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Nacherfüllung

§ 439 BGB

Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer auf Nacherfüllung gem. § 439 BGB

  • I. Anspruch entstanden
    • 1. Wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB

      Einigung über Kaufsache und Kaufpreis; keine Nichtigkeitsgründe (§§ 104 ff., 125, 134, 138 BGB).

    • 2. Sachmangel bei Gefahrübergang, § 434 BGB

      Die Sache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 I BGB); hilfsweise objektive Anforderungen (§ 434 III BGB). Maßgeblicher Zeitpunkt: Übergabe, § 446 BGB; bei Versendungskauf Übergabe an Transportperson, § 447 BGB.

      • a. Subjektive Anforderungen, § 434 II BGB

        Vereinbarte Beschaffenheit, vereinbarter Verwendungszweck, Montagepflicht.

      • b. Objektive Anforderungen, § 434 III BGB

        Eignung für gewöhnliche Verwendung, übliche Beschaffenheit, Beschaffenheit laut öffentlicher Äußerung des Verkäufers/Herstellers.

      • c. Montagemangel, § 434 IV BGB

        Fehlerhafte Montage durch Verkäufer oder fehlerhafte Montageanleitung (IKEA-Klausel).

      • d. Aliud und Quantitätsmangel, § 434 V BGB

        Lieferung einer anderen Sache oder zu geringer Menge steht dem Sachmangel gleich.

    • 3. Kein Ausschluss der Mängelrechte
      • a. Kenntnis des Käufers, § 442 BGB

        Kannte der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss, sind Mängelrechte ausgeschlossen; bei grob fahrlässiger Unkenntnis nur eingeschränkt.

      • b. Wirksamer vertraglicher Haftungsausschluss

        Individualvertraglicher Ausschluss möglich; AGB-Kontrolle (§§ 307 ff. BGB); gegenüber Verbrauchern bei Verbrauchsgüterkauf (§ 476 BGB) nur eingeschränkt zulässig.

      • c. Verjährung, § 438 BGB

        Regelmäßig zwei Jahre ab Ablieferung (§ 438 I Nr. 3 BGB); fünf Jahre bei Bauwerken/Baustoffen (§ 438 I Nr. 2 BGB); dreißig Jahre bei dinglichen Rechten Dritter (§ 438 I Nr. 1 BGB). Einrede nach § 214 BGB.

    • 4. Wahlrecht des Käufers: Art der Nacherfüllung, § 439 I BGB

      Der Käufer kann nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) verlangen.

      • a. Nachbesserung

        Beseitigung des konkreten Mangels an der gelieferten Sache.

      • b. Nachlieferung

        Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache gleicher Art und Güte; bei Stückkauf str., h.M. lässt Nachlieferung zu, soweit Parteiwille dies trägt.

  • II. Anspruch nicht erloschen
    • 1. Verweigerungsrecht des Verkäufers, § 439 IV BGB

      Der Verkäufer kann die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist; er kann dann auf die andere Art der Nacherfüllung verweisen. Beide Arten unverhältnismäßig: vollständige Verweigerung möglich.

      • a. Absolute Unverhältnismäßigkeit

        Beide Arten der Nacherfüllung sind unverhältnismäßig; Verkäufer kann Nacherfüllung insgesamt verweigern.

      • b. Relative Unverhältnismäßigkeit

        Nur die gewählte Art ist unverhältnismäßig; Verkäufer verweist auf die andere Art.

    • 2. Unmöglichkeit der Nacherfüllung, § 275 BGB

      Ist Nacherfüllung in beiden Varianten unmöglich, erlischt der Anspruch; der Käufer kann zu den sekundären Mängelrechten (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) übergehen.

    • 3. Erfüllung, § 362 BGB

      Anspruch erlischt mit erfolgreicher Nacherfüllung.

  • III. Modalitäten der Nacherfüllung
    • 1. Kosten der Nacherfüllung, § 439 II, III BGB

      Der Verkäufer trägt die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten; bei Verbrauchsgüterkauf auch Aus- und Einbaukosten (§ 439 III BGB i.V.m. § 475 IV BGB).

    • 2. Fristsetzung

      Für den Nacherfüllungsanspruch selbst ist keine Fristsetzung erforderlich; für den Übergang zu sekundären Rechten (Rücktritt, Schadensersatz statt der Leistung) bedarf es grundsätzlich einer angemessenen Frist, § 323 I, § 281 I BGB.

    • 3. Rückgabe der mangelhaften Sache bei Nachlieferung, § 439 V BGB

      Der Käufer ist verpflichtet, die mangelhafte Sache nach Maßgabe der §§ 346–348 BGB zurückzugewähren.

    • 4. Nutzungsersatz bei Nachlieferung

      Nach EuGH-Rechtsprechung und § 439 VI BGB kann der Verkäufer keinen Nutzungsersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache bis zur Nachlieferung verlangen (Verbrauchsgüterkauf); im unternehmerischen Verkehr str., h.M. verneint Nutzungsersatzpflicht ebenfalls.

  • IV. Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB

    Beim Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher von einem Unternehmer gelten zwingende Mindeststandards; Abweichungen zum Nachteil des Verbrauchers sind gem. § 476 BGB unwirksam. Beweislastumkehr: § 477 BGB (Vermutung, dass Mangel bei Gefahrübergang vorlag, wenn er sich innerhalb eines Jahres zeigt).

  • V. Ergebnis

    Der Käufer hat einen Anspruch auf Nacherfüllung in der gewählten Form, sofern kein Verweigerungsrecht des Verkäufers besteht und der Anspruch nicht verjährt oder erloschen ist.

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