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Verkehrssicherungspflichten

§ 823 I BGB

Anspruch des Geschädigten gegen den Verkehrssicherungspflichtigen auf Schadensersatz aus § 823 I BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht

  • I. Rechtsguts- oder Rechtsverletzung

    Verletzung eines der in § 823 I BGB geschützten Rechtsgüter: Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder eines sonstigen absoluten Rechts.

  • II. Verletzungshandlung: Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht

    Da Verkehrssicherungspflichtverletzungen regelmäßig durch Unterlassen begangen werden, bedarf es einer besonderen Handlungspflicht. Diese ergibt sich aus der Verkehrssicherungspflicht: Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, ist verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Dritte vor daraus entstehenden Schäden zu schützen.

    • 1. Eröffnung einer Gefahrenquelle

      Eine Gefahrenquelle liegt vor, wenn ein Zustand oder eine Tätigkeit die naheliegende Möglichkeit begründet, dass Dritte zu Schaden kommen können. Erfasst sind sowohl Sachen (Grundstücke, Gebäude, Anlagen) als auch Tätigkeiten.

    • 2. Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht

      Maßgeblich sind die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 II BGB) sowie die Zumutbarkeit der Schutzmaßnahmen. Abzuwägen sind: Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, Schwere des drohenden Schadens, Erkennbarkeit der Gefahr und Kosten der Abhilfemaßnahmen. Nicht jeder denkbaren Gefahr muss begegnet werden; ein Restrisiko ist hinzunehmen.

      • a. Gefahrenlage (Art und Ausmaß der Gefahr)

        Je größer die Wahrscheinlichkeit und Schwere eines Schadens, desto höhere Anforderungen sind an die Sicherungsmaßnahmen zu stellen.

      • b. Erkennbarkeit der Gefahr

        Die Pflicht besteht nur hinsichtlich erkennbarer, nicht hinsichtlich völlig fernliegender Gefahren.

      • c. Zumutbarkeit der Schutzmaßnahmen

        Technisch mögliche und wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen sind zu ergreifen; unverhältnismäßiger Aufwand ist nicht geschuldet.

      • d. Eigenverantwortung des Geschädigten

        Offensichtliche, für jedermann erkennbare Gefahren begründen keine Sicherungspflicht, da der Einzelne sich selbst schützen kann (Eigenverantwortung).

    • 3. Übertragung der Verkehrssicherungspflicht

      Die Verkehrssicherungspflicht kann auf Dritte (z.B. Mieter, Beauftragte) übertragen werden. Der ursprünglich Pflichtige haftet dann nur noch für ein Auswahlverschulden (§ 831 BGB analog) sowie für die Pflicht zur Überwachung und Kontrolle des Beauftragten. Die Übertragung muss klar und vollständig erfolgen.

    • 4. Pflichtverletzung (Unterlassen der gebotenen Maßnahme)

      Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Verkehrssicherungspflichtige die gebotenen und zumutbaren Sicherungsmaßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend ergriffen hat.

  • III. Haftungsbegründende Kausalität

    Die Pflichtverletzung muss kausal für die Rechtsgutsverletzung sein.

    • 1. Äquivalenztheorie (conditio-sine-qua-non-Formel)

      Die Pflichtverletzung ist kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Verletzungserfolg entfiele.

    • Die Pflichtverletzung muss nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sein, einen Schaden der eingetretenen Art herbeizuführen; ganz unwahrscheinliche Kausalverläufe scheiden aus.

    • 3. Schutzzweck der Norm

      Die verletzte Verkehrssicherungspflicht muss gerade dazu bestimmt sein, Schäden der eingetretenen Art zu verhindern (Schutzzweckzusammenhang).

    • Str.: Hätte pflichtgemäßes Verhalten den Schaden mit Sicherheit verhindert? Nach h.M. entfällt die Haftung, wenn der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre; der Schädiger trägt die Beweislast für das rechtmäßige Alternativverhalten.

  • IV. Rechtswidrigkeit

    Die Verletzungshandlung indiziert die Rechtswidrigkeit (Lehre vom Erfolgsunrecht, h.M.). Bei Unterlassen ergibt sich die Rechtswidrigkeit aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht selbst. Rechtfertigungsgründe (z.B. Einwilligung, Notwehr) sind zu prüfen.

  • V. Verschulden

    Der Schädiger muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben (§ 276 I BGB). Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wurde (§ 276 II BGB). Maßstab ist der objektive Sorgfaltsmaßstab eines verständigen Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises.

    • 1. Verschuldensfähigkeit (§§ 827, 828 BGB)

      Minderjährige unter 7 Jahren sind deliktisch nicht verantwortlich (§ 828 I BGB); zwischen 7 und 18 Jahren kommt es auf die Einsichtsfähigkeit an (§ 828 II, III BGB).

    • 2. Vorsatz oder Fahrlässigkeit

      Vorsatz: Wissen und Wollen des Verletzungserfolgs. Fahrlässigkeit: Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 II BGB).

    • 3. Mitverschulden des Geschädigten (§ 254 BGB)

      Hat der Geschädigte durch eigenes Verschulden zur Entstehung oder Vergrößerung des Schadens beigetragen, ist dies bei der Schadensersatzbemessung anspruchsmindernd zu berücksichtigen.

  • VI. Schaden und haftungsausfüllende Kausalität

    Ein ersatzfähiger Schaden muss entstanden sein und auf der Rechtsgutsverletzung beruhen (§§ 249 ff. BGB). Maßgeblich ist die Differenzhypothese: Vergleich der Vermögenslage mit und ohne das schädigende Ereignis.

    • 1. Art des Schadensersatzes

      Vorrangig Naturalrestitution (§ 249 I BGB); bei Körper- oder Gesundheitsverletzung kann der Geschädigte statt Herstellung Geldersatz verlangen (§ 249 II BGB).

    • 2. Umfang des Schadensersatzes

      Ersatzfähig sind alle adäquat-kausalen Schäden im Schutzbereich der verletzten Norm: Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall, Schmerzensgeld (§ 253 II BGB) bei Körper-, Gesundheits-, Freiheits- oder sexueller Selbstbestimmungsverletzung.

    • 3. Vorteilsausgleichung

      Vorteile, die dem Geschädigten durch das schädigende Ereignis entstanden sind, sind schadensmindernd anzurechnen, sofern dies dem Schädiger nach Treu und Glauben zugutekommen soll.

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