Schemata
Gefahrübergang
§§ 446, 447 BGBÜbergang der Preisgefahr auf den Käufer gem. §§ 446, 447 BGB
- I. Anwendungsbereich: Kaufvertrag
Wirksamer Kaufvertrag i.S.d. § 433 BGB als Grundlage der Gefahrtragungsregelung.
- II. Gefahrübergang nach § 446 BGB (Übergabe)
- 1. Übergabe der Kaufsache
Übergabe bedeutet die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes an der Kaufsache durch freiwillige Besitzübertragung vom Verkäufer auf den Käufer (§ 854 BGB). Bloße Besitzdienerschaft genügt nicht.
- 2. Zeitpunkt des Gefahrübergangs
Mit Übergabe geht die Preisgefahr (Gegenleistungsgefahr) auf den Käufer über; der Käufer bleibt zur Kaufpreiszahlung verpflichtet, auch wenn die Sache danach zufällig untergeht oder sich verschlechtert.
- 3. Sonderfall: Annahmeverzug des Käufers
Gem. § 446 S. 3 BGB geht die Gefahr bereits mit Eintritt des Annahmeverzugs des Käufers (§§ 293 ff. BGB) auf diesen über, ohne dass Übergabe erfolgt ist.
- III. Gefahrübergang nach § 447 BGB (Versendungskauf)
- 1. Voraussetzungen des Versendungskaufs
- a. Schuldverhältnis: Kaufvertrag
Kaufvertrag, bei dem der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die Sache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versendet.
- b. Versendung auf Verlangen des Käufers
Der Käufer muss die Versendung verlangt haben; fehlt es daran, bleibt § 446 BGB maßgeblich. Kein Verlangen liegt vor, wenn der Versendungsort zugleich Erfüllungsort ist (Schickschuld kraft Vereinbarung).
- c. Übergabe an die Transportperson
Übergabe der Kaufsache an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person (§ 447 Abs. 1 BGB). Eigene Leute des Verkäufers genügen nicht.
- 2. Rechtsfolge: Gefahrübergang mit Übergabe an Transportperson
Die Preisgefahr geht mit Übergabe an die Transportperson auf den Käufer über; ein zufälliger Untergang oder eine zufällige Verschlechterung während des Transports geht zu Lasten des Käufers.
- 3. Ausnahme: Verbrauchsgüterkauf (§ 475 Abs. 2 BGB)
§ 447 BGB ist beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) grundsätzlich nicht anwendbar; die Gefahr geht erst mit Ablieferung beim Verbraucher über (§ 475 Abs. 2 BGB). Ausnahme: Der Verbraucher hat den Transporteur selbst beauftragt und der Verkäufer hat diesen nicht benannt.
- IV. Abgrenzung Preisgefahr – Leistungsgefahr
Die Preisgefahr (Gegenleistungsgefahr) betrifft die Frage, ob der Käufer den Kaufpreis zahlen muss, obwohl die Sache untergegangen ist. Die Leistungsgefahr (Beschaffungsgefahr) betrifft die Frage, ob der Verkäufer erneut leisten muss; sie verbleibt bis zur Übergabe beim Verkäufer.
- V. Rechtsfolgen des Gefahrübergangs
- 1. Kaufpreispflicht bleibt bestehen
Nach Gefahrübergang bleibt der Käufer zur Zahlung des vollen Kaufpreises verpflichtet, auch wenn die Sache zufällig untergeht oder sich verschlechtert (§§ 446, 447 i.V.m. § 326 Abs. 2 S. 1 BGB).
- 2. Kein Rücktrittsrecht wegen Unmöglichkeit
Ein Rücktritt nach § 326 Abs. 1 BGB scheidet aus, wenn der Käufer die Gefahr trägt; § 326 Abs. 2 S. 1 BGB schließt den Wegfall der Gegenleistungspflicht aus.
- 3. Abtretung von Ersatzansprüchen
Gem. § 285 BGB kann der Käufer Herausgabe des stellvertretenden commodums (z.B. Versicherungsleistung) verlangen, wenn der Verkäufer für den Untergang einen Ersatzanspruch erlangt hat.