Schemata
Nacherfüllung
§ 439 BGBAnspruch des Käufers gegen den Verkäufer auf Nacherfüllung gem. § 439 BGB
- I. Anspruch entstanden
- 1. Wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB
Einigung über Kaufsache und Kaufpreis; keine Nichtigkeitsgründe (§§ 104 ff., 125, 134, 138 BGB).
- 2. Sachmangel bei Gefahrübergang, § 434 BGB
Die Sache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 I BGB); hilfsweise objektive Anforderungen (§ 434 III BGB). Maßgeblicher Zeitpunkt: Übergabe, § 446 BGB; bei Versendungskauf Übergabe an Transportperson, § 447 BGB.
- a. Subjektive Anforderungen, § 434 II BGB
Vereinbarte Beschaffenheit, vereinbarter Verwendungszweck, Montagepflicht.
- b. Objektive Anforderungen, § 434 III BGB
Eignung für gewöhnliche Verwendung, übliche Beschaffenheit, Beschaffenheit laut öffentlicher Äußerung des Verkäufers/Herstellers.
- c. Montagemangel, § 434 IV BGB
Fehlerhafte Montage durch Verkäufer oder fehlerhafte Montageanleitung (IKEA-Klausel).
- d. Aliud und Quantitätsmangel, § 434 V BGB
Lieferung einer anderen Sache oder zu geringer Menge steht dem Sachmangel gleich.
- 3. Kein Ausschluss der Mängelrechte
- a. Kenntnis des Käufers, § 442 BGB
Kannte der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss, sind Mängelrechte ausgeschlossen; bei grob fahrlässiger Unkenntnis nur eingeschränkt.
- b. Wirksamer vertraglicher Haftungsausschluss
Individualvertraglicher Ausschluss möglich; AGB-Kontrolle (§§ 307 ff. BGB); gegenüber Verbrauchern bei Verbrauchsgüterkauf (§ 476 BGB) nur eingeschränkt zulässig.
- c. Verjährung, § 438 BGB
Regelmäßig zwei Jahre ab Ablieferung (§ 438 I Nr. 3 BGB); fünf Jahre bei Bauwerken/Baustoffen (§ 438 I Nr. 2 BGB); dreißig Jahre bei dinglichen Rechten Dritter (§ 438 I Nr. 1 BGB). Einrede nach § 214 BGB.
- 4. Wahlrecht des Käufers: Art der Nacherfüllung, § 439 I BGB
Der Käufer kann nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) verlangen.
- a. Nachbesserung
Beseitigung des konkreten Mangels an der gelieferten Sache.
- b. Nachlieferung
Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache gleicher Art und Güte; bei Stückkauf str., h.M. lässt Nachlieferung zu, soweit Parteiwille dies trägt.
- II. Anspruch nicht erloschen
- 1. Verweigerungsrecht des Verkäufers, § 439 IV BGB
Der Verkäufer kann die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist; er kann dann auf die andere Art der Nacherfüllung verweisen. Beide Arten unverhältnismäßig: vollständige Verweigerung möglich.
- a. Absolute Unverhältnismäßigkeit
Beide Arten der Nacherfüllung sind unverhältnismäßig; Verkäufer kann Nacherfüllung insgesamt verweigern.
- b. Relative Unverhältnismäßigkeit
Nur die gewählte Art ist unverhältnismäßig; Verkäufer verweist auf die andere Art.
- 2. Unmöglichkeit der Nacherfüllung, § 275 BGB
Ist Nacherfüllung in beiden Varianten unmöglich, erlischt der Anspruch; der Käufer kann zu den sekundären Mängelrechten (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) übergehen.
- 3. Erfüllung, § 362 BGB
Anspruch erlischt mit erfolgreicher Nacherfüllung.
- III. Modalitäten der Nacherfüllung
- 1. Kosten der Nacherfüllung, § 439 II, III BGB
Der Verkäufer trägt die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten; bei Verbrauchsgüterkauf auch Aus- und Einbaukosten (§ 439 III BGB i.V.m. § 475 IV BGB).
- 2. Fristsetzung
Für den Nacherfüllungsanspruch selbst ist keine Fristsetzung erforderlich; für den Übergang zu sekundären Rechten (Rücktritt, Schadensersatz statt der Leistung) bedarf es grundsätzlich einer angemessenen Frist, § 323 I, § 281 I BGB.
- 3. Rückgabe der mangelhaften Sache bei Nachlieferung, § 439 V BGB
Der Käufer ist verpflichtet, die mangelhafte Sache nach Maßgabe der §§ 346–348 BGB zurückzugewähren.
- 4. Nutzungsersatz bei Nachlieferung
Nach EuGH-Rechtsprechung und § 439 VI BGB kann der Verkäufer keinen Nutzungsersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache bis zur Nachlieferung verlangen (Verbrauchsgüterkauf); im unternehmerischen Verkehr str., h.M. verneint Nutzungsersatzpflicht ebenfalls.
- IV. Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB
Beim Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher von einem Unternehmer gelten zwingende Mindeststandards; Abweichungen zum Nachteil des Verbrauchers sind gem. § 476 BGB unwirksam. Beweislastumkehr: § 477 BGB (Vermutung, dass Mangel bei Gefahrübergang vorlag, wenn er sich innerhalb eines Jahres zeigt).
- V. Ergebnis
Der Käufer hat einen Anspruch auf Nacherfüllung in der gewählten Form, sofern kein Verweigerungsrecht des Verkäufers besteht und der Anspruch nicht verjährt oder erloschen ist.