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Gefahrübergang

§§ 446, 447 BGB

Übergang der Preisgefahr auf den Käufer gem. §§ 446, 447 BGB

  • I. Anwendungsbereich: Kaufvertrag

    Wirksamer Kaufvertrag i.S.d. § 433 BGB als Grundlage der Gefahrtragungsregelung.

  • II. Gefahrübergang nach § 446 BGB (Übergabe)
    • 1. Übergabe der Kaufsache

      Übergabe bedeutet die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes an der Kaufsache durch freiwillige Besitzübertragung vom Verkäufer auf den Käufer (§ 854 BGB). Bloße Besitzdienerschaft genügt nicht.

    • 2. Zeitpunkt des Gefahrübergangs

      Mit Übergabe geht die Preisgefahr (Gegenleistungsgefahr) auf den Käufer über; der Käufer bleibt zur Kaufpreiszahlung verpflichtet, auch wenn die Sache danach zufällig untergeht oder sich verschlechtert.

    • 3. Sonderfall: Annahmeverzug des Käufers

      Gem. § 446 S. 3 BGB geht die Gefahr bereits mit Eintritt des Annahmeverzugs des Käufers (§§ 293 ff. BGB) auf diesen über, ohne dass Übergabe erfolgt ist.

  • III. Gefahrübergang nach § 447 BGB (Versendungskauf)
    • 1. Voraussetzungen des Versendungskaufs
      • a. Schuldverhältnis: Kaufvertrag

        Kaufvertrag, bei dem der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die Sache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versendet.

      • b. Versendung auf Verlangen des Käufers

        Der Käufer muss die Versendung verlangt haben; fehlt es daran, bleibt § 446 BGB maßgeblich. Kein Verlangen liegt vor, wenn der Versendungsort zugleich Erfüllungsort ist (Schickschuld kraft Vereinbarung).

      • c. Übergabe an die Transportperson

        Übergabe der Kaufsache an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person (§ 447 Abs. 1 BGB). Eigene Leute des Verkäufers genügen nicht.

    • 2. Rechtsfolge: Gefahrübergang mit Übergabe an Transportperson

      Die Preisgefahr geht mit Übergabe an die Transportperson auf den Käufer über; ein zufälliger Untergang oder eine zufällige Verschlechterung während des Transports geht zu Lasten des Käufers.

    • 3. Ausnahme: Verbrauchsgüterkauf (§ 475 Abs. 2 BGB)

      § 447 BGB ist beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) grundsätzlich nicht anwendbar; die Gefahr geht erst mit Ablieferung beim Verbraucher über (§ 475 Abs. 2 BGB). Ausnahme: Der Verbraucher hat den Transporteur selbst beauftragt und der Verkäufer hat diesen nicht benannt.

  • IV. Abgrenzung Preisgefahr – Leistungsgefahr

    Die Preisgefahr (Gegenleistungsgefahr) betrifft die Frage, ob der Käufer den Kaufpreis zahlen muss, obwohl die Sache untergegangen ist. Die Leistungsgefahr (Beschaffungsgefahr) betrifft die Frage, ob der Verkäufer erneut leisten muss; sie verbleibt bis zur Übergabe beim Verkäufer.

  • V. Rechtsfolgen des Gefahrübergangs
    • 1. Kaufpreispflicht bleibt bestehen

      Nach Gefahrübergang bleibt der Käufer zur Zahlung des vollen Kaufpreises verpflichtet, auch wenn die Sache zufällig untergeht oder sich verschlechtert (§§ 446, 447 i.V.m. § 326 Abs. 2 S. 1 BGB).

    • 2. Kein Rücktrittsrecht wegen Unmöglichkeit

      Ein Rücktritt nach § 326 Abs. 1 BGB scheidet aus, wenn der Käufer die Gefahr trägt; § 326 Abs. 2 S. 1 BGB schließt den Wegfall der Gegenleistungspflicht aus.

    • 3. Abtretung von Ersatzansprüchen

      Gem. § 285 BGB kann der Käufer Herausgabe des stellvertretenden commodums (z.B. Versicherungsleistung) verlangen, wenn der Verkäufer für den Untergang einen Ersatzanspruch erlangt hat.

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