Definitionen
Selbstvornahme
§ 637 BGB · ZivilrechtDie Selbstvornahme bezeichnet das Recht des Bestellers, den Mangel des Werkes selbst oder durch Dritte zu beseitigen und vom Unternehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Voraussetzung ist der erfolglose Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung, sofern die Fristsetzung nicht nach § 637 Abs. 2 BGB entbehrlich ist. Der Unternehmer darf die Nacherfüllung nicht zu Recht verweigern.
Der Unternehmer soll grundsätzlich zuerst selbst die Gelegenheit erhalten, den Mangel zu beheben.
- FristsetzungGelegenheit zur NacherfüllungDer Besteller verlangt die Reparatur innerhalb einer angemessenen Zeit.
- FristendeMangel bleibt bestehenDie Frist läuft ab, ohne dass der Unternehmer den Mangel beseitigt.
- Nach FristablaufSelbstvornahmeDer Besteller behebt den Mangel selbst oder durch Dritte und verlangt Ersatz der erforderlichen Kosten.
- Gelegenheit zur Nacherfüllung Der Besteller verlangt die Reparatur innerhalb einer angemessenen Zeit.
- Mangel bleibt bestehen Die Frist läuft ab, ohne dass der Unternehmer den Mangel beseitigt.
- Selbstvornahme Der Besteller behebt den Mangel selbst oder durch Dritte und verlangt Ersatz der erforderlichen Kosten.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea hat einen Schreiner damit beauftragt, eine klemmende Zimmertür zu richten, und die fertige Arbeit als vertragsgemäß entgegengenommen. Eine Woche später klemmt die Tür wegen einer fehlerhaften Einstellung erneut; der Schreiner könnte dies ohne nennenswerten Aufwand beheben. Lea fordert ihn schriftlich zur Reparatur innerhalb von drei Wochen auf, doch die Frist verstreicht ohne Reparatur. Anschließend lässt Lea die Tür von einer anderen Schreinerei für den dafür üblichen Preis von 90 Euro richtig einstellen.
Trifft „Selbstvornahme“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestellereigenschaftLea ist Auftraggeberin der geschuldeten Reparatur und damit Bestellerin.
- 2erfülltMangel des WerkesDie fehlerhafte Einstellung verhindert den geschuldeten Reparaturerfolg.
- 3erfülltMangelbeseitigung selbst oder durch DritteLea lässt den Mangel durch einen anderen Betrieb beseitigen.
- 4erfülltErforderliche AufwendungenDie Kosten betreffen die notwendige Korrektur und entsprechen dem üblichen Preis.
- 5erfülltErfolgloser Fristablauf oder entbehrliche FristsetzungDie für die einfache Korrektur angemessene Frist ist erfolglos abgelaufen.
- 6erfülltKeine berechtigte Verweigerung der NacherfüllungDie Korrektur ist ohne Weiteres möglich; ein Verweigerungsrecht ist nicht ersichtlich.
Lea hat einen Schreiner damit beauftragt, eine klemmende Zimmertür zu richten, und die fertige Arbeit als vertragsgemäß entgegengenommen. Eine Woche später klemmt die Tür wegen einer fehlerhaften Einstellung erneut; der Schreiner könnte dies ohne nennenswerten Aufwand beheben. Obwohl die Tür bis zur folgenden Woche nicht benutzt werden muss, beauftragt Lea ohne vorherige Kontaktaufnahme mit dem Schreiner sofort eine andere Schreinerei. Diese stellt die Tür für den dafür üblichen Preis von 90 Euro richtig ein.
Trifft „Selbstvornahme“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestellereigenschaftLea ist Auftraggeberin der geschuldeten Reparatur und damit Bestellerin.
- 2erfülltMangel des WerkesDie fehlerhafte Einstellung verhindert den geschuldeten Reparaturerfolg.
- 3erfülltMangelbeseitigung selbst oder durch DritteDie andere Schreinerei beseitigt den Mangel im Auftrag Leas.
- 4erfülltErforderliche AufwendungenArt und Höhe der Reparaturkosten entsprechen dem zur Korrektur notwendigen Aufwand.
- 5fehltErfolgloser Fristablauf oder entbehrliche FristsetzungLea hat keine Frist gesetzt; ein Grund für deren Entbehrlichkeit liegt nicht vor.
- 6erfülltKeine berechtigte Verweigerung der NacherfüllungBei Beauftragung des anderen Betriebs besteht kein erkennbarer Grund für eine berechtigte Verweigerung.
Typische Fehler
FehlerJede endgültige Verweigerung der Nacherfüllung wird als ausreichender Anlass für eine Selbstvornahme auf Kosten des Unternehmers behandelt.
RichtigVerweigert der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht, besteht kein Selbstvornahmerecht nach § 637 BGB.
FehlerEin Zahlungsanspruch wird erst nach Durchführung und Bezahlung der Mangelbeseitigung für möglich gehalten.
RichtigBei Vorliegen der Voraussetzungen kann der Besteller schon vor der Mangelbeseitigung einen Vorschuss auf die erforderlichen Kosten verlangen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema