Schemata
Vereinigungsfreiheit
Art. 9 I GGVerletzung der Vereinigungsfreiheit gem. Art. 9 I GG
- A. Schutzbereich
- I. Persönlicher Schutzbereich
Art. 9 I GG schützt alle Deutschen i.S.d. Art. 116 I GG; als Doppelgrundrecht auch die Vereinigung selbst (h.M.).
- II. Sachlicher Schutzbereich
Geschützt ist das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden, ihnen beizutreten, in ihnen zu verbleiben sowie aus ihnen auszutreten (positive Vereinigungsfreiheit); umfasst auch die negative Vereinigungsfreiheit, d.h. das Recht, einer Vereinigung fernzubleiben oder aus ihr auszutreten (str., h.M. bejaht).
- 1. Begriff der Vereinigung
Vereinigung i.S.d. Art. 9 I GG ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluss mehrerer natürlicher oder juristischer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks unter einer einheitlichen Willensbildung.
- 2. Schutzgewährleistungen im Einzelnen
- a. Gründungsfreiheit
Recht, eine Vereinigung ins Leben zu rufen.
- b. Beitritts- und Mitgliedschaftsfreiheit
Recht, einer bestehenden Vereinigung beizutreten und in ihr zu verbleiben.
Schutz der vereinsinternen Willensbildung und der nach außen gerichteten Tätigkeit der Vereinigung, soweit vereinsspezifisch (h.M.).
- d. Negative Vereinigungsfreiheit
Recht, einer Vereinigung fernzubleiben oder aus ihr auszutreten; von der h.M. als von Art. 9 I GG mitumfasst angesehen, a.A. leitet sie nur aus Art. 2 I GG ab.
- B. Eingriff
- I. Klassischer Eingriffsbegriff
Finales, unmittelbares, rechtsförmiges und imperatives staatliches Handeln, das den Grundrechtsträger in der Ausübung der Vereinigungsfreiheit beschränkt.
- II. Moderner Eingriffsbegriff
Erfasst auch mittelbar-faktische Beeinträchtigungen mit hinreichend intensiver Grundrechtswirkung (z.B. Vereinsverbote, Auflösungsanordnungen, Zwangsmitgliedschaften).
- III. Sonderfall: Vereinsverbot
Vereinsverbot nach Art. 9 II GG i.V.m. §§ 3 ff. VereinsG stellt den schwersten Eingriff dar; Zuständigkeit: Bundesminister des Innern (bundesweite Vereine) bzw. oberste Landesbehörde.
- C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
- I. Schranken
Art. 9 II GG enthält einen abschließenden Schrankenvorbehalt: Vereinigungen sind verboten, deren Zwecke oder Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen, sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten.
- 1. Verstoß gegen Strafgesetze
Zweck oder Tätigkeit der Vereinigung muss strafbewehrt sein; bloße Ordnungswidrigkeiten genügen nicht.
- 2. Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung
Verfassungsmäßige Ordnung i.S.d. Art. 9 II GG meint die freiheitliche demokratische Grundordnung i.S.d. Art. 18, 21 II GG (h.M.); nicht jede Rechtsordnung.
- 3. Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung
Erfasst Vereinigungen, die auf Kriegsvorbereitung oder Völkerfeindschaft gerichtet sind (Art. 26 GG als Konkretisierung).
- II. Schranken-Schranken
- 1. Gesetzmäßigkeit / Bestimmtheit
Eingriffe bedürfen einer gesetzlichen Grundlage; Art. 9 II GG ist insoweit unmittelbar anwendbar und bedarf keiner einfachgesetzlichen Umsetzung (h.M.).
- 2. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Eingriff muss geeignet, erforderlich und angemessen sein; beim Vereinsverbot ist wegen seiner Eingriffsintensität ein strenger Maßstab anzulegen.
- 3. Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 II GG
Der Kernbereich der Vereinigungsfreiheit darf nicht angetastet werden.
- 4. Zitiergebot, Art. 19 I 2 GG
Gilt nicht für Art. 9 II GG, da dieser einen unmittelbaren Verfassungsvorbehalt enthält, keinen Gesetzesvorbehalt (h.M.).
- III. Sonderfall: Koalitionsfreiheit, Art. 9 III GG
Art. 9 III GG schützt als lex specialis die Koalitionsfreiheit (Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände); Einschränkungen sind nur durch kollidierendes Verfassungsrecht möglich, da Art. 9 III GG keinen Gesetzesvorbehalt enthält.