Anmelden

Schemata

A
51 Schemata
B
42 Schemata
C
2 Schemata
D
14 Schemata
E
44 Schemata
F
17 Schemata
G
35 Schemata
H
17 Schemata
I
8 Schemata
K
21 Schemata
L
4 Schemata
M
22 Schemata
N
13 Schemata
O
8 Schemata
P
14 Schemata
R
31 Schemata
S
37 Schemata
T
12 Schemata
U
22 Schemata
V
58 Schemata
W
18 Schemata

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

§ 113 StGB

Strafbarkeit des T gem. § 113 I StGB

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a. Amtsträger oder Soldat der Bundeswehr als Tatobjekt

        Taugliches Tatobjekt ist ein Amtsträger i.S.d. § 11 I Nr. 2 StGB oder ein Soldat der Bundeswehr.

      • b. Vornahme einer Vollstreckungshandlung
        • aa. Begriff der Vollstreckungshandlung

          Eine Vollstreckungshandlung ist jede Maßnahme zur zwangsweisen Durchsetzung eines Ge- oder Verbots, insbesondere Festnahmen, Durchsuchungen und Pfändungen.

        • bb. Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung

          Die Vollstreckungshandlung muss rechtmäßig sein. Maßgeblich ist nach h.M. eine eingeschränkt formelle Betrachtung: Die Handlung ist rechtmäßig, wenn der Beamte sachlich und örtlich zuständig ist, die wesentlichen Formvorschriften eingehalten hat und kein offensichtlicher Fehler vorliegt. Materiell-rechtliche Fehler schließen die Rechtmäßigkeit grds. nicht aus.

        • aa. Widerstand leisten

          Widerstand leisten bedeutet aktives körperliches Entgegenwirken gegen die Vollstreckungshandlung durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt, z.B. Losreißen, Festhalten, Schlagen.

        • bb. Gewalt

          Gewalt ist der durch körperliche Kraftentfaltung bewirkte, auf den Körper des Beamten oder einen Dritten wirkende physische Zwang, der geeignet ist, die Vollstreckungshandlung zu verhindern oder zu erschweren.

        • cc. Drohung mit Gewalt

          Drohung mit Gewalt ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels in Gestalt von Gewalt, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibt.

        • dd. Tätlicher Angriff (Alt. 2)

          Tätlicher Angriff ist jede unmittelbar auf den Körper des Beamten zielende feindselige Einwirkung; er setzt keine Gewalt i.S. eines Nötigungsmittels voraus und geht über bloßen Widerstand hinaus.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz

        Mindestens bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Eigenschaft des Opfers als Vollstreckungsbeamten und der Vornahme einer Vollstreckungshandlung.

      • b. Irrtum über die Rechtmäßigkeit, § 113 III StGB

        Irrt der Täter über die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung, handelt er nach § 113 III StGB nicht rechtswidrig, wenn der Irrtum nicht vermeidbar war; bei Vermeidbarkeit kann die Strafe nach § 49 I StGB gemildert werden. Dieser Irrtum ist von § 16 StGB (Tatbestandsirrtum) und § 17 StGB (Verbotsirrtum) zu unterscheiden.

  • II. Rechtswidrigkeit
    • 1. Grundsatz

      Die Rechtswidrigkeit ist durch Tatbestandsverwirklichung indiziert.

    • 2. Notwehr, § 32 StGB

      Notwehr ist grds. ausgeschlossen, wenn die Vollstreckungshandlung rechtmäßig ist, da gegen rechtmäßige Hoheitsakte kein Notwehrrecht besteht. Bei rechtswidriger Vollstreckungshandlung ist Notwehr möglich, jedoch ist § 113 StGB dann bereits tatbestandlich nicht erfüllt.

    • 3. Sonstige Rechtfertigungsgründe

      Weitere Rechtfertigungsgründe (§§ 34, 228 BGB analog) sind im Einzelfall zu prüfen, regelmäßig aber fernliegend.

  • III. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit, §§ 19, 20, 21 StGB

      Volle Schuldfähigkeit wird vermutet; bei Anhaltspunkten für Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) ist dies zu prüfen.

    • 2. Verbotsirrtum, § 17 StGB

      Hält der Täter sein Handeln irrtümlich für erlaubt, liegt ein Verbotsirrtum vor. Bei Unvermeidbarkeit entfällt die Schuld; bei Vermeidbarkeit kann die Strafe gemildert werden.

    • 3. Entschuldigungsgründe

      Sonstige Entschuldigungsgründe (§ 35 StGB) sind im Einzelfall zu prüfen.

  • IV. Qualifikationen und Regelbeispiele, § 113 II StGB
    • 1. Regelbeispiele des § 113 II StGB

      § 113 II StGB nennt als Regelbeispiele für einen besonders schweren Fall u.a. das Führen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs (Nr. 1) sowie das Handeln mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich (Nr. 2).

    • 2. Rechtsfolge

      Bei Vorliegen eines Regelbeispiels erhöht sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

  • V. Konkurrenzen
    • 1. Verhältnis zu §§ 114, 240, 223 ff. StGB

      § 113 StGB ist lex specialis gegenüber § 240 StGB (Nötigung). Zu §§ 223 ff. StGB besteht Tateinheit (§ 52 StGB), sofern der tätliche Angriff zu einer Körperverletzung führt. § 114 StGB (tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte) ist seit 2017 eigenständiger Tatbestand und tritt neben § 113 StGB in Tateinheit, wenn beide Tathandlungen verwirklicht sind.

    • 2. Tateinheit / Tatmehrheit

      Mehrere Widerstandshandlungen gegen dieselbe Vollstreckungsmaßnahme bilden grds. eine Tat (§ 52 StGB).

Z
10 Schemata
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.