Schemata
Werkvertrag
§ 631 BGBAnspruch des Bestellers gegen den Unternehmer bzw. des Unternehmers gegen den Besteller aus Werkvertrag gem. § 631 BGB
- I. Wirksamer Werkvertrag, § 631 BGB
- 1. Einigung (Angebot und Annahme, §§ 145 ff. BGB)
- 2. Inhalt: Herstellung eines Werkes gegen Vergütung
Der Unternehmer schuldet einen bestimmten Erfolg (Werk), der Besteller die vereinbarte oder übliche Vergütung (§ 632 BGB). Abgrenzung zum Dienstvertrag: Werkvertrag schuldet Erfolg, Dienstvertrag nur Tätigkeit.
- 3. Werkbegriff
Werk i.S.d. § 631 II BGB ist die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg; körperliche wie unkörperliche Werke sind erfasst.
- 4. Wirksamkeit
- a. Geschäftsfähigkeit, §§ 104 ff. BGB
- b. Keine Anfechtung, §§ 119 ff. BGB
- c. Kein Verstoß gegen Verbotsgesetz oder gute Sitten, §§ 134, 138 BGB
- d. Formerfordernis (ggf. § 650i BGB: Verbraucherbauvertrag in Textform)
- II. Pflichten des Unternehmers
- 1. Hauptpflicht: Herstellung des versprochenen Werkes, § 631 I BGB
Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk herzustellen und dem Besteller zu verschaffen; er schuldet den Erfolg, nicht bloß sorgfältige Bemühung.
- 2. Ablieferung des Werkes
Übergabe und Übereignung bei körperlichen Werken; bei unkörperlichen Werken Zurverfügungstellung des Ergebnisses.
- 3. Nebenpflichten, § 241 II BGB
Aufklärungs-, Warn- und Hinweispflichten, insbesondere Bedenkenhinweis gem. § 650l BGB analog bzw. allgemeiner Grundsatz.
- III. Pflichten des Bestellers
- 1. Hauptpflicht: Zahlung der Vergütung, § 631 I BGB
Vergütung ist bei Abnahme des Werkes zu entrichten, § 641 I BGB.
- 2. Vergütungshöhe
Vereinbarte Vergütung; mangels Vereinbarung die übliche Vergütung, § 632 II BGB; Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten, § 632 III BGB.
- 3. Abnahme, § 640 BGB
Abnahme ist die körperliche Entgegennahme verbunden mit der Billigung des Werkes als im Wesentlichen vertragsgemäß. Sie ist Fälligkeitsvoraussetzung der Vergütung und Gefahrübergang (§ 644 BGB). Fiktive Abnahme nach § 640 II BGB möglich.
- 4. Mitwirkungspflichten, §§ 642, 643 BGB
Unterlässt der Besteller erforderliche Mitwirkung, gerät er in Annahmeverzug; der Unternehmer kann Entschädigung verlangen (§ 642 BGB) und nach Fristsetzung kündigen (§ 643 BGB).
- IV. Gefahrtragung
- 1. Grundsatz: Gefahrtragung beim Unternehmer bis zur Abnahme, § 644 I BGB
Der Unternehmer trägt die Vergütungsgefahr bis zur Abnahme; geht das Werk vor Abnahme unter, verliert er den Vergütungsanspruch.
- 2. Ausnahme: Annahmeverzug des Bestellers, § 644 I 2 BGB
- 3. Ausnahme: Vom Besteller gelieferter Stoff, § 645 BGB
Ist das Werk infolge eines Mangels des vom Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer Anweisung des Bestellers untergegangen, gebührt dem Unternehmer ein der geleisteten Arbeit entsprechender Teil der Vergütung.
- V. Mängelrecht des Bestellers (§§ 633 ff. BGB)
- 1. Sachmangel, § 633 II BGB
Das Werk ist mangelhaft, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat; mangels Vereinbarung, wenn es sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist.
- 2. Rechtsmangel, § 633 III BGB
Das Werk ist mit einem Rechtsmangel behaftet, wenn Dritte in Bezug auf das Werk Rechte gegen den Besteller geltend machen können.
- 3. Maßgeblicher Zeitpunkt: Abnahme, § 640 BGB
- 4. Rechtsfolgen bei Mängeln
- a. Nacherfüllung (Vorrang), § 634 Nr. 1, § 635 BGB
Der Besteller kann Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung verlangen; der Unternehmer kann die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist (§ 635 III BGB).
- b. Selbstvornahme und Aufwendungsersatz, § 634 Nr. 2, § 637 BGB
Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
- c. Rücktritt, § 634 Nr. 3, §§ 636, 323, 326 V BGB
Rücktritt setzt grundsätzlich erfolglose Fristsetzung voraus; entbehrlich bei ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung oder bei Fehlschlagen/Unzumutbarkeit (§ 636 BGB).
- d. Minderung, § 634 Nr. 3, §§ 636, 638 BGB
Herabsetzung der Vergütung im Verhältnis des Wertes des mangelfreien zum mangelhaften Werk; Fristsetzung grundsätzlich erforderlich.
- e. Schadensersatz, § 634 Nr. 4, §§ 636, 280, 281, 283, 311a BGB
Schadensersatz statt der Leistung setzt grundsätzlich erfolglose Fristsetzung voraus; Vertretenmüssen des Unternehmers erforderlich.
- f. Ersatz vergeblicher Aufwendungen, § 634 Nr. 4, § 284 BGB
- 5. Verjährung der Mängelansprüche, § 634a BGB
Regelmäßig 2 Jahre bei beweglichen Sachen, 5 Jahre bei Bauwerken und Arbeiten an Grundstücken, sonst 3 Jahre (§ 195 BGB); Beginn mit Abnahme (§ 634a II BGB).
- VI. Kündigung des Werkvertrages
- 1. Freie Kündigung des Bestellers, § 648 BGB
Der Besteller kann den Werkvertrag bis zur Vollendung des Werkes jederzeit kündigen; der Unternehmer behält den Vergütungsanspruch abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs; 5 %-Vermutung nach § 648 S. 3 BGB.
- 2. Kündigung aus wichtigem Grund, § 648a BGB
Beide Parteien können aus wichtigem Grund kündigen; wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände und Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
- 3. Kündigung wegen Annahmeverzugs, § 643 BGB
- VII. Besondere Vertragstypen (Überblick)
- 1. Bauvertrag, § 650a BGB
Werkvertrag über die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon.
- 2. Verbraucherbauvertrag, § 650i BGB
Bauvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher über den Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen; Textformerfordernis, Widerrufsrecht (§ 650l BGB).
- 3. Architekten- und Ingenieurvertrag, § 650p BGB
- 4. Bauträgervertrag, § 650u BGB