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Mängelrechte beim Werkvertrag

§§ 633-639 BGB

Mängelrechte des Bestellers beim Werkvertrag gem. §§ 633 ff. BGB

  • I. Wirksamer Werkvertrag

    Einigung über Herbeiführung eines Werkerfolgs gegen Vergütung, §§ 631 ff. BGB.

  • II. Mangel des Werkes
    • 1. Sachmangel, § 633 II BGB

      Das Werk ist mangelhaft, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 633 II 1 BGB); fehlt eine Vereinbarung, ist es mangelhaft, wenn es sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder die gewöhnliche Verwendung nicht möglich ist und eine übliche Beschaffenheit nicht vorhanden ist (§ 633 II 2 BGB).

    • 2. Rechtsmangel, § 633 III BGB

      Das Werk ist mit einem Rechtsmangel behaftet, wenn Dritte in Bezug auf das Werk Rechte geltend machen können, die der Besteller nicht übernehmen muss.

  • III. Abnahme

    Die Abnahme (§ 640 BGB) ist grundsätzlich Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung und den Beginn der Verjährung; Mängelrechte entstehen dem Grunde nach bereits vor Abnahme, setzen aber regelmäßig voraus, dass das Werk als fertiggestellt angeboten wurde. Rügeobliegenheit bei arglistig verschwiegenem Mangel beachten (§ 640 III BGB).

  • IV. Nacherfüllung, § 634 Nr. 1 i.V.m. § 635 BGB
    • 1. Anspruch auf Nacherfüllung

      Der Besteller kann nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung verlangen, § 635 I BGB.

    • 2. Wahlrecht des Unternehmers

      Der Unternehmer kann die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, § 635 III BGB.

    • 3. Frist zur Nacherfüllung

      Der Besteller hat dem Unternehmer grundsätzlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, bevor weitere Rechte geltend gemacht werden können, § 637 I, § 323 I BGB.

    • 4. Entbehrlichkeit der Fristsetzung

      Die Fristsetzung ist entbehrlich bei ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung, bei Unzumutbarkeit, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder wenn besondere Umstände eine sofortige Geltendmachung rechtfertigen, §§ 636, 323 II BGB.

  • V. Selbstvornahme und Aufwendungsersatz, § 634 Nr. 2 i.V.m. § 637 BGB
    • 1. Voraussetzungen

      Der Besteller kann den Mangel nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, § 637 I BGB.

    • 2. Vorschussanspruch

      Der Besteller kann vor Durchführung der Selbstvornahme einen Vorschuss auf die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten verlangen, § 637 III BGB.

    • 3. Entbehrlichkeit der Fristsetzung

      Wie bei § 635 BGB gelten die Ausnahmen des § 637 II i.V.m. § 636 BGB.

  • VI. Rücktritt, § 634 Nr. 3 i.V.m. §§ 636, 323, 326 V BGB
    • 1. Voraussetzungen

      Erfolgloser Ablauf einer angemessenen Nacherfüllungsfrist oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung gem. § 636 BGB.

    • 2. Erheblichkeit des Mangels

      Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist, § 323 V 2 BGB. Maßgeblich ist eine Gesamtabwägung; bei Mängelbeseitigungskosten unter 5 % des Werklohns wird Unerheblichkeit regelmäßig angenommen (BGH).

    • 3. Rechtsfolge

      Rückgewähr der gegenseitig empfangenen Leistungen, §§ 346 ff. BGB; Wertersatz für nicht rückgewährbare Leistungen.

  • VII. Minderung, § 634 Nr. 3 i.V.m. §§ 636, 638 BGB
    • 1. Voraussetzungen

      Wie beim Rücktritt; Minderung ist auch bei unerheblichem Mangel möglich, § 638 I BGB.

    • 2. Berechnung

      Die Vergütung mindert sich in dem Verhältnis, in welchem der Wert des Werkes im mangelfreien Zustand zu dem tatsächlichen Wert steht, § 638 III BGB (relative Berechnungsmethode).

    • 3. Rückforderung bei bereits gezahlter Vergütung

      Soweit die Vergütung bereits entrichtet wurde, kann der Besteller den Mehrbetrag zurückfordern, § 638 IV BGB.

  • VIII. Schadensersatz, § 634 Nr. 4 i.V.m. §§ 636, 280, 281, 283, 311a BGB
    • 1. Schadensersatz statt der Leistung, §§ 280 I, III, 281 BGB
      • a. Pflichtverletzung

        Mangelhafte Werkleistung als Verletzung der Leistungspflicht aus § 631 BGB.

      • b. Fristsetzung und deren Entbehrlichkeit

        Erfolgloser Ablauf einer angemessenen Nacherfüllungsfrist oder Entbehrlichkeit gem. §§ 281 II, 636 BGB.

      • c. Vertretenmüssen

        Der Unternehmer hat die Pflichtverletzung zu vertreten, § 280 I 2 BGB; Verschulden wird vermutet.

      • d. Schaden

        Differenzschaden oder kleiner Schadensersatz (Mängelbeseitigungskosten fiktiv oder tatsächlich); großer Schadensersatz bei Unzumutbarkeit der Nacherfüllung.

      • e. Erheblichkeit

        Beim großen Schadensersatz (Rückgabe des Werkes) ist Erheblichkeit des Mangels erforderlich, § 281 I 3 BGB.

    • 2. Schadensersatz neben der Leistung, § 280 I BGB

      Ersatz von Mangelfolgeschäden, die durch die mangelhafte Leistung an anderen Rechtsgütern des Bestellers entstanden sind; kein Fristsetzungserfordernis.

    • 3. Anfängliches Unvermögen, § 311a II BGB

      Schadensersatz statt der Leistung bei anfänglichem Leistungshindernis, wenn der Unternehmer das Hindernis kannte oder kennen musste.

  • IX. Aufwendungsersatz, § 634 Nr. 4 i.V.m. § 284 BGB

    Statt Schadensersatz statt der Leistung kann der Besteller Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte.

  • X. Verjährung, § 634a BGB
    • 1. Regelmäßige Verjährungsfrist

      Zwei Jahre bei Bauwerken und Arbeiten an einem Grundstück (§ 634a I Nr. 2 BGB), fünf Jahre bei Bauwerken (§ 634a I Nr. 2 BGB); im Übrigen zwei Jahre (§ 634a I Nr. 1 BGB); Beginn mit Abnahme, § 634a II BGB.

    • Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 634a III, 195, 199 BGB).

    • 3. Hemmung und Neubeginn

      §§ 203 ff. BGB; insbesondere Hemmung durch Verhandlungen oder Rechtsverfolgung.

  • XI. Ausschluss der Mängelrechte
    • 1. Kenntnis des Bestellers bei Abnahme, § 640 III BGB

      Kennt der Besteller bei der Abnahme den Mangel und nimmt er das Werk vorbehaltlos ab, verliert er seine Mängelrechte, es sei denn, er behält sie sich ausdrücklich vor.

    • 2. Verjährung, § 634a BGB

      Einrede der Verjährung, § 214 BGB.

    • 3. Haftungsausschluss

      Vertraglicher Haftungsausschluss, soweit nicht durch §§ 305 ff. BGB (AGB-Recht) oder § 639 BGB (kein Ausschluss bei Arglist) unwirksam.

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