Schemata
Willenserklärung - Tatbestand
§§ 116 ff. BGBVorliegen einer wirksamen Willenserklärung gem. §§ 116 ff. BGB
- I. Objektiver Tatbestand
Der objektive Tatbestand der Willenserklärung erfordert ein nach außen hervortretendes Verhalten, das aus der Sicht eines objektiven Empfängers (§§ 133, 157 BGB) als Ausdruck eines Rechtsbindungswillens erscheint.
- 1. Handlung (Erklärungsakt)
Willensgesteuertes menschliches Verhalten in Form einer ausdrücklichen oder konkludenten Äußerung; bloße Reflexe oder Handlungen im Schlaf genügen nicht.
- a. Ausdrückliche Erklärung
Erklärung durch Worte (mündlich oder schriftlich), die unmittelbar auf einen Rechtserfolg gerichtet ist.
- b. Konkludente (schlüssige) Erklärung
Erklärung durch Verhalten, aus dem ein objektiver Empfänger nach der Verkehrssitte auf einen Rechtsbindungswillen schließen kann (z.B. Einsteigen in öffentliches Verkehrsmittel).
- c. Schweigen als Erklärung
Schweigen ist grundsätzlich keine Willenserklärung; Ausnahmen nur bei gesetzlicher Anordnung (z.B. § 362 HGB), vertraglicher Vereinbarung oder kaufmännischem Bestätigungsschreiben.
- 2. Erklärungswert (Rechtsbindungswille aus Empfängersicht)
Das Verhalten muss aus der Perspektive eines objektiven Empfängers in der Lage des tatsächlichen Empfängers (§§ 133, 157 BGB) als Ausdruck des Willens erscheinen, eine Rechtsfolge herbeizuführen (sog. normativer Erklärungswert).
- 3. Abgrenzung: Gefälligkeiten ohne Rechtsbindungswillen
Fehlt aus Empfängersicht jeder Rechtsbindungswille (z.B. reine Gefälligkeiten des täglichen Lebens), liegt keine Willenserklärung vor; maßgeblich sind Interessenlage, wirtschaftliche Bedeutung und Haftungsrisiko.
- II. Subjektiver Tatbestand
Der subjektive Tatbestand setzt auf Seiten des Erklärenden drei aufeinander aufbauende Willenselemente voraus.
Der Erklärende muss das äußere Verhalten willentlich vorgenommen haben; fehlt der Handlungswille (z.B. bei vis absoluta, Reflexbewegung), liegt bereits keine Willenserklärung vor.
- 2. Erklärungsbewusstsein (Erklärungswille)
Das Bewusstsein, überhaupt eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben. Str.: Nach h.M. (BGH) ist potentielles Erklärungsbewusstsein ausreichend; wer bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst wird, ist daran gebunden (Vertrauensschutz); Anfechtung analog § 119 I BGB möglich. A.A. (Mindermeinung): Fehlendes Erklärungsbewusstsein schließt Willenserklärung stets aus.
- 3. Geschäftswille (Handlungswille i.e.S.)
Der Wille, gerade diesen bestimmten rechtsgeschäftlichen Erfolg herbeizuführen (z.B. Kauf einer bestimmten Sache zu einem bestimmten Preis). Fehlt der Geschäftswille, liegt ein Irrtum i.S.d. § 119 BGB vor, der zur Anfechtung berechtigt, die Willenserklärung aber zunächst wirksam lässt.
- III. Sonderfall: Willenserklärung unter Vorbehalt
Mentaler Vorbehalt (§ 116 BGB): Einseitiger geheimer Vorbehalt ist unbeachtlich; die Erklärung bleibt wirksam, es sei denn, der Empfänger kennt den Vorbehalt (dann nichtig). Scheingeschäft (§ 117 BGB): Einverständlich nur zum Schein abgegebene Erklärung ist nichtig; ein verdecktes Geschäft kann nach den für dieses geltenden Vorschriften wirksam sein.
- IV. Ergebnis: Willenserklärung (+/-)
Liegen objektiver und subjektiver Tatbestand vor und greift kein Ausschlussgrund (§§ 116, 117 BGB), ist eine Willenserklärung gegeben; andernfalls ist das Rechtsgeschäft nicht zustande gekommen oder anfechtbar.