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Selbstvornahme

§ 637 BGB · Zivilrecht

Die Selbstvornahme bezeichnet das Recht des Bestellers, den Mangel des Werkes selbst oder durch Dritte zu beseitigen und vom Unternehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Voraussetzung ist der erfolglose Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung, sofern die Fristsetzung nicht nach § 637 Abs. 2 BGB entbehrlich ist. Der Unternehmer darf die Nacherfüllung nicht zu Recht verweigern.

Merksatz

Der Unternehmer soll grundsätzlich zuerst selbst die Gelegenheit erhalten, den Mangel zu beheben.

Wann ist die Selbstvornahme möglich?Gezeigt ist der Regelfall mit Fristsetzung. Gesetzliche Ausnahmen bleiben unberührt; eine berechtigte Verweigerung der Nacherfüllung schließt das Recht aus.
  1. Fristsetzung
    Gelegenheit zur Nacherfüllung
    Der Besteller verlangt die Reparatur innerhalb einer angemessenen Zeit.
  2. Fristende
    Mangel bleibt bestehen
    Die Frist läuft ab, ohne dass der Unternehmer den Mangel beseitigt.
  3. Nach Fristablauf
    Selbstvornahme
    Der Besteller behebt den Mangel selbst oder durch Dritte und verlangt Ersatz der erforderlichen Kosten.
  1. Gelegenheit zur Nacherfüllung Der Besteller verlangt die Reparatur innerhalb einer angemessenen Zeit.
  2. Mangel bleibt bestehen Die Frist läuft ab, ohne dass der Unternehmer den Mangel beseitigt.
  3. Selbstvornahme Der Besteller behebt den Mangel selbst oder durch Dritte und verlangt Ersatz der erforderlichen Kosten.
Angemessene Frist

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea hat einen Schreiner damit beauftragt, eine klemmende Zimmertür zu richten, und die fertige Arbeit als vertragsgemäß entgegengenommen. Eine Woche später klemmt die Tür wegen einer fehlerhaften Einstellung erneut; der Schreiner könnte dies ohne nennenswerten Aufwand beheben. Lea fordert ihn schriftlich zur Reparatur innerhalb von drei Wochen auf, doch die Frist verstreicht ohne Reparatur. Anschließend lässt Lea die Tür von einer anderen Schreinerei für den dafür üblichen Preis von 90 Euro richtig einstellen.

Trifft „Selbstvornahme“ hier zu?

„Selbstvornahme“ trifft zu.Alle 6 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestellereigenschaft
    Lea ist Auftraggeberin der geschuldeten Reparatur und damit Bestellerin.
    erfüllt
  2. 2
    Mangel des Werkes
    Die fehlerhafte Einstellung verhindert den geschuldeten Reparaturerfolg.
    erfüllt
  3. 3
    Mangelbeseitigung selbst oder durch Dritte
    Lea lässt den Mangel durch einen anderen Betrieb beseitigen.
    erfüllt
  4. 4
    Erforderliche Aufwendungen
    Die Kosten betreffen die notwendige Korrektur und entsprechen dem üblichen Preis.
    erfüllt
  5. 5
    Erfolgloser Fristablauf oder entbehrliche Fristsetzung
    Die für die einfache Korrektur angemessene Frist ist erfolglos abgelaufen.
    erfüllt
  6. 6
    Keine berechtigte Verweigerung der Nacherfüllung
    Die Korrektur ist ohne Weiteres möglich; ein Verweigerungsrecht ist nicht ersichtlich.
    erfüllt
BFall B

Lea hat einen Schreiner damit beauftragt, eine klemmende Zimmertür zu richten, und die fertige Arbeit als vertragsgemäß entgegengenommen. Eine Woche später klemmt die Tür wegen einer fehlerhaften Einstellung erneut; der Schreiner könnte dies ohne nennenswerten Aufwand beheben. Obwohl die Tür bis zur folgenden Woche nicht benutzt werden muss, beauftragt Lea ohne vorherige Kontaktaufnahme mit dem Schreiner sofort eine andere Schreinerei. Diese stellt die Tür für den dafür üblichen Preis von 90 Euro richtig ein.

Trifft „Selbstvornahme“ hier zu?

„Selbstvornahme“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erfolgloser Fristablauf oder entbehrliche Fristsetzung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestellereigenschaft
    Lea ist Auftraggeberin der geschuldeten Reparatur und damit Bestellerin.
    erfüllt
  2. 2
    Mangel des Werkes
    Die fehlerhafte Einstellung verhindert den geschuldeten Reparaturerfolg.
    erfüllt
  3. 3
    Mangelbeseitigung selbst oder durch Dritte
    Die andere Schreinerei beseitigt den Mangel im Auftrag Leas.
    erfüllt
  4. 4
    Erforderliche Aufwendungen
    Art und Höhe der Reparaturkosten entsprechen dem zur Korrektur notwendigen Aufwand.
    erfüllt
  5. 5
    Erfolgloser Fristablauf oder entbehrliche Fristsetzung
    Lea hat keine Frist gesetzt; ein Grund für deren Entbehrlichkeit liegt nicht vor.
    fehlt
  6. 6
    Keine berechtigte Verweigerung der Nacherfüllung
    Bei Beauftragung des anderen Betriebs besteht kein erkennbarer Grund für eine berechtigte Verweigerung.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerJede endgültige Verweigerung der Nacherfüllung wird als ausreichender Anlass für eine Selbstvornahme auf Kosten des Unternehmers behandelt.

RichtigVerweigert der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht, besteht kein Selbstvornahmerecht nach § 637 BGB.

Rechtsfolge falsch

FehlerEin Zahlungsanspruch wird erst nach Durchführung und Bezahlung der Mangelbeseitigung für möglich gehalten.

RichtigBei Vorliegen der Voraussetzungen kann der Besteller schon vor der Mangelbeseitigung einen Vorschuss auf die erforderlichen Kosten verlangen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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