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Vereinigungsfreiheit

Art. 9 I GG

Verletzung der Vereinigungsfreiheit gem. Art. 9 I GG

  • A. Schutzbereich
    • I. Persönlicher Schutzbereich

      Art. 9 I GG schützt alle Deutschen i.S.d. Art. 116 I GG; als Doppelgrundrecht auch die Vereinigung selbst (h.M.).

    • II. Sachlicher Schutzbereich

      Geschützt ist das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden, ihnen beizutreten, in ihnen zu verbleiben sowie aus ihnen auszutreten (positive Vereinigungsfreiheit); umfasst auch die negative Vereinigungsfreiheit, d.h. das Recht, einer Vereinigung fernzubleiben oder aus ihr auszutreten (str., h.M. bejaht).

      • 1. Begriff der Vereinigung

        Vereinigung i.S.d. Art. 9 I GG ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluss mehrerer natürlicher oder juristischer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks unter einer einheitlichen Willensbildung.

      • 2. Schutzgewährleistungen im Einzelnen
        • a. Gründungsfreiheit

          Recht, eine Vereinigung ins Leben zu rufen.

        • b. Beitritts- und Mitgliedschaftsfreiheit

          Recht, einer bestehenden Vereinigung beizutreten und in ihr zu verbleiben.

        • Schutz der vereinsinternen Willensbildung und der nach außen gerichteten Tätigkeit der Vereinigung, soweit vereinsspezifisch (h.M.).

        • d. Negative Vereinigungsfreiheit

          Recht, einer Vereinigung fernzubleiben oder aus ihr auszutreten; von der h.M. als von Art. 9 I GG mitumfasst angesehen, a.A. leitet sie nur aus Art. 2 I GG ab.

  • B. Eingriff
    • I. Klassischer Eingriffsbegriff

      Finales, unmittelbares, rechtsförmiges und imperatives staatliches Handeln, das den Grundrechtsträger in der Ausübung der Vereinigungsfreiheit beschränkt.

    • II. Moderner Eingriffsbegriff

      Erfasst auch mittelbar-faktische Beeinträchtigungen mit hinreichend intensiver Grundrechtswirkung (z.B. Vereinsverbote, Auflösungsanordnungen, Zwangsmitgliedschaften).

    • III. Sonderfall: Vereinsverbot

      Vereinsverbot nach Art. 9 II GG i.V.m. §§ 3 ff. VereinsG stellt den schwersten Eingriff dar; Zuständigkeit: Bundesminister des Innern (bundesweite Vereine) bzw. oberste Landesbehörde.

  • C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
    • I. Schranken

      Art. 9 II GG enthält einen abschließenden Schrankenvorbehalt: Vereinigungen sind verboten, deren Zwecke oder Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen, sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten.

      • 1. Verstoß gegen Strafgesetze

        Zweck oder Tätigkeit der Vereinigung muss strafbewehrt sein; bloße Ordnungswidrigkeiten genügen nicht.

      • 2. Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung

        Verfassungsmäßige Ordnung i.S.d. Art. 9 II GG meint die freiheitliche demokratische Grundordnung i.S.d. Art. 18, 21 II GG (h.M.); nicht jede Rechtsordnung.

      • 3. Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung

        Erfasst Vereinigungen, die auf Kriegsvorbereitung oder Völkerfeindschaft gerichtet sind (Art. 26 GG als Konkretisierung).

    • II. Schranken-Schranken
      • 1. Gesetzmäßigkeit / Bestimmtheit

        Eingriffe bedürfen einer gesetzlichen Grundlage; Art. 9 II GG ist insoweit unmittelbar anwendbar und bedarf keiner einfachgesetzlichen Umsetzung (h.M.).

      • 2. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

        Eingriff muss geeignet, erforderlich und angemessen sein; beim Vereinsverbot ist wegen seiner Eingriffsintensität ein strenger Maßstab anzulegen.

      • 3. Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 II GG

        Der Kernbereich der Vereinigungsfreiheit darf nicht angetastet werden.

      • 4. Zitiergebot, Art. 19 I 2 GG

        Gilt nicht für Art. 9 II GG, da dieser einen unmittelbaren Verfassungsvorbehalt enthält, keinen Gesetzesvorbehalt (h.M.).

    • III. Sonderfall: Koalitionsfreiheit, Art. 9 III GG

      Art. 9 III GG schützt als lex specialis die Koalitionsfreiheit (Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände); Einschränkungen sind nur durch kollidierendes Verfassungsrecht möglich, da Art. 9 III GG keinen Gesetzesvorbehalt enthält.

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