtigt; die Miete mindert sich automatisch auf den angemessenen Betrag.
- b. Schadensersatz (§ 536a BGB)
Bei anfänglichem Mangel haftet der Vermieter verschuldensunabhängig; bei nachträglichem Mangel nur bei Verschulden oder Verzug.
- c. Aufwendungsersatz und Selbstvornahme (§ 536a Abs. 2 BGB)
Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn der Vermieter in Verzug ist oder die Beseitigung dringend erforderlich ist.
- d. Außerordentliches Kündigungsrecht (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB)
Bei Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs kann der Mieter fristlos kündigen, wenn der Vermieter trotz Abmahnung nicht abhilft.
- 3. Ausschluss der Mängelrechte
Kenntnis des Mieters bei Vertragsschluss (§ 536b BGB) oder unterlassene Mängelanzeige (§ 536c BGB) schließen Mängelrechte aus.
- V. Beendigung des Mietverhältnisses
- 1. Zeitablauf bei befristetem Mietvertrag (§ 542 Abs. 2 BGB)
- 2. Ordentliche Kündigung (§§ 542, 573 ff. BGB)
Bei Wohnraum bedarf die ordentliche Kündigung des Vermieters eines berechtigten Interesses (§ 573 BGB); der Mieter kann ohne Angabe von Gründen kündigen.
- 3. Außerordentliche fristlose Kündigung (§ 543 BGB)
Aus wichtigem Grund, insbesondere bei Zahlungsverzug des Mieters mit zwei Monatsmieten (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB).
- 4. Aufhebungsvertrag (§ 311 Abs. 1 BGB)
- 5. Rechtsfolgen der Beendigung
- a. Rückgabepflicht des Mieters (§ 546 BGB)
- b. Abrechnung der Kaution (§ 551 BGB)
- c. Schadensersatz wegen nicht rechtzeitiger Rückgabe (§ 546a BGB)
Der Vermieter kann als Nutzungsentschädigung mindestens die vereinbarte Miete verlangen.
- VI. Besonderheiten bei Wohnraummiete
- 1. Soziales Mietrecht (§§ 549 ff. BGB)
Zwingende Schutzvorschriften zugunsten des Wohnraummieters, die nicht zum Nachteil des Mieters abbedungen werden können (§ 549 Abs. 1 BGB).
- 2. Miethöhe und Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB)
In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete bei Neuvermietung die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens 10 % übersteigen.
- 3. Betriebskostenabrechnung (§§ 556 ff. BGB)
Umlagefähige Betriebskosten müssen vertraglich vereinbart sein; die Abrechnung hat innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zu erfolgen (§ 556 Abs. 3 BGB).
- 4. Mietkaution (§ 551 BGB)
Höchstens drei Nettokaltmieten; der Vermieter hat die Kaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen.